Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2014 – BSH/HABM – LG Electronics (compressor technology)
(Rechtssache T‑595/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke compressor technology – Ältere nationale Wortmarken KOMPRESSOR – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 22, 23)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 27)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke compressor technology und Wortmarken KOMPRESSOR (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 34)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1176/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der LG Electronics, Inc., und der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten. |