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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Syndicat National de l'Industrie des Viandes (SNIV) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

(Rechtssache T-327/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Das Syndicat National de l'Industrie des Viandes (SNIV) mit Sitz in Paris hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwältinnen Nicole Coutrelis und Séverine Henneresse; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die staatliche Beihilfe "N 515/2003 - Frankreich - Beihilfen im Sektor Tierkörperbeseitigung - Schlachtgebühr" für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Tierkörperbeseitigung werde in Frankreich als eine öffentliche Aufgabe betrachtet und von einem Fonds finanziert, der sowohl aus staatlichen Zuweisungen als auch aus einer von den Schlachthöfen erhobenen Schlachtgebühr gespeist werde. Dieses System sei Gegenstand einer Anmeldung bei der Kommission gewesen. Der Kläger, der Schlachthöfe repräsentiere, habe die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, hinsichtlich der Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen. Dennoch habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das vorliegende System im Hinblick auf die Komponente "Auf dem Bauernhof verendete Tiere" mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und die Komponente "Schlachtabfälle" keine Beihilfe darstelle.

Der Kläger macht eine Verletzung des Artikels 88 Absatz 2 EG sowie des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/19991 geltend und beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da er der Ansicht ist, die Kommission habe das von der französischen Regierung eingeführte System damit gebilligt. Angesichts der von ihr genannten ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe habe die Kommission diese Beihilfe nicht für vereinbar erklären dürfen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Der Kläger macht außerdem eine Reihe von Sachverhalts- und Beurteilungsfehlern der angefochtenen Entscheidung geltend. Er trägt auch vor, dass die Schlachtgebühr offensichtlich gegen eine Reihe von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoße, nämlich gegen

-    die Vorschriften über die Mehrwertsteuer;

-    das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 28 EG), soweit die Schlachtgebühr auch Tiere "gemischter" Herkunft gemäß der Verordnung Nr. 1760/20002 betreffe, d. h. solche, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammten, aber in Frankreich geschlachtet würden;

-    die Verordnung Nr. 1774/20023;

-    den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 50 EG), soweit nur ein einziges Unternehmen in jedem Departement Dienstleistungen im Bereich der Tierkörperbeseitigung für die Schlachthöfe und Züchter des Departements anbieten dürfe;

-    die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik. Der Kläger macht hierzu geltend, dass Frankreich durch die Erhebung der fraglichen Gebühr die gemeinsame Marktorganisation für Fleisch störe und durch die künstliche Steigerung des Fleischpreises die diese betreffenden Verordnungen verletze.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.