SEQ CHAPTER \h \r 1
Klage, eingereicht am 19. November 2007 - Okalux/HABM - Messe Düsseldorf (OKATECH)
(Rechtssache T-419/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Okalux GmbH (Marktheidenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messe Düsseldorf GmbH
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. September 2007 zu Aktenzeichen R 766/2007-2, zugestellt am 18. September 2007, aufzuheben und auf die Beschwerdebegründung vom 16. Mai 2007 den Antrag auf Teilverfall vom 16. Dezember 2006 der Gemeinschaftsmarke Nr. 915 058 zurückzuweisen;
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vom 16. Mai 2007 an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen;
die erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der Kosten des Ausgangsverfahrens, dem Beklagten bzw. der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke "OKATECH" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 915 058).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Messe Düsseldorf GmbH.
Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Marke für Dienstleistungen der Klasse 42; Widerruf dieser Entscheidung bezüglich der Kosten.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.
Klagegründe: Insbesondere Verstoß gegen Artikel 57 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1 sowie Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).