Klage, eingereicht am 16. September 2013 – La Rioja Alta/HABM – Aldi Einkauf (VIÑA ALBERDI)
(Rechtssache T-489/13)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: La Rioja Alta, SA (Haro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pérez Álvarez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 in der Sache R 1190/2011-4 aufzuheben;
die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 189 065 „VIÑA ALBERDI“ für die Klasse 33 der internationalen Klassifikation von Nizza für folgende Waren festzustellen: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), ausgenommen Weine aus Italien“;
dem HABM und der anderen Beteiligten die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VIÑA ALBERDI“ für Waren der Klassen 30, 32 und 33 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 189 065.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung – Bildmarke mit den Wortelementen „VLLA ALBERTI“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung.