Language of document : ECLI:EU:T:2013:397

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. September 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Berechtigtes Vertrauen – Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen – Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Rechtsgrundlage – Wesentliche Formvorschriften – Verhältnismäßigkeit“

In den Rechtssachen T‑35/10 und T‑7/11

Bank Melli Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T‑35/10 Rechtsanwalt L. Defalque und in der Rechtssache T‑7/11 zunächst Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog, dann Rechtsanwälte L. Defalque und C. Malherbe,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten in der Rechtssache T‑35/10 durch M. Bishop und R. Szostak und in der Rechtssache T‑7/11 zunächst durch M. Bishop und G. Marhic, dann durch M. Bishop und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und É. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer, dann durch A. Robinson und schließlich durch M. Robinson und H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

Streithelfer in der Rechtssache T‑35/10,

und durch

Europäische Kommission, vertreten in der Rechtssache T‑35/10 durch S. Boelaert und M. Konstantinidis und in der Rechtssache T‑7/11 durch S. Boelaert, M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Streithelferin in beiden Rechtssachen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/475/EG (ABl. L 303, S. 31), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) sowie Nichtigerklärung aller zukünftigen Verordnungen und aller zukünftigen Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin Bank Melli Iran ist eine iranische, im Eigentum des iranischen Staates stehende Geschäftsbank.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3        Die Klägerin wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates von 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 163, S. 43) in die Liste in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49) aufgenommen.

4        Infolgedessen wurde die Klägerin durch den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 163, S. 29) in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen, was zum Einfrieren ihrer Gelder führte.

5        Die Klägerin erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007.

6        Mit Schreiben vom 8. und 21. Juli 2009 beantragte die Klägerin beim Rat der Europäischen Union eine Überprüfung der Entscheidung, sie in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 aufzunehmen; zur Begründung machte sie geltend, sie sei nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt. Im Schreiben vom 8. Juli 2009 beantragte sie ferner Zugang zu den Akten des Rates.

7        Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 antwortete der Rat, dass die Klägerin aus den im Beschluss 2008/475 dargestellten Gründen von beschränkenden Maßnahmen erfasst werde. Der Rat verweigerte den Zugang zum Vorschlag für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin (im Folgenden: ursprünglicher Vorschlag) wegen der Vertraulichkeit dieses Dokuments, übermittelte der Klägerin jedoch zwei Dokumente allgemeiner Art über das Verfahren zum Erlass restriktiver Maßnahmen.

8        Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragte die Klägerin erneut Zugang zu den Akten des Rates.

9        Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte der Rat der Klägerin zusätzliche Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie mit.

10      Die Klage der Klägerin wegen ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967), abgewiesen.

11      Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 nahm die Klägerin zu den am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründen Stellung. Sie machte zum einen geltend, dass diese Gründe nicht ausreichend genau seien, und zum anderen, dass mit ihnen nicht nachgewiesen werde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sei.

12      Die Aufnahme der Klägerin in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/475 (ABl. L 303, S. 31) aufrechterhalten. Die Begründung hierfür lautet wie folgt:

„Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet.

Die Bank Melli nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert mit ihrer Tätigkeit Irans sensible Geschäfte. Sie nutzt ihre Bankgeschäfte nach wie vor, um Einrichtungen, die von den VN und der EU bezeichnet wurden, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, ferner erbringt sie Finanzdienstleistungen für diese Einrichtungen. Außerdem handelt sie im Namen und auf Anweisung solcher Einrichtungen, einschließlich der Sepah Bank, wobei die Abwicklung der Geschäfte oftmals über Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen erfolgt.“

13      Mit Schreiben vom 18. November 2009 informierte der Rat die Klägerin von der Aufrechterhaltung ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007. Er erläuterte, dass die Ausführungen der Klägerin die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertigten, da sie die nukleare Proliferation durch die Finanzdienstleistungen unterstützt habe, die sie den daran beteiligten Einrichtungen erbracht habe. In Bezug auf die Anträge auf Zugang zu den Akten wiederholte der Rat zum einen, dass der ursprüngliche Vorschlag vertraulich sei. Zum anderen übersandte er der Klägerin eine nichtvertrauliche Fassung des Vorschlags für den Erlass restriktiver Maßnahmen, der sich auf die am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründe bezog (im Folgenden: zusätzlicher Vorschlag).

