Language of document : ECLI:EU:T:2009:208

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. Juni 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Aufhebungsantrag der Streithelferin – Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Unterzeichnung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung – Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde“

In der Rechtssache T‑418/07

LIBRO Handelsgesellschaft mbH, mit Sitz in Guntramsdorf (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Prantl,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Dagmar Causley, mit Sitz in Pleidelsheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Günther,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 1454/2005‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dagmar Causley und der LIBRO Handelsgesellschaft mbH,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des am 27. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwortschriftsatzes der Klägerin,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. April 2002 meldete die Klägerin, die LIBRO Handelsgesellschaft mbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Es wurde folgendes Bildzeichen unter Beanspruchung der Farben „Zitronengelb RAL 1018; Melonengelb RAL 1028; Hellrotorange RAL 2008; Blutorange RAL 2002; Signalrot RAL 3001“ angemeldet:

Image not found

3        Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Nachrichtenwesen; Übermittlung von Nachrichten an Pager; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet; Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten; Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“;

–        Klasse 42: „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und ‑vertretung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Entwicklung von Computersoftware; Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, insbesondere Computerberatung und Beratung bei der Erstellung von Websites sowie der Nutzung von elektronischen Medien, Datenbanken und des Internets“.

4        Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2003 vom 3. März 2003 veröffentlicht.

5        Die Streithelferin, Frau Dagmar Causley, legte am 2. Juni 2003 Widerspruch gegen die angemeldete Marke ein. Sie machte geltend, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) bestehe. Der Widerspruch war auf folgende ältere Gemeinschaftsbildmarke gestützt:

Image not found

6        Diese Marke wurde am 4. November 1996 beim HABM angemeldet und am 20. Januar 2000 unter der Nr. 401141 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 der Nizzaer Klassifikation eingetragen:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsprogramme zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können, insbesondere Katalogisierung in Wort, Bild, Ton und Video in verschiedenen Standards wie z. B. MAB, alle MARC- Varianten sowie freie Formate, Erwerbungsfunktionen für alle Arten von Materialien, inklusive Budgetverwaltung, Überwachung, Lieferantenverkehr, Bestellwesen, Mahnwesen, Datenübernahme aus Fremddatenpools oder anderen Systemen sowohl in elektronischer als auch in manueller Form von verschiedensten Datenträgern, Recherchefunktion und OPAC (Online Public Access Catalogue) zur gezielten bzw. Annäherungssuche von allen gespeicherten Informationen auch über das eigene System hinaus, Ausleihe, Rückgabe, Vormerkung, Verlängerung, Gebührenwesen, Benutzerverwaltung, Mahnwesen, Rückruffunktion, Zeitschriftenverwaltungsmodul, inklusive Einbandwesen, Abonnentenverwaltung, Berichte und Statistiken über alle Daten und alle Zeiträume, Remote Services, Zweigstellenverwaltung, Internet-Zugriff und Integration, CD-ROM Netzwerk Integration“;

–        Klasse 38: „Onlinedienste; Hotline-Hilfestellung“;

–        Klasse 42: „Software-Erstellung und -Design; Übersetzungen von Software und allen dazugehörigen Dokumenten“.

7        Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Markenanmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

–        Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Nachrichtenwesen; Übermittlung von Nachrichten an Pager; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet; Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten; Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“;

–        Klasse 42: „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Entwicklung von Computersoftware; Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, insbesondere Computerberatung und Beratung bei der Erstellung von Websites sowie der Nutzung von elektronischen Medien, Datenbanken und des Internets“.

8        Die Widerspruchsabteilung stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien und dass die oben in Randnr. 7 genannten Waren und Dienstleistungen bestimmten von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ähnlich oder mit ihnen identisch seien, weshalb im Ergebnis Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

9        Am 30. November 2005 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein. Die Streithelferin machte geltend, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Klägerin die Beschwerdebegründung auf der ersten und nicht auf der letzten Seite unterzeichnet habe, und beantragte im Übrigen, die Entscheidung zu bestätigen.

10      Mit Entscheidung vom 3. September 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Vierte Beschwerdekammer vorab im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die Regeln, wie die Unterschrift zu erfolgen habe, den Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) entspreche, und hob sodann die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit diese die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9, „Dienstleistungen von Rundfunk‑ und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten“ der Klasse 38 und „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ der Klasse 42 zurückgewiesen hatte. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, da sie der Ansicht war, dass im Gemeinschaftsgebiet zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass der von ihr beim HABM eingelegten Beschwerde stattgegeben und der Widerspruch folglich gänzlich zurückgewiesen wird;

–        dem HABM und allfälligen Streithelfern zur ungeteilten Hand die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Klägerin beantragt weiter in ihrem nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Antwortschriftsatz, die Klagebeantwortung der Streithelferin zurückzuweisen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Beschwerde vollumfänglich als unbegründet zurückgewiesen wird;

–        Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Klägerin und das HABM verurteilt werden, die Kosten des Verfahrens zu tragen;

–        die Klage im Übrigen abzuweisen.

