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Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2014 – Cofra/HABM – O2 (can do)

(Verbundene Rechtssachen T-162/11 und T-163/11)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Cofra Holding AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K.-U. Jonas und J. Bogatz, dann Rechtsanwalt M. Viefhues)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Klüpfel, dann A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Müller und A. Fottner)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2011 (Sachen R 242/2009-4 und R 246/2009-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der ALDEMAR AG und der O2 Holdings Ltd bzw. ein Widerspruchsverfahren zwischen der C&A Mode KG und der O2 Holdings Ltd

Tenor

Die Rechtsstreitigkeiten sind in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

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1     ABl. C 139 vom 7. 5. 2011.