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Klage, eingereicht am 16. September 2013 – La Rioja Alta/HABM – Aldi Einkauf (VIÑA ALBERDI)

(Rechtssache T-489/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: La Rioja Alta, SA (Haro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pérez Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 in der Sache R 1190/2011-4 aufzuheben;

die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 189 065 „VIÑA ALBERDI“ für die Klasse 33 der internationalen Klassifikation von Nizza für folgende Waren festzustellen: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), ausgenommen Weine aus Italien“;

dem HABM und der anderen Beteiligten die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VIÑA ALBERDI“ für Waren der Klassen 30, 32 und 33 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 189 065.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung – Bildmarke mit den Wortelementen „VLLA ALBERTI“.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung.