Language of document : ECLI:EU:T:2014:1023

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. Dezember 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke compressor technology – Ältere nationale Wortmarken KOMPRESSOR – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑595/13

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Fischer und A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

LG Electronics, Inc., mit Sitz in Seoul (Südkorea),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1176/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der LG Electronics, Inc., und der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska‑Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. November 2008 meldete die Klägerin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung. Diese Waren sind nach einer Einschränkung, die die Klägerin im Widerspruchsverfahren vor dem HABM beantragt hat, für jede dieser Klassen wie folgt beschrieben:

–        Klasse 7: „Elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), nämlich elektrische Küchenmaschinen und ‑geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Obstpressen, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektrische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschärfer sowie Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Pumpen für die Abgabe gekühlter Getränke zur Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken; Elektrische Müllentsorgungsgeräte nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; Elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 7 enthalten) einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 7 enthalten; Elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger, Nass- und Trockenstaubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger“;

–        Klasse 9: „Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; Elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte (elektrisch/elektronisch) für Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte; Bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; Elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für alle vorstehend genannten Waren“;

–        Klasse 11: „Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, nämlich Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Friteusen (elektrisch); Elektrische Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten (soweit in Klasse 11 enthalten); Kühlapparate, nämlich Kühlgeräte, ‑truhen, Kühlschränke, Getränkekühlapparate, Kühlgefrierschränke, Gefrierschränke, ‑truhen, Eismaschinen und ‑apparate; Trockengeräte, nämlich Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Trockner für die Hände, Haartrockner; Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); Lüftungsgeräte, nämlich Lüfter, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Abdeckungen für Dunstabzugshauben, Klimaapparate und Luftverbesserungsapparate, Luftbefeuchter, Raumdeodorants, Duftstoffspender (nicht für den persönlichen Gebrauch); Luftreinigungsapparate, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, nämlich einschließlich Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; Maschinelle Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2009 vom 2. Februar 2009 veröffentlicht.

5        Am 30. April 2009 legte die Widersprechende, die LG Electronics, Inc., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 6. Juli 2007 unter der Nr. 73477434 eingetragene französische Wortmarke KOMPRESSOR für „Waschmaschinen, Staubsauger, Geschirrspülmaschinen, elektrische Mixgeräte, Stromerzeugungsgeräte“ der Klasse 7 und „Gasherde, Küchenöfen; Klimaanlagen, Kühlschränke, Mikrowellengeräte, Ventilatoren, Apparate für die Luftreinigung, elektrische Toaster, Luftbefeuchter, Taschenlampen, Fackeln für Beleuchtungszwecke, Wäschetrockner“ der Klasse 11;

–        die am 25. September 2007 unter der Nr. 2753286 eingetragene spanische Wortmarke KOMPRESSOR für „elektrische Waschmaschinen, elektrische Staubsauger, automatische Geschirrspülmaschinen, elektrische Mixgeräte, Stromerzeugungsgeräte“ der Klasse 7 und „Gaskocher, Öfen, Klimaanlagen, elektrische Kühlschränke (mit Gefrierfach), Mikrowellengeräte, elektrische Ventilatoren, Geräte und Apparate für die Luftreinigung, elektrische Toaster, Ventilatoren, elektrische Laternen, Trockengeräte“ der Klasse 11;

–        die am 7. Dezember 2007 unter der Nr. 2444787 eingetragene britische Wortmarke KOMPRESSOR für „elektrische Waschmaschinen, elektrische Staubsauger, automatische Geschirrspülmaschinen, elektrische Mixgeräte, Wechselstromerzeugungsgeräte, alle Waren für Haushaltszwecke“ der Klasse 7 und „Gasherde, Küchenherde (Öfen), Mikrowellenherde, elektrische Ventilatoren, elektrische Toaster, Fackeln für Beleuchtungszwecke, elektrische Wäschetrockner, alle Waren für Haushaltszwecke“ der Klasse 11;

–        die am 23. August 2012 unter der Nr. 7282924 eingetragene Gemeinschaftswortmarke KOMPRESSOR PLUS für „elektrische Waschmaschinen; Geschirrspülautomaten für Haushaltszwecke“ der Klasse 7.

7        Der Widerspruch war auf das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

8        Mit Entscheidung vom 3. Mai 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch unter Berücksichtigung der älteren nationalen Marken KOMPRESSOR auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise statt.