14      Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragte die Klägerin zum einen eine Anhörung und zum anderen vollständigen Zugang zu den Akten des Rates. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 antwortete der Rat zum einen, dass die Klägerin ein Anhörungsrecht dadurch genossen habe, dass sie ihm gegenüber Stellung genommen habe. Zum anderen wiederholte er, dass sein ursprünglicher Vorschlag vertraulich sei.

15      Beim Erlass des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 (ABl. L 195, S. 39, mit Berichtigung in ABl. L 197, S. 19) wurde die Klägerin in die Liste des Anhangs II dieses Beschlusses aufgenommen. Die in Bezug auf die Klägerin genannten Gründe sind die gleichen wie in der Verordnung Nr. 1100/2009.

16      Die Aufnahme der Klägerin in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25) nicht berührt.

17      Mit Schreiben vom 15. September 2010 nahm die Klägerin gegenüber dem Rat zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie Stellung. Sie wiederholte bei dieser Gelegenheit ihre Anträge auf eine Anhörung und Zugang zu den Akten des Rates.

18      Die Aufnahme der Klägerin in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 wurde mit dem Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) aufrechterhalten.

19      Wegen der Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) wurde die Klägerin vom Rat in Anhang VIII der letztgenannten Verordnung aufgenommen.

20      Die Gründe, auf die der Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 in Bezug auf die Klägerin gestützt wurden, sind die gleichen wie in der Verordnung Nr. 1100/2009.

21      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 unterrichtete der Rat die Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und ihre Aufnahme in die Liste des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010. Er erläuterte hierzu, dass es keine neuen Gesichtspunkte gebe, die die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin rechtfertigten und dass diese Maßnahmen auf keine anderen Informationen als die zuvor übermittelten Dokumente gestützt worden seien.

22      Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Rat die Überprüfung der Entscheidung, sie in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu belassen. Sie wiederholte, dass sie nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt sei.

23      Mit Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C‑548/09 P, Slg. 2011, I‑11381), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (oben in Randnr. 10 angeführt), zurückgewiesen.

24      Die Entscheidung über die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 wurde durch das Inkrafttreten des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) nicht berührt.

25      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Klägerin von der Aufrechterhaltung der Entscheidung über ihre Aufnahme in die Listen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010. Er stellte fest, dass die von der Klägerin am 28. Juli 2011 vorgelegte Stellungnahme die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertige.

26      Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beantragte die Klägerin Zugang zu den Beweisen in Bezug auf den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie und deren Aufrechterhaltung. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 21. Februar 2012, dem drei Dokumente betreffend die Überprüfung der restriktiven Maßnahmen beigefügt waren.

27      Da die Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) aufgehoben wurde, wurde die Klägerin vom Rat in Anhang IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die in Bezug auf die Klägerin genannten Gründe sind die gleichen wie in der Verordnung Nr. 1100/2009.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage in der Rechtssache T‑35/10 auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1100/2009 erhoben.

29      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2010 ist das Verfahren in der Rechtssache T‑35/10 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑548/09 P, Bank Melli Iran/Rat, ausgesetzt worden.

30      Mit Schriftsätzen, die am 17. und 28. Mai bzw. am 7. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Europäische Kommission, die Französische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, in der Rechtssache T‑35/10 als Streithelfer zur Unterstützung des Rates zugelassen zu werden.

31      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die Rechtssache T‑35/10 zugewiesen worden ist.

32      Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage in der Rechtssache T‑7/11 u. a. auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 erhoben.

33      Mit Schriftsatz, der am 4. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der Rechtssache T‑7/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 9. Juni 2011 stattgegeben.

