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Klage, eingereicht am 16. November 2007 - DJEBEL / Kommission

(Rechtssache T-422/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: DJEBEL, SGPS, SA (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: M. Andrade Neves und S. Castro Caldeira)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. August 2007 veröffentlichte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Mai 2007 über die staatliche Beihilfe C 4/2006 (ex N 180/2005) Portugals zugunsten des Unternehmens Djebel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2007] 1959) (ABl. L 219, S. 30) für nichtig zu erklären;

anzuerkennen, dass

die beantragte Beihilfe für die Konkretisierung des im Erwerb des Kapitals der RASH bestehenden Investitionsprojekts und den anschließenden Erwerb des Hotels Rio Atlântico wesentlich war und ist;

die Beihilfe vor der Tätigung der Investition beantragt wurde;

das Projekt der Djebel die erste tatsächliche Internationalisierungserfahrung der Gruppe Pestana darstellt;

die Entwicklung dieses Projekts die Wettbewerbsbedingungen sowohl für die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen als auch für die im Ausland tätigen europäischen Unternehmen nicht verändert hat;

die Entwicklung dieses Projekts der Gruppe Pestana keinerlei Vorteile verschafft hat, aufgrund deren sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälscht hätte;

die von der Djebel beantragte Beihilfe dieselben Merkmale aufweist, wie die von der Vila Galé beantragte und von der Kommission mit Entscheidung vom 15. Oktober 2003 genehmigte Beihilfe.

festzustellen, dass die zu den angegebenen Bedingungen und auf den angegebenen Grundlagen erfolgte Gewährung der Beihilfe an Djebel nicht mit Vorschriften des EG-Vertrags oder diese durchführenden oder an diese anschließenden Regelungen unvereinbar ist;

zu bestimmen, dass die am 10. Mai 2007 von der Kommission in Bezug auf die von der Djebel beantragte Beihilfe getroffene Entscheidung dahin gehend zu revidieren ist, dass sie die Gewährung dieser Beihilfe zu den von der Djebel und den portugiesischen Behörden vorgeschlagenen Bedingungen genehmigt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin beantragte staatliche Beihilfe sei mit den anwendbaren Vorschriften des EG-Vertrags nicht unvereinbar.

Die Djebel habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme ihrer Bewerbung in das System der Anreize zur Unternehmensmodernisierung (Sistema de Incentivos à Modernização Empresarial - SIME) erfüllt, und die Kommission müsse die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerbung beachten, die sich aus dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetz der Portugiesischen Republik ergäben.

Die anwendbaren portugiesischen Rechtsvorschriften hätten vorgesehen, dass nach dem 1. Juli 1999 getätigte Investitionen in bis zum 31. Januar 2001 eingereichten Bewerbungen als einbeziehbare Ausgaben hätten aufgeführt werden können.

Die in Rede stehende staatliche Beihilfe habe als Anreiz für die Internationalisierung der Gruppe Pestana dienen und diese unterstüzten sollen und sei vor Beginn der Investition beantragt worden.

Die Klägerin dürfe nicht benachteiligt werden, weil die zuständigen Behörden das Projekt nicht rechtzeitig beurteilt hätten.

Die von der Klägerin beantragt Beihilfe dürfe nicht auf der Grundlage der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation geprüft werden.

Ohne die in Rede stehende Beihilfe hätte die Klägerin die Investition für das fragliche Projekt nicht getätigt.

Der von der Klägerin im Rahmen dieses Investitionsprojekts getätigte Erwerb sei die erste Internationalisierungserfahrung der Gruppe Pestana.

Im Jahre 1999 hätte die Gruppe Pestana nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Investition in Brasilien allein zu tätigen.

Die Tätigung dieser Investition habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen in der EU gehabt.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin in Brasilien getätigten Erwerb und der Expansion der Gruppe Pestana in Portugal.

Das von der Klägerin vorgelegte Investitionsprojekt und die ihre gewährte Beihilfe seien mit den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag vereinbar.

Die der Klägerin gewährte Beihilfe habe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs gefördert und falle daher unter den ständigen Vorbehalt des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag.

Es liege weder einen Verstoß gegen Vorschriften des EG-Vertrags oder ergänzende Vorschriften vor, noch gebe es irgendwelche verfälschenden Auswirkungen auf den Wettbewerb im Gemeinschaftsmarkt.

Die Klägerin vertritt unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe C 4/2006, da das in Rede stehende Investitionsprojekt alle Merkmale des Projekts Vila Galé aufweise - auf das sich die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 beziehe -, dieser Entscheidung hätte entsprechen müssen.

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