9        Für folgende Waren wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe:

–        Klasse 7: „Elektrische Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter“;

–        Klasse 9: „Personenwaagen; Elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs‑, Signal‑ und Steuergeräte (elektrisch/elektronisch) für Haushalts‑ und Küchenmaschinen und ‑geräte; Bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; Elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für alle vorstehend genannten Waren; Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für elektrische Apparate und Instrumente, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen“;

–        Klasse 11: „Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, nämlich einschließlich Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; Maschinelle Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken“.

10      Am 26. Juni 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung beantragte. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung legte die Widersprechende eine Anschlussbeschwerde ein und beantragte die Abänderung dieser Entscheidung hinsichtlich bestimmter Waren, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen hatte.

11      Mit Entscheidung vom 5. September 2013 in der durch die Berichtigungsentscheidung vom 3. Dezember 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück und gab der Anschlussbeschwerde der Widersprechenden teilweise statt.

12      Die Beschwerdekammer wies vorab darauf hin, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, da die Widersprechende die Zurückweisung des Widerspruchs für „Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, nämlich einschließlich Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten“, sowie „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für alle vorstehend genannten Waren“ nicht beanstandet habe, insoweit endgültig geworden sei, als die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für diese Waren gestattet worden sei.

13      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise führte die Beschwerdekammer zunächst aus, dass das betroffene Gebiet das Spaniens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sei, und stellte sodann fest, dass diese Verkehrskreise zum einen, was „elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten“ angehe, aus gewerblichen Verwendern und zum anderen, was die übrigen Waren betreffe, aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestünden.

14      Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen vertrat sie die Ansicht, dass eine bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit bestehe und dass diese Zeichen demnach insgesamt ähnlich seien.

15      Was den Vergleich der Waren angeht, bestätigte die Beschwerdekammer einerseits die Beurteilung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich derjenigen von den Zeichen erfassten Waren, die diese als identisch oder ähnlich eingestuft hatte, und bestätigte somit, dass in Bezug auf diese Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

16      Andererseits vertrat die Beschwerdekammer im Gegensatz zur Widerspruchsabteilung die Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „maschinellen Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken“ der Klasse 11 und die von der älteren französischen und der älteren spanischen Marke erfassten „Kühlschränke“ der Klasse 11 einander ähnelten und dass weiter die von der angemeldeten Marke erfassten „Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, für elektrische Apparate und Instrumente, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen“ der Klasse 9 sowie „elektrischen Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen“ in geringem Maße den von den älteren nationalen Marken erfassten „Waschmaschinen“ der Klasse 7 und „Öfen“ der Klasse 11 ähnelten. Sie war der Ansicht, dass auch für diese Waren die Gefahr einer Verwechslung bestehe, und hob daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit sie den Widerspruch für diese Waren zurückgewiesen hatte.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin bringt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vor. Sie macht insoweit geltend, dass das Zeichen KOMPRESSOR für Waren, die einen Kompressor enthielten oder enthalten könnten, wie etwa Staubsauger, Klimaanlagen und Kühlschränke, beschreibend sei und dass die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken folglich „minimal“ sei. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr habe die Beschwerdekammer die schwache Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken für Waren, die einen Kompressor enthielten oder enthalten könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Für diese Waren reichten die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, wie die unterschiedliche Schreibweise des in den älteren nationalen Marken enthaltenen Begriffs „Kompressor“ und des in der angemeldeten Marke enthaltenen Begriffs „compressor“ sowie der Umstand, dass die letztgenannte Marke außerdem den Begriff „technology“ und den Bildbestandteil enthalte, jedoch aus, um die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen.

20      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Im Übrigen sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 als ältere nationale Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke anzusehen.

22      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Abgrenzung des relevanten Gebiets und der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer sowie deren Feststellung, dass die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien und die einander gegenüberstehenden Marken sich insgesamt ähnelten, nicht beanstandet.