34      Am 24. November 2011 hat das Gericht (Vierte Kammer) die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, welche Konsequenzen für die Rechtssache T‑35/10 aus dem Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (oben in Randnr. 23 angeführt), zu ziehen sind. Die Verfahrensbeteiligten haben dieser Aufforderung Folge geleistet.

35      Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts die Kommission, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache T‑35/10 zugelassen.

36      Mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 10) ihre Anträge in der Rechtssache T‑7/11 angepasst.

37      Mit am 30. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 ihre Anträge in der Rechtssache T‑7/11 angepasst. Außerdem hat sie beantragt, alle zukünftigen Verordnungen oder alle zukünftigen Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten, für nichtig zu erklären.

38      Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 5. März 2013 sind die Rechtssachen T‑35/10, T‑7/11 und T‑8/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

39      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben die Fragen des Gerichts fristgerecht beantwortet.

40      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 17. April 2013 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

41      Die Klägerin beantragt in ihren Schriftsätzen,

–        Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 1100/2009, Abschnitt B Nr. 5 des Anhangs des Beschlusses 2010/644, Abschnitt B Nr. 5 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, den Beschluss 2012/35, die Durchführungsverordnung Nr. 54/2012, die Verordnung Nr. 56/2012 und Abschnitt I.B Nr. 5 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        die vom Rat mit Schreiben vom 18. November 2009, 28. Oktober 2010 und 5. Dezember 2011 mitgeteilten Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

–        alle zukünftigen Verordnungen oder Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42      In der Sitzung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/35, der Durchführungsverordnung Nr. 54/2012 und der Verordnung Nr. 56/2012 gerichtet war. Außerdem hat sie erklärt, dass ihr zweiter Klagegrund in Wirklichkeit mit dem ersten Klagegrund zusammenfalle, und dass sie daher ihre Klage zurücknehme, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Schreiben vom 18. November 2009, 28. Oktober 2010 und 5. Dezember 2011 gerichtet gewesen sei.

43      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

44      Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage in der Rechtssache T‑35/10 abzuweisen.

45      Die Französische Republik beantragt, die Klage in der Rechtssache T‑35/10 abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

46      Vorab beschließt das Gericht in Anbetracht des Zusammenhangs der Rechtssachen T‑35/10 und T‑7/11, diese gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

47      Ferner ist festzustellen, dass der dritte Klageantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 auf die Klägerin nicht anwendbar sind, in Wirklichkeit mit dem Vorbringen zusammenfällt, mit dem die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 961/2010 bestritten wird und auf das die Klägerin ihren ersten Klageantrag stützt. Daher braucht der dritte Klageantrag vom Gericht nicht gesondert geprüft zu werden.

48      Die Klägerin stützt ihren ersten Klageantrag in ihren Schriftsätzen auf folgende Gründe:

–        Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der Stellungnahmen zu prüfen;

–        mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 rügt sie einen Beurteilungsfehler, da der Rat angenommen habe, sie sei an der nuklearen Proliferation beteiligt;

–        mit dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 rügt sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009 und mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010;

–        mit dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und dem fünften Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 rügt sie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ihres Eigentumsrechts dadurch, dass der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt habe;

–        mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 rügt sie einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV und Art. 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        mit dem sechsten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 macht sie die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 geltend.

49      In der Sitzung hat die Klägerin zudem geltend gemacht, dass ihr die Verordnung Nr. 267/2012 nicht individuell mitgeteilt worden sei.

50      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission bestreiten die Stichhaltigkeit der Klagegründe der Klägerin.

51      Der Rat und die Kommission machen im Übrigen geltend, dass die Klägerin eine Emanation des iranischen Staates sei und sich deshalb nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könne. Der Rat rügt ferner die Unzulässigkeit des vierten Klageantrags der Klägerin.