15      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass der erste Klageantrag dahin zu verstehen sei, dass es sich um einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Punkte handele, in denen ihrem Begehren nicht stattgegeben worden sei, und die Streithelferin hat klargestellt, dass der erste Antrag in ihrer Klagebeantwortung dahin zu verstehen sei, dass es sich um einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Punkte handele, in denen ihrem Begehren nicht stattgegeben worden sei; dies wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

 Rechtliche Würdigung

16      Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Die Streithelferin hat einen auf Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestützten Antrag gestellt, mit dem sie zum einen die Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

 Zur Rüge der Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17      Die Streithelferin macht geltend, die bei der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwerdebegründung nicht unterzeichnet gewesen sei. Es sei nämlich nur die erste Seite der Beschwerde unterzeichnet gewesen, nicht aber die letzte, wie nach Regel 79 Buchst. b in Verbindung mit Regel 80 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgeschrieben. Nach deutscher Rechtsprechung müsse sich eine Unterschrift unter dem Dokument befinden, damit später nicht behauptet werden könne, es habe sich um ein versehentlich eingereichtes Dokument gehandelt.

18      Zudem sei aus dem Schriftzug des Rechtsanwalts nicht ersichtlich, ob die Beschwerdebegründung überhaupt von ihm oder „i. V.“ von einer anderen Person unterzeichnet worden sei, zumal der Schriftzug der Unterschrift unter der Klageschrift und unter der Beschwerdebegründung unterschiedlich sei. Eine Unterschrift müsse aber auch die Identität des Unterzeichners erkennen lassen.

19      Die Klägerin beantragt, diese Rüge zurückzuweisen. Das HABM hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erklärt, diese Rüge sei nicht stichhaltig.

 Würdigung durch das Gericht

20      Die Streithelferin wirft der Beschwerdekammer erstens vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Beschwerdebegründung der Klägerin auf der ersten Seite statt auf der letzten Seite unterzeichnet sein könne, wie sich aus dem von der Klägerin mit Fernkopie vom 3. Februar 2006 an das HABM übermittelten Schriftsatz ergebe, von dem das HABM der Streithelferin am 13. Februar 2006 eine Abschrift übermittelt habe.

21      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) eine Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim HABM einzulegen ist und dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen ist, wobei keine näheren Formvorschriften für die Beschwerde aufgestellt werden. Solche Vorschriften finden sich dagegen in Titel X der Verordnung Nr. 2868/95, der das Beschwerdeverfahren betrifft und insbesondere in den Regeln 48 und 49 Vorschriften über den Inhalt der Beschwerdeschrift und die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig enthält.

22      Regel 48 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)      Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

a)      den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

b)      hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

c)      eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

(2)      Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.“

23      Regel 49 der Verordnung Nr. 2868/95 schreibt vor:

„(1)      Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung [Nr. 40/94] sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern der Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Artikel 59 der Verordnung [Nr. 40/94] festgelegten Frist beseitigt worden ist.

(2)      Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung [Nr. 40/94] oder sonstigen Vorschriften dieser Regeln und insbesondere Regel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.

(3)      Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 59 der Verordnung [Nr. 40/94] entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt und wird dem Beschwerdeführer die Gebühr erstattet.“

24      Was die sonstigen Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 angeht, auf die Regel 49 Abs. 2 verweist, ist festzustellen, dass nach Regel 79 Buchst. b dieser Verordnung alle Mitteilungen dem HABM zu übermitteln sind, unter anderem durch Fernkopierer.

25      Für eine Übermittlung durch Fernkopierer wie im vorliegenden Fall bestimmt Regel 80 der Verordnung Nr. 2868/95, auf die Regel 79 Abs. 2 dieser Verordnung verweist, in ihrem Abs. 3: „Jede dem [HABM] durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint.“ Es heißt dort weiter: „Wird eine Mitteilung elektronisch durch Fernkopierer übermittelt, gilt die Namensangabe des Absenders als Unterschrift.“ Dieser letzte Satz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (ABl. L 172, S. 4) angefügt, so dass er zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerdebegründung durch Fernkopierer am 3. Februar 2006 anwendbar war.

26      Das HABM hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, abweichend von der französischen Fassung der Regel 80 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 („lorsqu’une communication est transmise par télécopieur“) ergebe sich aus anderen Sprachfassungen dieser Vorschrift, dass sie für elektronisch übermittelte Fernkopien gelte (deutsche Fassung: „wird eine Mitteilung elektronisch durch Fernkopierer übermittelt“, spanische Fassung: „la comunicación se envíe por fax de manera electrónica“, englische Fassung: „the communication has been sent by telecopier electronically“ und italienische Fassung: „una comunicazione è inviata tramite mezzi elettronici“).

