Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Viasat Broadcasting UK Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2004

(Rechtssache T-329/04)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

Die Viasat Broadcasting UK Ltd., West Drayton (Großbritannien), hat am 2. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Simon Evers Hjelmborg.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 in der Beihilfesache C 2/2003 (ex NN 22/2002) über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung die Beihilfen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG für mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt;

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/DANMARK zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio. DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der TV2/DANMARK A/S zurückfordern müsse. Die Klägerin beantragt, den Teil der Entscheidung für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission einen Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe eine unzutreffende Beurteilung im Hinblick auf die Prüfung der Frage vorgenommen, ob die Verpflichtungen von TV2/DANMARK A/S als öffentliches Versorgungsunternehmen hinreichend genau bestimmt seien, da sie eingeräumt habe, dass deren gesamtes Programmangebot Tätigkeiten eines öffentlichen Versorgungsunternehmens entspreche. Eben dieser Umstand erschwere die Prüfung der Frage, ob Dänemark die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, nämlich Artikel 87 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 EG, eingehalten habe und auch künftig einhalten werde.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Methode der Kommission zur Beurteilung der Frage, ob die nach Artikel 87 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 EG festgestellte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sei fehlerhaft, da sie nicht das Vorliegen mittelbarer (horizontaler) staatlicher Beihilfen (Quersubventionierung) berücksichtige, die gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstießen,

weil das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der TV2/DANMARK A/S auf dem Markt der Fernsehwerbungsanbieter nicht für die Erbringung von Leistungen als öffentliches Versorgungsunternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG erforderlich sein könne, für den Artikel 87 Absatz 1 EG in Bezug auf das Verhalten der TV2/DANMARK A/S auf den Handelsmärkten uneingeschränkt gelte;

weil die Kommission nur geprüft habe, ob vom Staat eine Überkompensation (die unmittelbare vertikale, verbotene staatliche Beihilfe) zur Unterstützung der kommerziellen Tätigkeiten gewährt worden sei, und nicht, ob die staatlichen Ausgleichsleistungen (die direkte vertikale, zulässige staatliche Beihilfe) zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit gewährt worden seien, die den Wettbewerb verfälschten;

weil die von der Kommission vorgenommene "stand alone"-Prüfung in der vorliegenden Rechtssache nicht angängig sei, da sie auf einem Vergleich zwischen den Kosten der Wettbewerber der TV2/DANMARK A/S (anstatt der Kosten der TV2/DANMARK A/S selbst) und den Einnahmen der TV2/DANMARK A/S aus den kommerziellen Tätigkeiten beruhe und dabei etwaige Unterschiede im Wirtschaftlichkeitsniveau außer Acht lasse, so dass die Prüfung nicht in vollem Umfang Aufschluss darüber gebe, inwieweit die kommerziellen Tätigkeiten der TV2/DANMARK A/S durch Quersubventionierung zu einem wettbewerbsverfälschenden wirtschaftlichen Vorteil geführt hätten;

weil die von der Kommission vorgenommene Prüfung in der vorliegenden Rechtssache auch im Hinblick auf die Preise nicht anwendbar sei.

____________