52      Neben dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist die Zulässigkeit der Anpassungen der Klageanträge seitens der Klägerin zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit

 Zu den Anpassungen der Klageanträge der Klägerin

53      Wird eine Entscheidung oder eine Rechtsvorschrift, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch eine Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt, so ist diese nach der Rechtsprechung als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Das Gleiche gilt für Rechtsakte wie den Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, die, ohne einen vorherigen Rechtsakt aufzuheben, die Entscheidung über die Aufnahme einer Einrichtung in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Einrichtungen nach einem durch die anwendbare Regelung ausdrücklich vorgeschriebenen Verfahren aufrechterhalten.

55      Allerdings ist ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge nur dann zulässig, wenn er innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist eingereicht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist nämlich zwingendes Recht und vom Unionsrichter so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 101). Das Gericht hat daher gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T‑301/11, Randnr. 16).

56      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Unionsorgan, das restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Daraus folgt, dass die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder eine Einrichtung verhängt werden, erst zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts an den Betroffenen zu laufen beginnt. Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst zum Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Einrichtung zu laufen.

58      Im vorliegenden Fall wurden auf der einen Seite der Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 individuell mitgeteilt. Demnach ist der Antrag vom 15. Februar 2012 auf Anpassung der Klageanträge in Bezug auf die letztgenannten Rechtsakte gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen, um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Zweimonatsfrist eingereicht worden.

59      Auf der anderen Seite wurde die Verordnung Nr. 267/2012 der Klägerin nicht individuell mitgeteilt, obwohl dem Rat ihre Anschrift bekannt war. Unter diesen Umständen hat die Frist für die Anpassung der Klageanträge der Klägerin in Bezug auf die Verordnung Nr. 267/2012 nicht zu laufen begonnen, so dass der Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2012 nicht als verspätet betrachtet werden kann.

60      Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 zulässig.

 Zum Klageantrag auf Nichtigerklärung aller zukünftigen Verordnungen oder Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten

61      Der Rat bestreitet die Zulässigkeit des vierten Klageantrags der Klägerin auf Nichtigerklärung aller zukünftigen Verordnungen oder Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten.

62      In diesem Zusammenhang kann das Gericht nach der Rechtsprechung wirksam nur mit einem Antrag befasst werden, der auf die Nichtigerklärung eines existierenden und beschwerenden Rechtsakts gerichtet ist. Der Klägerin kann daher zwar gestattet werden, ihre Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Lauf des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Unter diesen Umständen ist der vierte Klageantrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Zur Möglichkeit für die Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen

64      Der Rat und die Kommission machen geltend, dass sich juristische Personen, die Emanationen von Drittstaaten darstellten, nach dem Unionsrecht nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könnten. Da es sich bei der Klägerin um eine Emanation des iranischen Staates handele, finde diese Regel auf sie Anwendung.

65      Weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) noch das Primärrecht der Union sehen Bestimmungen vor, die juristische Personen, die Emanationen von Staaten sind, vom Grundrechtsschutz ausnehmen. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen einschlägig sind, namentlich ihre Art. 17, 41 und 47, gewährleisten vielmehr die Rechte „[j]ede[r] Person“, was juristische Personen wie die Klägerin einschließt.

66      Der Rat und die Kommission berufen sich unbeschadet dessen in diesem Zusammenhang auf Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), wonach Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die von staatlichen Organisationen eingereicht werden, unzulässig sind.

67      Zum einen aber ist Art. 34 EMRK eine Verfahrensvorschrift, die in Verfahren vor den Unionsgerichten nicht anwendbar ist. Zum anderen soll diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindern, dass ein Staat, der Vertragspartei der EMRK ist, vor diesem Gerichtshof gleichzeitig als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auftritt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Islamic Republic of Iran Shipping Lines/Türkei vom 13. Dezember 2007, Recueil des arrêts et décisions, 2007-V, § 81). Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

68      Der Rat und die Kommission tragen weiter vor, dass die Regel, auf die sie sich berufen, deshalb gerechtfertigt sei, weil ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem Hoheitsgebiet sei, diese Rechte aber nicht in Anspruch nehmen könne.