27      Angesichts der erwähnten Vorschriften und mangels anderer Klarstellungen betreffend die erforderliche Unterzeichnung der Begründung einer bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde ist daher davon auszugehen, dass jede dem HABM durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung als ordnungsgemäß unterzeichnet gilt, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint. Folglich hat die Klägerin durch Unterzeichnung der ersten Seite der Beschwerdebegründung die Anforderungen sämtlicher vorgenannter Vorschriften und insbesondere der Regel 80 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 erfüllt.

28      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine Unterschrift, die sich auf der ersten Seite der per Fax übermittelten Beschwerdebegründung befindet, den genannten Anforderungen genügt.

29      Die Streithelferin macht zweitens geltend, die Unterschrift unter der Beschwerdeschrift unterscheide sich von derjenigen auf der ersten Seite der Beschwerdebegründung, so dass die Beschwerdebegründung unzulässig sei, weil es unmöglich sei, den Unterzeichner zu identifizieren. Wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, hält sie der Klägerin damit die Unleserlichkeit dieser Unterschrift vor, die es nicht erlaube, ihren Urheber zu identifizieren.

30      Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 nur vorsehen, dass jede dem HABM durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung als ordnungsgemäß unterzeichnet gilt, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint; die Unterschrift ist nämlich für die Authentifizierung des Autors des Schriftstücks ausreichend, ohne dass sie notwendigerweise eine handschriftliche Transkription des Nachnamens des Autors dieses Schriftstücks darstellen müsste.

31      Nach alledem ist die von der Streithelferin erhobene Rüge der Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde zurückzuweisen.

 Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32      Was erstens die Ähnlichkeit der streitigen Waren und Dienstleistungen angeht, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer nach einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung vor, im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 nicht berücksichtigt zu haben, an welcher Stelle das Wort „insbesondere“ in dem eingetragenen Verzeichnis verwendet werde. Bei den fraglichen Waren handele es sich nicht um „Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere zur Automation“ schlechthin, sondern um „Datenverarbeitungsprogramme zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können, insbesondere Katalogisierung …“. Indem die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten habe, aus dieser Formulierung ergebe sich keine Einschränkung auf Programme für das Bibliothekswesen, habe sie eine unzulässige Erweiterung des Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen.

33      Die von der älteren Marke erfassten Datenverarbeitungsprogramme für das Bibliothekswesen seien in Anbetracht ihres Verwendungszwecks, ihrer unterschiedlichen Vertriebswege, ihrer Charakteristika und der relevanten Verkehrskreise nicht „Datenverarbeitungsgeräten und Computern“ oder „Magnetaufzeichnungsträgern“ ähnlich. Hardware und Software würden nämlich als völlig verschiedene Produkte wahrgenommen, die nicht substituierbar seien. Es gebe eine strikte Trennung zwischen Hardwareherstellern und Softwareproduzenten. Computerhardware richte sich im Übrigen an Durchschnittsverbraucher, die von der älteren Marke erfasste Spezialsoftware werde dagegen spezialisierten Kundenkreisen angeboten, die einen hohen Preis für das Produkt zahlen könnten und die dem Produkt, dem Anbieter und der Marke ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit zukommen ließen. Schließlich seien zum einen die Vertriebswege unterschiedlich, da Computerhardware der Öffentlichkeit in Supermärkten oder Warenhäusern angeboten werde, während spezialisierte Datenverarbeitungsprogramme nach individueller Beratung in den Räumlichkeiten des Kunden verkauft würden. Zum anderen seien die Marketingmethoden unterschiedlich, da Computerhardware der Öffentlichkeit über Hörfunk- oder Fernsehwerbung leicht zugänglich sei, wogegen die Anbieter von Datenverarbeitungsprogrammen gezielt branchenspezifische Werbung betrieben, z. B. in Fachzeitschriften oder durch direktes Anschreiben potenzieller Abnehmer.

34      Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 38 trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht undifferenziert angenommen, die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Onlinedienste; Hotline-Hilfestellungen“ seien den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Telekommunikation; Nachrichtenwesen; Übermittlung von Nachrichten an Pager; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet; Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“ ähnlich. So bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen „Onlinediensten“ und der „Übermittlung von Nachrichten an Pager“, da letztere nicht über das Internet erfolge. Auch zwischen „Dienstleistungen eines Fanclubs“ und „Onlinediensten“ bestehe keine Ähnlichkeit, da letztere einen Dateninhalt lediglich transportierten, nicht aber produzierten. Neben dem unterschiedlichen Dienstleistungszweck richteten sich diese Leistungen daher auch an einen unterschiedlichen Abnehmerkreis.

35      Was die Dienstleistungen der Klasse 42 angehe, habe die Beschwerdekammer ebenfalls zu Unrecht angenommen, zwischen „Software-Erstellung“ und „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ bestehe Ähnlichkeit; es liege keine oder nur sehr geringe Ähnlichkeit vor.

