Language of document : ECLI:EU:T:2016:10

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Januar 2016(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑592/13 DEP

Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH mit Sitz in Euskirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Norwood Industries Inc. mit Sitz in Ontario (Kanada), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielsen,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss vom 2. Oktober 2014, Ratioparts-Ersatzteile/HABM – Norwood Industries Inc. (NORTHWOOD professional forest equipment) (T‑592/13, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 11. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Klägerin, die Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH, eine Klage auf Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. August 2013 (Sache R 356/2013‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norwood Industries Inc. und der Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH.

2        Die Streithelferin, die Norwood Industries Inc., beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (Ratioparts-Ersatzteile/HABM – Norwood Industries Inc. [NORTHWOOD professional forest equipment], T‑592/13, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht (Fünfte Kammer) infolge der Klagerücknahme die Rechtssache aus dem Register gestrichen und angeordnet, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und der Streithelferin zu tragen hat.

4        Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte die Streithelferin die Klägerin, ihr als erstattungsfähige Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einen Betrag von 35 293,77 CAD zu zahlen. Darüber hinaus begehrte sie von ihr die Zahlung der mit dem Widerspruchsverfahren vor dem HABM und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM verbundenen Kosten in Höhe von 650 Euro bzw. 550 Euro.

5        Da die in Rn. 4 genannten erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht ungeachtet eines am 26. Januar 2015 der Klägerin übermittelten Mahnschreibens nicht ersetzt worden waren, hat die Streithelferin mit Antragsschrift, die am 18. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 das Gericht darum ersucht, dass es den Betrag der Kosten, die die Klägerin zu erstatten habe, „auf die tatsächlichen Kosten … und zwar den Gegenwert in Euro von … 35 293,77 [CAD], hilfsweise einen nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzten Minderbetrag, festsetzt“. Im Anhang ihres Kostenfestsetzungsantrags hat die Streithelferin fünf bezahlte Rechnungen ihrer kanadischen Anwaltskanzlei beigefügt, die eine europäische Anwaltskanzlei beauftragt hatte, sie im Hauptverfahren zu vertreten.

6        Mit ihrer am 20. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme ist die Klägerin diesem Antrag entgegengetreten, wobei sie im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten jedenfalls der Höhe nach weder notwendig noch gerechtfertigt und somit nicht erstattungsfähig seien. Auch habe die Streithelferin den fraglichen Betrag nicht aufgeschlüsselt. Insbesondere gäben die fraglichen Rechnungen keinen Aufschluss über die abgerechneten Leistungen, sondern enthielten allenfalls Rechnungspositionen wie „Foreign Associate Charges“. Lediglich ein Teil des geltend gemachten Betrags in Höhe von 7 067,50 CAD werde durch Angabe von Datum und Tätigkeit näher erläutert. Jedoch erschließe sich nicht, auf welcher Grundlage die Kosten berechnet worden seien. Darüber hinaus sei unabhängig vom Fehlen einer Erklärung über das Zustandekommen derart hoher Kosten die Höhe der geltend gemachten Kosten angesichts der Tatsache unangemessen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache keine besondere Komplexität aufweise und es keine Anhaltspunkte gebe, die für ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsstreit sprächen. Außerdem könnten hinsichtlich des Arbeitsaufwands der Streithelferin aufgrund der fehlenden Ausführungen zum Stundensatz bzw. zum tatsächlich angefallenen Aufwand keine Angaben gemacht werden. Nach Ansicht der Klägerin ist der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten daher zurückzuweisen bzw., hilfsweise, teilweise, hinsichtlich des geltend gemachten Betrags von 35 293,77 CAD, zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

7        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, der Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 10).

8        Nach der Rechtsprechung muss der Antragsteller Nachweise für die Aufwendungen vorlegen, deren Erstattung er beantragt (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, EU:T:2004:217, Rn. 42). Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 7 angeführt, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C‑300/08 P‑DEP, EU:C:2010:655, Rn. 14, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg, EU:T:2002:1, Rn. 27).

11      Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, EU:T:2013:269, Rn. 13, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15).

12      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln.

