Language of document : ECLI:EU:T:2014:1023





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2014 – BSH/HABM – LG Electronics (compressor technology)

(Rechtssache T‑595/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke compressor technology – Ältere nationale Wortmarken KOMPRESSOR – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 22, 23)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 27)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke compressor technology und Wortmarken KOMPRESSOR (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1176/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der LG Electronics, Inc., und der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.