36      Was zweitens die Ähnlichkeit der Marken angeht, liegen diese nach Auffassung der Klägerin in visueller Hinsicht weit auseinander im Hinblick auf ihre grafische Ausgestaltung (Schriftart, Abstand zwischen den Buchstaben sowie Kursivschreibung und farbliche Gestaltung der angemeldeten Marke). Zudem enthalte die ältere Marke ein Bildelement (ein Buch), das bei der angemeldeten Marke gänzlich fehle. Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer insbesondere vor, davon ausgegangen zu sein, dass die farbliche Gestaltung der angemeldeten Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen sei, da die ältere Marke keine Farben beanspruche, weswegen sich ihr Schutzumfang auf diverse Farbkombinationen erstrecke. Der Farbkombination der angemeldeten Marke komme schon allein eine so hohe Originalität zu, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Widerspruchswerberin mit einer bloß in schwarzweiß gehaltenen Anmeldung auch Schutz für diese außergewöhnliche Farbkombination erworben hätte.

37      Klanglich bestünden Unterschiede insoweit, als ein Zeichen aus zwei Silben bestehe und das andere aus drei Silben, was sich bei der Aussprache bemerkbar mache. Die Klägerin bestreitet, dass der Buchstabe „e“ von englischsprachigen Personen weniger deutlich ausgesprochen werde, was dadurch bestätigt werde, dass die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 7. Januar 2004 (Sache R 309/2003‑1) festgestellt habe, dass offensichtliche Unterschiede zwischen den Wörtern „libero“ und „liberty“ bestünden. Dies müsse erst recht für die Wörter „libero“ und „libro“ gelten. Die Silbe „be“ verlängere das Wort markant und beeinflusse die Aussprache der Silbe „li“.

38      Im begrifflicher Hinsicht seien die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen vernachlässigbar, da die angemeldete Marke zwar im Spanischen „Buch“ bedeute, die spanische Sprache jedoch nur von einem Bruchteil der europäischen Verbraucher gesprochen werde. Die ältere Marke bedeute – trotz der Abbildung eines Buches, die im Übrigen im Vergleich zum Wortzeichen äußerst klein ausgestaltet sei und in den Hintergrund trete – im Spanischen vor allem eine defensive Spielerposition im Fußball. In begrifflicher Hinsicht seien nur äußerst geringe Ähnlichkeiten feststellbar.

39      Zusammenfassend sei die Ähnlichkeit der Marken daher höchstens als unterdurchschnittlich anzusetzen.

40      Was drittens die Verwechslungsgefahr angeht, führt die Klägerin aus, der Grad der Kennzeichnungskraft der Marke LIBERO sei schwach, weil von den 14 Marken, die verschiedenen Inhabern gehörten und das Wort LIBERO enthielten, drei Wortmarken, die einzig aus diesem Wort bestünden, eingetragen seien. Die schriftbildliche Ähnlichkeit sei gering, und zwar wegen der Unterschiede hinsichtlich der farblichen Ausgestaltung, der Laufweite und Kompaktheit der Zeichen sowie der Buchstabenformen. Die klangliche Ähnlichkeit sei ebenfalls gering, da ein Wort aus zwei Silben bestehe und das andere aus drei. Ferner bestehe keine bzw. nur eine sehr geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die maßgebenden Verkehrskreise hinsichtlich der von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen aus Personen mit hohen fachlichen Kenntnissen bestünden, bei denen die Auswahl mit einem hohen Grad an Aufmerksamkeit verbunden sei. Die Feststellung der Beschwerdekammer, „Software-Erstellung und -Design“ könnten auch für private Zwecke und von jedermann in Auftrag gegeben werden, widerspreche der normalen Lebenserfahrung.

41      Das HABM und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

 Würdigung durch das Gericht

42      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn „wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

43      Ältere Marken sind im Übrigen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) Gemeinschaftsmarken und in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

44      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

45      Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach der Rechtsprechung umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 71, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18).

46      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25; vgl. ferner entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 17). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren hat in Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 40/94 Ausdruck gefunden, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Beurteilung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 72, und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist im Übrigen auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, der davon spricht, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt jedoch eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 73, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

48      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/ HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 26).

49      Was erstens die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise angeht, ist festzustellen, dass die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, an ein breites Publikum richten. Diesen unstreitigen Feststellungen ist zu folgen.

50      Was zweitens das betroffene Gebiet angeht, ist festzustellen, dass die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, so dass das Gebiet, für das die Verwechslungsgefahr beurteilt werden muss, dasjenige der Gemeinschaft insgesamt ist.

51      Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

–       Zur Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

52      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs Canon, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 23, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 85; Urteile des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T‑99/01, Slg. 2003, II‑43, Randnr. 39, und vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez Frías [euroMASTER], T‑31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

53      Was erstens die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 angeht, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, entgegen den Behauptungen der Klägerin, in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass die Eintragung der angemeldeten Marke „Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere zur Automation“ erfasse, sondern dass sie vielmehr durch die Verwendung des Begriffs „Datenverarbeitungsprogramme für die im Warenverzeichnis beschriebenen Zwecke“, also die in Randnr. 2 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Programme, für die Zwecke der Anmeldung auf „Datenverarbeitungsprogramme zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können“ abgestellt hat. Da im Übrigen die adverbiale Bestimmung „insbesondere“ auf die Aufzählung der bezeichneten Datenverarbeitungsprogramme folgt, können diese nicht als auf das Bibliothekswesen beschränkt angesehen werden, sondern erfassen vielmehr alle Datenverarbeitungsprogramme zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können. Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer daher zu Unrecht vor, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert zu haben und alle möglichen Arten von „Datenverarbeitungsprogrammen“ berücksichtigt zu haben.

