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Klage, eingereicht am 15. März 2011 - High Tech/HABM - Vitra Collections (Form eines Sessels)

(Rechtssache T-161/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: High Tech Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vitra Collections AG

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 2 298 420 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Bildmarke, die den "Alu chair" zum Gegenstand hat (Anmeldung Nr. 2 298 420) für Waren in Klasse 20.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Vitra Collections AG.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, dass die Marke für nichtig zu erklären sei, weil mit ihrer Eintragung bezweckt sei, sie vom Markt für gemeinfreie Gegenstände auszuschließen, und diese Anmeldung deshalb bösgläubig eingereicht worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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