69      Diese Rechtfertigung mag zwar für interne Sachverhalte gelten, doch ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenem Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die Emanationen des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung.

70      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regel enthält, die juristische Personen, die Emanationen von Drittstaaten sind, daran hindert, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen. Die Grundrechte können daher von den genannten Personen, soweit sie mit deren Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend gemacht werden.

71      Im Übrigen haben der Rat und die Kommission jedenfalls keine Anhaltspunkte vorgetragen, die belegen könnten, dass die Klägerin tatsächlich eine Emanation des iranischen Staates ist, d. h. eine Einrichtung, die an der Ausübung staatlicher Gewalt beteiligt ist oder die für einen im öffentlichen Interesse liegenden Dienst unter behördlicher Aufsicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Islamic Republic of Iran Shipping Lines/Türkei, oben in Randnr. 67 angeführt, § 79).

72      Insoweit macht der Rat zunächst geltend, dass die Klägerin unter der Aufsicht der iranischen Behörden für einen im öffentlichen Interesse liegenden Dienst zuständig sei, da sie Finanzdienstleistungen erbringe, die für das Funktionieren der iranischen Wirtschaft erforderlich seien. Er bestreitet jedoch nicht das Vorbringen der Klägerin, dass die betreffenden Dienstleistungen Geschäftstätigkeiten seien, die in einer Branche mit Wettbewerb ausgeübt würden und für die die allgemeinen Rechtsvorschriften gälten. Unter diesen Umständen verleiht die Tatsache allein, dass diese Tätigkeiten für das Funktionieren der Wirtschaft eines Staates erforderlich sind, ihnen nicht die Eigenschaft eines im öffentlichen Interesse liegenden Dienstes.

73      Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass die Klägerin an der nuklearen Proliferation beteiligt sei, belege, dass sie an der Ausübung staatlicher Gewalt teilnehme. Damit unterstellt die Kommission als tatsächliche Prämisse einen Umstand, den die Klägerin bestreitet und der den Kern der Diskussion vor dem Gericht darstellt. Zudem fällt die behauptete Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation, wie sie in den angefochtenen Rechtsakten dargelegt wird, nicht unter die Ausübung staatlicher Gewalt, sondern ergibt sich aus Geschäften mit an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen. Folglich rechtfertigt diese Behauptung nicht die Einstufung der Klägerin als Emanation des iranischen Staates.

74      Schließlich hält die Kommission die Klägerin deshalb für eine Emanation des iranischen Staates, weil dieser an ihrem Kapital beteiligt ist. Dieser Umstand bedeutet für sich allein jedoch nicht, dass die Klägerin an der Ausübung staatlicher Gewalt beteiligt oder für einen im öffentlichen Interesse liegenden Dienst zuständig ist.

75      Nach alledem ist als Ergebnis festzustellen, dass sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen kann.

 Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen, gerügt wird

76      Die Klägerin rügt, dass der Rat im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte und die Verpflichtung verletzt habe, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen. Diese Verletzungen schlössen eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes ein.

77      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission bestreiten die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin.

78      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und für den vorliegenden Fall speziell in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, dem Zweck dient, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten, damit er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und dem Unionsrichter außerdem die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Soweit der Mitteilung bestimmter Umstände nicht zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat die Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er zu der Auffassung gelangt, dass sie erlassen werden müssten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an den Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 91).

82      Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt zum einen, dass dem Betroffenen die ihm zur Last gelegten Umstände, auf die sich die beschwerende Maßnahme stützt, mitgeteilt werden. Zum anderen muss er in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 93).

83      Folglich muss beim Erlass eines ersten Rechtsakts, mit dem die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – sofern dem zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen nicht entgegenstehen – entweder gleichzeitig mit dessen Erlass oder so früh wie möglich im Anschluss daran erfolgen. Wenn sie es beantragt, hat die betroffene Einrichtung außerdem das Recht, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde. Unter denselben Einschränkungen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme für die betroffene Einrichtung vorausgehen (vgl. entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 137).