25      Die Klägerin hebt hervor, dass die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken für die Prüfung der Verwechslungsgefahr von besonderer Bedeutung sei. Diese sei im vorliegenden Fall für die Waren, die einen Kompressor enthielten oder enthalten könnten, minimal, da der Verbraucher den Begriff „Kompressor“ als Beschreibung der Waren auffasse. So habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM (C‑88/11 P, EU:C:2011:727), die Auffassung vertreten, dass die Gemeinschaftsmarke KOMPRESSOR PLUS für bestimmte Waren rein beschreibend sei. Die Beschwerdekammer habe jedoch nicht die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken je nach Art der erfassten Waren geprüft. Für Waren, bei denen der Einsatz eines Kompressors denkbar sei, sei die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken jedoch so schwach, dass selbst geringfügige Unterschiede der zu vergleichenden Marken ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen.

26      Zunächst ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss (Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 47).

27      Als Nächstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren, für die sie dem Widerspruch stattgegeben hat, festgestellt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass zum einen diese Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. Die kumulative Wirkung dieser Feststellungen reicht jedenfalls aus, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu können, selbst wenn man die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken als schwach einstufen sollte (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, riha/HABM – Lidl Stiftung [VITAL&FIT], T‑552/10, EU:T:2012:576, Rn. 65).

29      Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer nämlich berücksichtigt, dass weder die älteren nationalen Marken noch die angemeldete Marke in Bezug auf die fraglichen Waren besonders unterscheidungskräftig seien. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung, selbst wenn es um eine Marke mit schwacher Unterscheidungskraft gehe, eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen des Bestehens einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein könne. Dies ist der Fall, wenn, wie vorliegend, die fraglichen Waren identisch sind und die einander gegenüberstehenden Marken einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.

30      Die Klägerin erklärt nicht, inwiefern ihre Einschätzung, dass die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken für Waren, die einen Kompressor enthielten oder enthalten könnten, minimal sei, die Würdigung der Beschwerdekammer ändern sollte.

31      Folgte man dem Vorbringen der Klägerin, liefe dies zudem darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Unterscheidungskraft der älteren Marke beruht, zu neutralisieren und Letzterem somit eine übermäßige Bedeutung einzuräumen. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald die ältere Marke bloß schwache Unterscheidungskraft besitzt, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge und dass der Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit nicht von Bedeutung wäre. Ein solches Ergebnis widerspräche bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen haben (vgl. Urteil PAGESJAUNES.COM, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2007:387, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Das Vorbringen der Klägerin zur schwachen Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken kann folglich die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht berühren.

33      Das Vorbringen der Klägerin, dass für die von den älteren nationalen Marken erfassten Waren, die einen Kompressor enthielten oder enthalten könnten, wie etwa Staubsauger, Kühlschränke oder Klimaanlagen, angesichts der extrem geringen Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken selbst geringfügige Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausreichten, um die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen, geht ins Leere. Die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken werden nämlich nicht im Stadium der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt ähnlich seien, nicht beanstandet.

34      Jedenfalls ist, falls die Klägerin mit diesem Vorbringen die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch die Beschwerdekammer beanstandet, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer dabei die von der Klägerin angeführten bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen durchaus berücksichtigt hat. So war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das ältere Zeichen mit Ausnahme des ersten Buchstabens „K“ in der angemeldeten Marke vollständig reproduziert werde und dass sich diese Marke außerdem durch den Zusatz des Wortes „technology“ und eines Bildelements über dem Wort „compressor“ von den älteren nationalen Marken unterscheide. Sie war jedoch zu Recht der Auffassung, dass der Unterschied im ersten Buchstaben der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausreiche, um die Ähnlichkeit wettzumachen, die aufgrund der übrigen Buchstaben der Wörter „compressor“ und „Kompressor“ bestehe. Zudem hat die Beschwerdekammer das Bildelement der angemeldeten Marke als rein dekorativ angesehen und dem Begriff „technology“ aufgrund seiner zweitrangigen Stellung in der angemeldeten Marke nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen.

35      Schließlich geht auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, dass die fraglichen Waren im Allgemeinen auf Sicht gekauft würden, so dass die klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zweitrangig sei. Selbst wenn die klangliche Ähnlichkeit tatsächlich zweitrangig sein sollte, reichten die von der Beschwerdekammer festgestellten und von der Klägerin in ihrer Klage nicht bestrittenen bildlichen und begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nämlich jedenfalls aus, um insgesamt eine Ähnlichkeit zu bejahen. Die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann somit nicht in Frage gestellt werden.

36      Da der einzige Klagegrund der Klägerin nicht durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

38      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.