Language of document : ECLI:EU:T:2011:720

Rechtssache T‑421/07

Deutsche Post AG

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Keine frühere endgültige Entscheidung – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer in der Durchführung begriffenen staatlichen Maßnahme nebst vorläufiger Qualifizierung als neue Beihilfe – Anfechtbare Handlung – Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, die dieselben Maßnahmen betrifft, die Gegenstand einer früheren Eröffnungsentscheidung waren – Unzulässigkeit bei fehlendem Abschluss des ersten Verfahrens

(Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7)

Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist. Das ist der Fall bei einer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, und zwar sowohl dann, wenn die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats sie als bestehende Beihilfe ansehen, als auch dann, wenn sie bestreiten, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt.

Eine Entscheidung, in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene und von der Kommission als neue Beihilfe eingestufte Maßnahme das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, ändert – insbesondere im Hinblick auf die Fortführung der fraglichen Maßnahme – zwangsläufig deren rechtliche Bedeutung sowie die Rechtsstellung der begünstigten Unternehmen. Eine solche Entscheidung könnte auch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, das alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG zu ziehen hätte. Schließlich kann sie die von der Maßnahme begünstigten Unternehmen veranlassen, neue Zahlungen oder Vorteile zurückzuweisen oder Rückstellungen vorzunehmen, die für etwaige spätere Ausgleichszahlungen erforderlich sind. Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Begünstigten deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen.

Eine solche Entscheidung kann hingegen keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugen und demnach keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie dieselben Maßnahmen betrifft, die Gegenstand einer früheren Eröffnungsentscheidung waren, sofern das förmliche Prüfverfahren für diese Maßnahmen nicht abgeschlossen ist, und wenn die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens bereits erwähnt hat, dass die streitigen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Verbots gemäß Art. 87 Abs. 1 EG fallen könnten.

In einem solchen Fall wurden die mit einem förmlichen Prüfverfahren verknüpften eigenständigen Rechtswirkungen nämlich schon aufgrund der ersten Eröffnungsentscheidung hervorgerufen.

(vgl. Randnrn. 49-51, 61, 63)