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Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011 - Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T-421/07)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Keine frühere endgültige Entscheidung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan und B. Martenczuk, dann B. Martenczuk und D. Grespan)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die Staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) an die Deutsche Post AG

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die UPS Europe NV/SA und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 22 vom 26.1.2008.