54      Wie das HABM zu Recht ausgeführt hat, erfassen die „Datenverarbeitungsprogramme zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können“ nicht nur Programme für das Bibliothekswesen, sondern auch alle Programme zur Auswertung von digitalisierten oder nicht digitalisierten Datenbanken.

55      Was die von der Beschwerdekammer in Randnummer 23 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung der bestehenden Ähnlichkeit zwischen den besagten Programmen einerseits und den von der älteren Marke erfassten „Datenverarbeitungsgeräten und Computern“ sowie „Magnetaufzeichnungsträgern“ andererseits angeht, ist festzustellen, dass diese Waren sich häufig an ein und dasselbe Publikum richten, in der Regel dieselben Vertriebswege haben und sich untereinander in gewisser Weise in dem Sinne ergänzen, dass es nicht möglich ist, ein EDV-Programm oder eine Software ohne Benutzung eines Computers auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 94). Überdies stellen – wie die Streithelferin und das HABM ausgeführt haben – einige der weltgrößten Unternehmen sowohl Computer als auch Software her, so dass die streitigen Waren als ähnlich anzusehen sind.

56      Was zweitens den Vergleich der von der älteren Marke erfassten „Onlinedienste; Hotline-Hilfestellung“ einerseits mit den Dienstleistungen „Telekommunikation; Nachrichtenwesen; Übermittlung von Nachrichten an Pager; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet; Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“ der Klasse 38 angeht, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine vom Gericht gestellte Frage klargestellt, dass sie ihre Rügen zwar insbesondere in Bezug auf die „Übermittlung von Nachrichten an Pager“ und die „Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“ formuliert habe, der Auffassung der Beschwerdekammer jedoch hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen der Klasse 38 widerspreche, für die dem Widerspruch stattgegeben worden sei.

57      Wie sich aus Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist jedenfalls festzustellen, dass die „Onlinedienste“ identisch sind mit dem „Nachrichtenwesen“, da sie – wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat – eine Art von Informationsübermittlung darstellen. Dasselbe gilt natürlich für die „Übermittlung von Nachrichten an Pager“ und die „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet“. Was die „Telekommunikation“ angeht, sind diese Dienstleistungen und die „Onlinedienste“ ähnlich, da solche Dienste notwendigerweise das Bestehen eines Telekommunikationsnetzes voraussetzen. In Bezug auf die „Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“ ist festzustellen, dass sie ebenfalls ähnlich sind, da sie gerade, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergibt, im Rahmen von Onlinediensten erbracht werden. Überdies ist bekannt, dass mehr und mehr Fanclubs online organisiert sind, so dass die Übermittlung von Mitgliederdaten häufig über dieses Medium erfolgt.

58      Was drittens die Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Klasse 42 angeht, ist festzustellen, dass – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – die von der älteren Marke erfasste Dienstleistung „Software‑Erstellung und ‑Design“ identisch ist mit den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ sowie „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“. Da sich im Übrigen, wie in Randnr. 55 festgestellt, Computerhardware und -software in gewisser Weise ergänzen, besteht – genau wie die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – eine Ähnlichkeit zwischen „Software‑Erstellung“ sowie dem „Entwurf und [der] Entwicklung von Computerhardware“. Schließlich ist – auch wenn die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen ebenso wie bei einigen der von der Klasse 38 erfassten Dienstleistungen insbesondere auf bestimmte Dienstleistungen bezieht – jedenfalls festzustellen, dass „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ sowie die „Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen [d. h. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Design und Entwicklung von Computersoftware], insbesondere Computerberatung und Beratung bei der Erstellung von Websites sowie der Nutzung von elektronischen Medien, Datenbanken und des Internets“ untrennbar mit den Dienstleistungen „Software‑Erstellung und ‑Design“ verbunden sind, so dass die oben genannten Dienstleistungen und die Dienstleistungen der Streithelferin als ähnlich angesehen werden mussten.

59      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und denjenigen, die von der älteren Marke erfasst werden, angenommen.

–       Zur Ähnlichkeit der Zeichen

60      Wie bereits in Randnr. 47 ausgeführt, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47, sowie CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 88, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

61      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass zwei Marken ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile MATRATZEN, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 30, und CAPIO, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 89; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 23).