13      Erstens ist hinsichtlich des Gegenstands und der Art des Hauptverfahrens sowie seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht festzustellen, dass es ein Widerspruchsverfahren zwischen der Norwood Industries Inc. und der Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH betraf. Als einziger Grund zur Stützung des Widerspruchs wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) geltend gemacht. Wie aus den Schriftsätzen des Hauptverfahrens hervorgeht, betraf der Rechtsstreit bestimmte Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig vorkommen, wie etwa die umfassende Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen und der älteren Gemeinschaftsmarke, auf die der Widerspruch gestützt wurde. In diesem Rahmen erörterten die Streitparteien zudem die Fragen, ob Ähnlichkeiten bestanden zwischen dem angemeldeten Zeichen und der älteren Marke bzw. zwischen den betroffenen Waren. Was die betroffenen Waren anbelangt, stellten sich die Frage nach den Vertriebswegen und Verkaufsstellen der einander gegenüberstehenden Waren und jene nach der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise. Der Rechtsstreit wies keine besondere Komplexität auf und unterschied sich nicht von einer gewöhnlichen Markenrechtssache. Es war im Wesentlichen eine gefestigte Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden, wenngleich dies die Auslegung bestimmter, auch vergleichsweise junger Grundsatzurteile – wie des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, Slg, EU:C:2012:361 – einschließen konnte. Die Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage und konnte daher nicht als schwierig oder besonders bedeutend angesehen werden.

14      Zweitens ist festzustellen, dass die Streithelferin am Hauptverfahren offenkundig ein gewisses wirtschaftliches Interesse hatte, sie aber keine konkreten Belege dafür lieferte und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich signifikant von dem unterschied, das jedem Widerspruchsverfahren gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt.

15      Drittens und letztens ist zur Beurteilung des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit und des Arbeitsaufwands der Anwälte der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv unerlässlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 7 angeführt, Rn. 30).

16      Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass das schriftliche Verfahren aus nur einem Schriftsatzwechsel bestand und es kein mündliches Verfahren gab. Die Teilnahme der Anwälte der Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht beschränkte sich daher auf die Abfassung einer Klagebeantwortung (im Umfang von 17 Seiten nebst elf Seiten Anlagen) und zweier Schreiben, davon eines zur Wahl der Verfahrenssprache (im Umfang von zwei Seiten und drei Seiten Anlagen) und eines zur Kommentierung der Klagerücknahme (im Umfang von zwei Seiten).

17      Sodann ist festzustellen, dass die Streithelferin ihrem Kostenfestsetzungsantrag als Belege für entstandene Ausgaben fünf von ihr beglichene Rechnungen ihrer kanadischen Anwaltskanzlei beigefügt hat, die eine europäische Anwaltskanzlei beauftragt hatte, sie im Hauptverfahren zu vertreten.

18      Die erste, am 30. Dezember 2013 ausgestellte Rechnung weist den Betrag von 2 175,25 CAD aus. Sie bezeichnet im Kopf das Hauptverfahren und auf ihrer zweiten Seite recht genau die erbrachten Leistungen. Erwähnt werden u. a. ein mehrfacher E-Mail-Wechsel mit einem Partner der europäischen Anwaltskanzlei, die Lektüre einer Mitteilung des Gerichts, juristische Recherchen und Aktenanalysen, die Abfassung eines Schreibens zur Verfahrenssprache und die Vorbereitung der anwaltlichen Vollmacht („Power of Attorney“). Für diese Kosten werden insgesamt 1 925 CAD in Rechnung gestellt. Dazu kommt noch die Steuer in Höhe von 250,25 CAD („HST/GST“ [„harmonized sales tax/The goods and services tax“]).

19      Die zweite, am 26. Februar 2014 ausgestellte Rechnung weist den Betrag von 2 669,20 CAD aus. Zu den erbrachten Leistungen finden sich nur die Hinweise „Foreign Associate Charges“ (für 2 596,19 CAD) und „Courier International“ (für 73,01 CAD), die auf die von der europäischen Anwaltskanzlei erbrachten Leistungen bzw. die Kosten für die Beförderung bestimmter Unterlagen nach Kanada verweisen.

20      Die dritte, am 30. April 2014 ausgestellte Rechnung weist den Betrag von 779,70 CAD (davon 89,70 CAD als Steuer [„HST/GST“]) aus. Bei den erbrachten Leistungen handelt es sich im Wesentlichen um eine von der kanadischen Anwaltskanzlei vorgenommene Analyse des ihr von den mit dem Hauptverfahren befassten europäischen Anwälten übermittelten Schreibens sowie um weitere Aktenanalysen und um E‑Mails, die die kanadischen Anwälte einerseits mit den europäischen Anwälten und andererseits mit der Streithelferin austauschten.