84      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, sofern hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu verpflichtet, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Drittens ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 EMRK sowie in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert worden ist. Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass die betreffende Unionsbehörde der betroffenen Einrichtung die Begründung für eine restriktive Maßnahme so weit wie möglich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um ihr die fristgerechte Wahrnehmung ihres Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in voller Sachkenntnis zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnrn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Begründungspflicht

86      Nach Ansicht der Klägerin ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte unzureichend. Die in der Verordnung Nr. 1100/2009 angegebenen Gründe, die ihr am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründe und die in den späteren angefochtenen Rechtsakten angegebenen Gründe seien vage und ungenau, so dass sie nicht in der Lage sei, sie zu überprüfen und auf sie einzugehen.

87      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission bestreiten die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin.

88      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich seit dem 23. Juni 2008 restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin richten. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten der angefochtenen Rechtsakte, dem 17. November 2009, wurden zwischen der Klägerin und dem Rat mehrere Dokumente ausgetauscht, zu denen insbesondere das Schreiben des Rates vom 1. Oktober 2009 gehört, mit dem dieser die Klägerin von den zusätzlichen Gründen für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie unterrichtet hat. Dieses Dokument steht im Zusammenhang mit dem Erlass der in den vorliegenden Rechtssachen angefochtenen Maßnahmen und kann daher bei ihrer Prüfung berücksichtigt werden.

89      Die in den angefochtenen Maßnahmen aufgeführten Gründe, ergänzt und vertieft durch die am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründe, sind hinreichend genau, um der Begründungspflicht des Rates zu genügen. So ermöglichen es diese Gründe, festzustellen, welchen Einrichtungen, gegen die sich die durch die Union oder den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen restriktiven Maßnahmen richten, die Klägerin Finanzdienstleistungen erbracht habe, wie auch den Zeitraum, in dem die betreffenden Dienstleistungen erbracht worden seien, und, in bestimmten Fällen, mit welchen spezifischen Geschäften sie verbunden gewesen seien.

90      Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

–       Zur Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte

91      Die Klägerin macht geltend, dass sie trotz wiederholter Anträge weder ausreichenden Zugang zu den Akten des Rates erhalten habe noch von diesem angehört worden sei, so dass ihr die Beweise, die gegen sie verwendet worden seien, unbekannt seien und sie sich infolgedessen nicht verteidigen könne. Soweit der Rat ihr im Übrigen Teile seiner Akten übermittelt habe, sei diese Übermittlung verspätet erfolgt.

92      Vorab bestreiten der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte auf den vorliegenden Fall; sie berufen sich dabei auf die Tatsache, dass die Klägerin von den restriktiven Maßnahmen nicht wegen ihrer eigenen Tätigkeit erfasst sei, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zur allgemeinen Kategorie der Personen und der Einrichtungen, die die nukleare Proliferation unterstützt hätten.

93      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 sehen nämlich Bestimmungen vor, die die Verteidigungsrechte derjenigen Einrichtungen gewährleisten, gegen die sich die auf der Grundlage dieser Rechtsakte erlassenen restriktiven Maßnahmen richten. Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 37).

94      Der Rat und das Vereinigte Königreich sind ferner der Meinung, dass der Rat nicht verpflichtet sein könne, den betroffenen Einrichtungen die Beweise und die Informationen, die die Gründe für die restriktiven Maßnahmen stützten, vorzulegen, wenn diese aus vertraulichen Quellen stammten und als solche von den Mitgliedstaaten, in deren Besitz sie sich befänden, oder gar von Drittstaaten, mit denen diese zusammenarbeiteten, im Bestreben um Quellenschutz zurückgehalten würden. Das Vereinigte Königreich stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmungen enthalte, die es dem Gericht erlaubten, vertrauliche Unterlagen zu berücksichtigen, ohne diese den anderen Verfahrensbeteiligten offenzulegen, was bedeute, dass es kein Mittel gebe, die Vertraulichkeit möglicherweise übermittelter Unterlagen zu wahren und mithin die zwingenden Erwägungen, die ihrer Übermittlung an die betreffende Einrichtung entgegenstünden, angemessen zu schützen. Unter diesen Umständen müssten diese Erwägungen Vorrang haben, und zwar auch im Verfahren vor dem Gericht.

