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Klage, eingereicht am 11. September 2013 – Perfetti Van Melle Benelux/HABM – Kraft Foods Global Brands (TRIDENT PURE)

(Rechtssache T-491/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Perfetti Van Melle Benelux BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani, G. Ghisletti und F. Braga)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kraft Foods Global Brands LLC (Northfield, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2013 in der Sache R 706/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und der anderen Beteiligten auch die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRIDENT PURE“ für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 352 642.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke in Schwarz-Weiß mit den Wortbestandteilen „PURE WHITE“ für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 771 869; Bildmarke in Schwarz-Weiß mit den Wortbestandteilen „mentos PURE FRESH PURE BREATH“ für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8 813 487; Bildmarke in Weiß, Hellblau, Blau und Grün mit dem Wortbestandteil „PURE“ für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 9 291 634; Wortmarke „PURE FRESH“ für Waren der Klasse 30 – französische Marke Nr. 63 431 610; Bildmarke in verschiedenen Tönen von Blau und Weiß mit den Wortbestandteilen „mentos PURE FRESH“ für Waren der Klasse 30 – internationale Registrierung Nr. 932 886 mit Schutzwirkung für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden; Bildmarke in Schwarz-Weiß mit den Wortbestandteilen „mentos PURE FRESH“ für Waren der Klasse 30 – italienische Marke Nr. 1 280 532; Bildmarke in verschiedenen Tönen von Blau und Weiß mit den Wortbestandteilen „mentos PURE FRESH“ für Waren der Klasse 30 – Benelux-Marke Nr. 820 421; Bildmarke in Schwarz-Weiß mit den Wortbestandteilen „mentos PURE WHITE“ für Waren der Klasse 30 – Benelux-Marke Nr. 864 652.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde für zulässig erklärt und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.