62      Zu vergleichen sind in diesem Zusammenhang folgende Zeichen:


Ältere Marke


Angemeldete Marke

Image not found

Image not found


63      Was den visuellen Vergleich angeht, ist festzustellen, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken, wie sich aus Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ergibt, Bildmarken sind, von denen die eine aus dem Wort „libero“ besteht, das in Großbuchstaben geschrieben ist und an Stelle des Punktes auf dem „i“ die Abbildung eines offenen Buches enthält, und die zweite aus dem Wort „libro“, das mit Ausnahme des „i“ in Großbuchstaben geschrieben ist, mit abgerundeten Schriftzeichen und in kursiv, wobei jeder Buchstabe in einer anderen Farbe abgebildet ist. Der Punkt auf dem „i“ ist überdimensioniert und erreicht damit praktisch die Höhe der anderen Buchstaben.

64      Die angemeldete Marke enthält alle Buchstaben der älteren Marke, und zwar in derselben Reihenfolge – mit Ausnahme des Buchstaben „e“, der in der älteren Marke zwischen den Buchstaben „b“ und „r“ steht. Die grafische Gestaltung der beiden Zeichen unterscheidet sich hinsichtlich der Schriftart, des Abstands zwischen den Buchstaben, der Verwendung der Kursivschrift in der angemeldeten Marke und des Vorhandenseins des offenen Buches in der älteren Marke.

65      Zwar besteht – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – ein Unterschied zwischen den beiden betroffenen Zeichen, der sich aus der Verwendung nichtähnlicher typografischer Schriftzeichen, einer unterschiedlichen Zahl von Silben, nämlich zwei in der angemeldeten Marke und drei in der älteren Marke, sowie der Verwendung von Buchstaben in verschiedenen Farben in einem der Zeichen ergibt, doch besteht auch eine gewisse Ähnlichkeit, die sich daraus ergibt, dass – mit Ausnahme des Buchstaben „e“ – alle Buchstaben der älteren Marke in der angemeldeten Marke in derselben Reihenfolge erscheinen. Da im Übrigen die ältere Marke keine spezielle Farbe beansprucht, erstreckt sich – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat – ihr Schutz auch auf Farbkombinationen.

66      Was den klanglichen Vergleich der streitigen Zeichen angeht, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ihre Ähnlichkeit hervorgehoben. Die fünf Buchstaben der älteren Marke stehen nämlich in den beiden betroffenen Zeichen in derselben Reihenfolge, und der einzige Unterschied ergibt sich daraus, dass die ältere Marke den Buchstaben „e“ enthält. Überdies wird der Buchstabe „e“ von englischsprachigen Verbrauchern nicht deutlich ausgesprochen, so dass die beiden Zeichen gegebenenfalls in sehr ähnlicher, ja identischer Weise ausgesprochen werden.

67      Was den begrifflichen Vergleich der betroffenen Zeichen angeht, trifft es – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – zu, dass zwischen ihnen eine Ähnlichkeit insofern besteht, als die angemeldete Marke im Spanischen „Buch“ bedeutet, während die ältere Marke eben die Abbildung eines offenen Buches an Stelle des Punktes auf dem Buchstaben „i“ enthält.

68      Das Vorbringen der Klägerin, in begrifflicher Hinsicht bestünden lediglich geringfügige Übereinstimmungen, da nur im spanischsprachigen Teil der Gemeinschaft die Bedeutung des Wortes „libro“ verstanden werde, ist zurückzuweisen, da die Eintragung einer Marke abzulehnen ist, wenn in einem Teil der Gemeinschaft ein relatives Eintragungshindernis besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM – nmc [ARMAFOAM], T‑172/05, Slg. 2006, II‑4061, Randnr. 33, und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass das spanische Publikum im Zusammenhang mit einem Zeichen, das an Stelle des Punktes auf dem Buchstaben „i“ ein offenes Buch enthält, unmittelbar an einen „Libero“ denkt, d. h. an einen Spieler mit einer bestimmten Position auf einem Fußballfeld, zumal dieser Begriff mittlerweile veraltet ist.

70      Nach alledem ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der Ähnlichkeit der streitigen Zeichen im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu bestätigen.

–       Zur Verwechslungsgefahr

71      Wie bereits in den Randnrn. 53 bis 59 festgestellt, sind die betroffenen Dienstleistungen und Waren teils identisch, teils ähnlich. Ferner ist der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen in Anbetracht ihrer Ähnlichkeit geeignet, eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu begründen.

72      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass Datenverarbeitungsprogramme sich an ein breites Publikum wenden und für zahlreiche und unterschiedliche Alltagszwecke verwendet werden. Ebenso wird eine große Zahl von Onlinediensten von sehr vielen Verbrauchern unterschiedlichster Art in Anspruch genommen. Schließlich sind „Software‑Erstellung und ‑Design“ unterschiedslos für ein breites Publikum wie für ein Fachpublikum bestimmt. In Anbetracht der Ähnlichkeit der Zeichen hat die Beschwerdekammer daher in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe Verwechslungsgefahr in Klasse 9 für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ sowie „Magnetaufzeichnungsträger“, in Klasse 38 für „Telekommunikation; Nachrichtenwesen; Übermittlung von Nachrichten an Pager; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Weiterleitung von Nachrichten und Daten, insbesondere im Internet; Nachrichtenübermittlung im Internet; Dienstleistungen eines Fanclubs, nämlich Übermittlung von Mitgliederdaten“ und in Klasse 42 für „technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design und Entwicklung von Computersoftware; Beratung im Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, insbesondere Computerberatung und Beratung bei der Erstellung von Websites sowie der Nutzung von elektronischen Medien, Datenbanken und des Internets“.

73      Diese Dienstleistungen richten sich nämlich an dasselbe Publikum und bedienen sich überwiegend derselben Vertriebswege. Das Bestehen von Unterschieden zwischen den betroffenen Zeichen reicht nicht aus, um dem identischen oder sehr ähnlichen Charakter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vergleich zu den von der älteren Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen die Bedeutung zu nehmen und damit das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die glauben könnten, die Waren und Dienstleistungen stammten von Unternehmen, die miteinander verbunden sind, auszuschließen.

74      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin angeht, der Grad der Unterscheidungskraft der Marke LIBERO sei schwach, weil von verschiedenen Inhabern 14 Marken, die das Wort „libero“ enthielten, angemeldet seien, genügt die Feststellung, dass die bloße Existenz von 14 Markeneintragungen für unbestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht ausreicht, um die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke zu belegen. Jedenfalls ist darin zu erinnern, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen ist, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Unterscheidungskraft und eine angemeldete Marke, die nicht in deren vollständiger Wiedergabe besteht, geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bzw. den betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43; vgl. ferner Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Randnr. 110).

75      Unter diesen Umständen ist die von der Klägerin erhobene Klage abzuweisen.

 Zu der von der Streithelferin erhobenen Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76      Die Streithelferin vertritt die Auffassung, selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, wäre sie insgesamt unbegründet, also auch bezüglich der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu Unrecht aufgehoben habe.

77      So seien erstens die von der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfassten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 hochgradig ähnlich mit „Datenverarbeitungsprogrammen“ der Klasse 9 sowie „Software-Erstellung und ‑Design“ der Klasse 42. Nahezu alle diese Geräte enthielten „interne“ Datenverarbeitungsprogramme, die sogar über das Internet oder über Kabelfernsehverbindung aktualisiert werden könnten. Daher sei dem Verkehr bekannt, dass Datenverarbeitungsprogramme von dem gleichen Unternehmen stammen könnten wie Aufzeichnungsgeräte.

78      Zweitens seien die von der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfassten „Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten“ der Klasse 38 hochgradig ähnlich mit „Onlinediensten“. Zu den Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten gehörten auch umfangreiche Onlinedienste, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, Randnr. 123) festgestellt habe. Onlinedienste würden vom Verkehr als typischer Bestandteil der Dienstleistungen von Rundfunk‑ und Fernsehanstalten wahrgenommen. Rundfunk‑ und Fernsehanstalten übermittelten nicht nur Programme, sondern böten in großem Umfang auch andere Onlinedienste an. Auch „Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten“, hätten einen engen Bezug zu „Onlinediensten“, weil das Liefern von Nachrichten heutzutage zu einem Großteil als „Onlinedienst“ erfolge und bei den entsprechenden Presseagenturen abonniert werden könne. Die Beschwerde hätte daher für unbegründet erklärt werden und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt werden müssen.

79      Drittens seien „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ sowie „industrielle Analyse‑ und Forschungsdienstleistungen“ der Klasse 42 ebenfalls hochgradig ähnlich zu „Software-Erstellung und ‑Design“. Im Rahmen industrieller Forschungsdienstleistungen werde nämlich häufig Software entwickelt. Die Beschwerdekammer stütze sich darauf, dass „technische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ mit „Software-Erstellung und ‑Design“ identisch seien – was zutreffe –, nicht aber industrielle Analyse‑ und Forschungsdienstleistungen, da diese sich, anders als Software-Erstellung und ‑Design, nicht an jedermann richteten, sondern nur an die Industrie. Es sei jedoch fraglich, ob „Software-Erstellung und ‑Design“ von jedermann in Anspruch genommen würden. Jedenfalls könne dem von der angemeldete Marke erfassten Begriff „Software-Erstellung und ‑Design“ nicht nur deshalb die Ähnlichkeit mit dem Begriff „technische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ abgesprochen werden, weil letzterer spezieller sei. Gleiches gelte für „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“.

80      Die Klägerin, in der mündlichen Verhandlung unterstützt vom HABM, beantragt, diese Rüge zurückzuweisen

 Würdigung durch das Gericht

81      Mit ihrem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Widerspruch betreffend „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“, „Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten“, „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ sowie „industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ zurückgewiesen wurde, nimmt die Streithelferin die ihr durch Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit wahr, in ihrer Klagebeantwortung Anträge zu stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04, Slg. 2006, II‑239, Randnr. 50).

