Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011 - Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-421/07)
(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Keine frühere endgültige Entscheidung - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan und B. Martenczuk, dann B. Martenczuk und D. Grespan)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die Staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) an die Deutsche Post AG
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die UPS Europe NV/SA und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 22 vom 26.1.2008.