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Klage, eingereicht am 17. März 2011 - Cofra/HABM - O2 (can do)

(Rechtssache T-162/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Cofra Holding AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.-U. Jonas und J. Bogatz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 in der Sache R 242/2009-4 aufzuheben;

der Beklagten und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: O2 Holdings Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "can do" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 36, 38 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "CANDA" für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 sowie gegen Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/952, da die Beschwerdekammer bei Beurteilung des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung zu enge Maßstäbe angesetzt und die besondere Vertriebssituation im Unternehmen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ferner Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht verschiedene, zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt habe. Schließlich Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Klägerin nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die vorgelegten Benutzungsnachweise als nicht ausreichend ansehe und der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Nachweise zu erbringen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).