21      Die vierte, am 26. Juni 2014 ausgestellte Rechnung weist den Gesamtbetrag von 28 328,14 CAD (davon 918,78 CAD als Steuer [„HST/GST“]) aus. Die erbrachten Leistungen gliedern sich in zwei Teile. Der erste betrifft eindeutig ausgewiesene, von der kanadischen Anwaltskanzlei erbrachte Leistungen (für 7 067,50 CAD), wohingegen der zweite ohne weitere Angaben lediglich auf „Foreign Associate Charges“ (d. h. auf Kosten der mit dem Hauptverfahren befassten europäischen Anwaltskanzlei) (in Höhe von 20 341,86 CAD) verweist. Die Leistungen des ersten Teils bestanden im Wesentlichen in der Abfassung von E-Mails oder Briefen insbesondere an die Streithelferin, in der Analyse der von der mit dem Hauptverfahren befassten europäischen Anwaltskanzlei erhaltenen Unterlagen, in juristischer Recherche und schließlich in der Ausarbeitung der Klagebeantwortung für das Hauptverfahren, was auch verschiedene Gespräche zwischen der kanadischen Anwaltskanzlei und der europäischen Anwaltskanzlei bzw. der Streithelferin umfasste. Als weitere Rechnungszeile war noch die Abfassung eines „Affidavits“ (eidesstattliche Erklärung) ohne nähere Angaben angeführt.

22      Die fünfte, am 30. September 2014 ausgestellte Rechnung weist den Gesamtbetrag von 1 341,48 CAD (davon 44,85 CAD als Steuer [„HST/GST“]) aus. Die erbrachten Leistungen gliedern sich in zwei Teile. Der erste betrifft eindeutig ausgewiesene, von der kanadischen Anwaltskanzlei erbrachte Leistungen (für 345 CAD), wohingegen der zweite ohne weitere Angaben lediglich auf „Foreign Associate Charges“ (d. h. auf Kosten der mit dem Hauptverfahren befassten europäischen Anwaltskanzlei) (in Höhe von 951,63 CAD) verweist.

23      Hierzu ist zunächst zum einen festzustellen, dass es selbst für die Rechnungszeilen betreffend die von der kanadischen Anwaltskanzlei erbrachten Leistungen keine näheren Angaben zum angesetzten Stundensatz oder zur Anzahl der für die Ausführung der angeführten Aufgaben aufgewendeten Stunden gibt. Zum anderen ist hinsichtlich der Angaben, durch die die Kosten der mit dem Hauptverfahren befassten europäischen Anwaltskanzlei belegt werden sollen, festzustellen, dass sie in keiner Weise näher erläutert werden, sei es in Bezug auf die Frage, worin die tatsächlich erbrachte Leistung bestand, wie viele Stunden hierfür erforderlich waren, wie hoch die Stundensätze waren oder, wie erfahren die mit der Rechtssache befassten Anwälte waren. Außerdem ist festzustellen, dass auf Grundlage der fraglichen Rechnungen mangels näherer Angaben nicht beurteilt werden kann, ob die im Zuge der Befassung mit dem Ausgangsverfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragen nicht doppelt – durch die Anwälte in Europa und in Kanada – geprüft oder zu bestimmten Punkten sogar doppelt Schriftstücke erstellt wurden.

24      Unter diesen Umständen hat das Gericht, auch wenn ihm verschiedene Beweise vorgelegt worden sind, gemäß den Beschlüssen De Nicola/EIB (EU:T:2004:217, oben in Rn. 8 angeführt) und Marcuccio/Kommission (EU:T:2013:269, oben in Rn. 8 angeführt) einen strengen Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für die Kosten der kanadischen Anwaltskanzlei, da nähere Angaben zu den Stundensätzen und der Anzahl der für die streitigen Leistungen aufgewendeten Stunden fehlen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren nicht jene Kosten betrifft, die die Streithelferin im Verwaltungsverfahren vor dem HABM getragen hat, da ihr diese von der Klägerin bereits ersetzt worden sind.

