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Klage, eingereicht am 19. November 2007 - LIBRO/HABM -Causley (LiBRO)

(Rechtssache T-418/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: LIBRO Handelsgesellschaft mbH (Guntramsdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Prantl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dagmar Causley (Pleidelsheim, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 3. September 2007 (Beschwerdesache 1454/2005-4) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt von der Klägerin eingelegte Beschwerde begründet ist und der Widerspruch folglich gänzlich zurückgewiesen wird;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und allfällige Streithelfer zur ungeteilten Hand zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortbildmarke "LiBRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 2 616 753).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dagmar Causley.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke "LIBERO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 401 141).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).