82      In einem solchen Fall können nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung die anderen Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klagebeantwortung an sie einen Schriftsatz einreichen, der auf die Beantwortung der Anträge beschränkt ist, die erstmals in der Klagebeantwortung eines Streithelfers gestellt worden sind (vgl. in diesem Sinn Urteil ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 51). Nur die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

83      Was erstens die „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ angeht, die die Streithelferin als mit „Datenverarbeitungsprogrammen“ sowie „Software-Erstellung und ‑Design“ hochgradig ähnlich ansieht, ist festzustellen, dass sie weder nach der Art noch nach der Benutzung noch nach dem Verwendungszweck übereinstimmen.

84      Zum Ergänzungsverhältnis zwischen den „Geräte[n] zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ einerseits und den „Datenverarbeitungsprogramme[n] zur Automation aller Abläufe, die im Zusammenhang mit Aufbau, Verwaltung und Verleih/Ausgabe/Verkauf von Informationseinheiten anfallen können, insbesondere Katalogisierung“ andererseits ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei einander ergänzenden Waren um Produkte handelt, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 60; PAM PLUVIAL, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 94, und vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 48).

85      Die Streithelferin hat in keiner Weise dargetan, dass die von der älteren Marke erfassten Datenverarbeitungsprogramme für die Benutzung von Waren wie den von der beantragten Marke erfassten unerlässlich oder bedeutsam sind.

86      Auch wenn Datenverarbeitungsprogramme tatsächlich zunehmend häufiger in Geräten zur Aufzeichnung von Ton und Bild eingesetzt werden, ist die Ähnlichkeit, die sich aus einem gewissen Ergänzungsverhältnis zwischen den betroffenen Waren möglicherweise ergibt, im vorliegenden Fall jedenfalls zu entfernt und gering, um eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können. Ebenso gering ist diese Ähnlichkeit, was den Vergleich zwischen den „Geräte[n] zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen, nämlich „Software-Erstellung und ‑Design“ der Klasse 42, angeht. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, funktionieren die „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ auf eine vorgegebene, spezifische Weise, die bei entsprechender Konstruktion zwar durch ein Datenverarbeitungsprogramm verändert werden kann, doch ist eine solche Verbindung nicht zwingend.

87      In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin vorgetragen, es bestehe eine Verbindung zwischen den in Randnr. 86 genannten Waren, die sich daraus ergebe, dass die Änderungen der Parameter durch Fernbedienung vom Verbraucher selbst vorgenommen werden könnten und nicht – wie von der Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt – vom Hersteller.

88      Selbst wenn der Verbraucher diese Parameter durch Fernbedienung verändern könnte, bleibt es gleichwohl dabei, dass eine etwaige Verbindung zwischen diesen Waren zu schwach wäre, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum anzunehmen.

89      Was zweitens die Ähnlichkeit zwischen „Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten; Dienstleistungen von Presseagenturen, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten“ einerseits und „Onlinediensten“ andererseits angeht, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Ähnlichkeit sehr entfernt sei.

90      Dienstleistungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie von Presseagenturen stellen nämlich ihrer Art nach nur ein Angebot von Inhalten dar, so dass, wenn Rundfunk‑ und Fernsehprogramme online zugänglich sind, dieser Zugang von untergeordneter Bedeutung ist und nicht die Annahme zulässt, dass die fraglichen Dienstleistungen eine derartige Ähnlichkeit aufweisen, dass bei dem angesprochenen Publikum eine Verwechslungsgefahr entsteht. Somit besteht – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – nur eine sehr entfernte Ähnlichkeit.

91      Was drittens die Ähnlichkeit zwischen den von der Markenanmeldung erfassten „wissenschaftliche[n] Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche[n] Designerdienstleistungen“ sowie „industrielle[n] Analyse‑ und Forschungsdienstleistungen“ der Klasse 42 einerseits sowie „Software-Erstellung und ‑Design“ andererseits angeht, ist ebenfalls festzustellen, dass „wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ – anders als von der Streithelferin behauptet – keine hochgradige Ähnlichkeit mit „Software-Erstellung und ‑Design“ aufweisen. Zwar können Erstellung und Design von Software den mit solchen Dienstleistungen verbundenen technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten zugerechnet werden, doch erscheint die Verbindung mit den wissenschaftlichen Dienstleistungen sehr schwach. Das Vorbringen der Klägerin, Software werde häufig im Rahmen der industriellen Forschung verwendet, ist unerheblich, da eine solche Entwicklung zu dem Bereich der technologischen Forschung gehört.

92      Nach alledem ist der auf Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestützte Antrag der Streithelferin zurückzuweisen.

 Kosten

93      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin, die mit ihrem auf Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung gestützten Aufhebungsantrag unterlegen ist, trägt ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Antrag von Dagmar Causley wird zurückgewiesen.

3.      Die LIBRO Handelsgesellschaft mbH trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Dagmar Causley.

4.      Dagmar Causley trägt ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.