25      Mangels ausreichender Tatsachenangaben kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Frage entscheiden, ob der von den Anwälten der Streithelferin angesetzte durchschnittliche Stundensatz zu hoch ist oder ob die Anzahl der für die Befassung mit dem Ausgangsverfahren aufgewendeten Stunden als unvernünftig anzusehen ist oder ob nicht sogar Aufgaben doppelt, also durch beide der mit dem Ausgangsverfahren befassten Anwaltskanzleien, erfüllt wurden (siehe oben, in Rn. 23).

26      Was dagegen das Ausmaß der tatsächlich erforderlichen Arbeit anbelangt, sind nach Auffassung des Gerichts insgesamt zwölf Stunden anwaltlicher Leistung als unverzichtbar für das streitige Verfahren anzuerkennen (gemäß der oben in den Rn. 7 bis 11 sowie 15 angeführten Rechtsprechung). Angesichts der Feststellungen oben in den Rn. 13 bis 16 rechtfertigen nämlich weder der Gegenstand des Hauptverfahrens noch seine Art oder seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht noch das wirtschaftliche Interesse, dass die Streithelferin an ihm hatte, eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden für die Befassung mit der Rechtssache, einschließlich der Abfassung der oben in Rn. 16 erwähnten Schriftstücke sowie der rechtlichen Analysen und der Gespräche der Anwälte mit der Streithelferin. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Art der von der Streithelferin vorgelegten Schriftsätze und Verfahrensdokumente, die insbesondere gewisse technische Angaben enthielten, zu berücksichtigen sind, ebenso wie der Umfang der anderen von ihr im Hauptverfahren zu analysierenden Schriftstücke, sei es die angefochtene Entscheidung, die Klageschrift oder die Klagebeantwortung des HABM (im Umfang von 22, 10 bzw. 12 Seiten).

27      Obwohl grundsätzlich die Aufwendungen, die aus der Korrespondenz zwischen den verschiedenen Anwaltskanzleien resultieren, die die Streithelferin im Ausgangsverfahren vertreten oder beraten haben, insbesondere für die Vorbereitung der Schriftsätze als unverzichtbar angesehen werden können, sofern sie in einem klaren Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht stehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 2. März 2012, PVS/HABM, T‑270/09 DEP, EU:T:2012:97, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss doch auch bewiesen werden, dass es unter den verschiedenen tätigen Anwälten nicht zu einer doppelten Ausführung von Aufgaben und Analysen kam. Unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens geht das Gericht aber davon aus, dass – wie oben ausgeführt – die Gesamtzahl von zwölf Stunden all das in ausreichendem Maß berücksichtigt, was für die Beratung und Abfassung des Schriftsatzes und der anderen Verfahrensdokumente im Hauptverfahren erforderlich war.

28      Im Übrigen erscheinen in diesem Zusammenhang die Kosten, die die Streithelferin für die Ausarbeitung ihrer Klagebeantwortung erstattet haben möchte (vgl. u. a. die vierte, am 26. Juni 2014 ausgestellte Rechnung, deren maßgeblichen Bestandteile oben in Rn. 21 wiedergegeben sind) in praktischer Hinsicht als überhöht, zumal deren Einleitung einer Zusammenfassung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer gewidmet war und die letzte Seite nur in einer Auflistung der Anlagen bestand.

29      Schließlich ist mangels klarer Angaben über die von den Anwälten der Streithelferin angesetzten Stundensätze festzustellen, dass in einigen früheren Kostenfestsetzungsverfahren ein Stundensatz von 260 Euro vom Gericht als „angemessenes“ Entgelt für die Arbeit von im Bereich des Gemeinschaftsmarkenrechts tätigen Anwälten erachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss PVS/HABM, EU:T:2012:97, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 28). Mit diesem Stundensatz sind daher die zwölf Stunden anwaltlicher Tätigkeit zu multiplizieren, die im vorliegenden Fall als unverzichtbar für das Verfahren vor dem Gericht angesehen worden sind (siehe oben, Rn. 26).

30      Nach alledem erscheint es angemessen, die gegenüber der Streithelferin erstattungsfähigen Honorare auf 3 120 Euro festzusetzen, wodurch alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Berücksichtigung finden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH der Norwood Industries Inc. zu erstatten hat, wird auf 3 120 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 12. Januar 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.