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Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 22. April 2024 – M. B./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

(Rechtssache C-277/24, Adjak1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M. B.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

Vorlagefrage

Sind die Art. 205 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte) sowie Art. 17 (Eigentumsrecht), Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Recht auf ein Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie folgende vom Unionsrecht gewährleistete Grundsätze: der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung und einer darauf beruhenden innerstaatlichen Praxis entgegenstehen, wonach einer natürlichen Person (einem Mitglied der Geschäftsführung einer juristischen Person), die für die Mehrwertsteuerschuld einer juristischen Person mit ihrem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, das Recht verwehrt wird, sich aktiv an dem Verfahren zur Festsetzung der o. g. Steuerschuld gegenüber der juristischen Person in Form einer endgültigen Entscheidung der Steuerbehörde zu beteiligen, und dieser natürlichen Person zugleich in einem gesonderten Verfahren zur Festsetzung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Mehrwertsteuerschuld der juristischen Person ein angemessenes Mittel vorenthalten wird, um die zuvor getroffenen Feststellungen und Bewertungen in Frage zu stellen, die in Bezug auf das Bestehen bzw. die Höhe der Steuerschuld der juristischen Person in einer zuvor ohne Beteiligung dieser natürlichen Person erlassenen endgültigen Entscheidung der Steuerbehörde, die daher – gemäß einer durch eine innerstaatliche Praxis bestätigten innerstaatlichen Vorschrift – eine Vorentscheidung in diesem Verfahren darstellt, vorgenommen wurden?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2006, L 347, S. 1.