95      Hierzu geht aus der oben in Randnr. 83 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Übermittlung belastender Unterlagen an die betroffenen Einrichtungen tatsächlich nicht stattfinden kann, wenn zwingende Erwägungen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen dem entgegenstehen.

96      Jedoch muss der Unionsrichter angesichts der wesentlichen Rolle der gerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit dem Erlass und der Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit dieser Maßnahmen einschließlich der Wahrung der Verfahrensgarantien, die den betroffenen Einrichtungen zustehen, kontrollieren können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 155), wobei die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen gegebenenfalls Beschränkungen der Übermittlung dieser Unterlagen an die Klägerin oder ihre Rechtsanwälte rechtfertigen kann, die für das gesamte Verfahren vor dem Gericht gelten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 155).

97      Im Übrigen bestimmt Art. 67 § 3 der Verfahrensordnung: „Ist ein Schriftstück, in das ein Organ die Einsicht verweigert hat, dem Gericht in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht übermittelt.“ Diese Bestimmung erlaubt dem Gericht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument in den Akten des Rates, ohne dass dieses Dokument der betroffenen Einrichtung übermittelt wird.

98      Zu den Rügen der Klägerin ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus den vorstehenden Randnrn. 86 bis 90 hervorgeht, dass die angefochtenen Rechtsakte hinreichend begründet sind. Demnach hat der Rat auch seine Verpflichtung zur anfänglichen Unterrichtung über die belastenden Rechtsakte erfüllt.

99      Was zweitens den Zugang zu den Akten angeht, ist festzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin richten, auf zwei getrennten Vorschlägen beruhen. Zum einen erfolgte nämlich der ursprüngliche Erlass dieser Maßnahmen, der Gegenstand der Klage der Klägerin in der Rechtssache T‑390/08 war (siehe oben, Randnrn. 5, 10 und 23), im Jahr 2008 aufgrund des ursprünglichen Vorschlags, den der Rat der Klägerin mitzuteilen sich trotz mehrerer entsprechender Anträge weigerte. Zum anderen werden die der Klägerin am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründe durch den ergänzenden Vorschlag gestützt, von dem eine nichtvertrauliche Kopie der Klägerin am 18. November 2009, also zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Erlass der Verordnung Nr. 1100/2009 unterrichtet wurde, übermittelt wurde.

100    Hierzu ist zu erwägen, dass die unterbliebene Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat beim Erlass oder der Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nur dann eine die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigende Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, wenn die fraglichen restriktiven Maßnahmen nicht mit gutem Recht hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument nicht als belastende Unterlage in Betracht gekommen wäre.

101    Daher könnte dieser Umstand im vorliegenden Fall, selbst wenn der Rat die Übermittlung des ursprünglichen Vorschlags an die Klägerin zu Unrecht verweigert hätte, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nur dann rechtfertigen, wenn im Übrigen dargetan wäre, dass die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin nicht mit den ihr rechtzeitig übermittelten Angaben, nämlich den in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründen, den am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründen und dem am 18. November 2009 mitgeteilten ergänzenden Vorschlag, gerechtfertigt werden konnte.

102    Aus den nachstehenden Randnrn. 122 bis 150 geht aber hervor, dass es das Vorbringen der Klägerin nicht erlaubt, die Begründetheit der Rechtfertigung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen, wie sie aus den ihr übersandten Unterlagen hervorgeht und auf die nachstehend in Randnr. 149 Bezug genommen wird, in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen kann die unterbliebene Übermittlung des ursprünglichen Vorschlags die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nicht rechtfertigen.

103    Drittens behauptet die Klägerin zu Unrecht, dass sie vom Rat nicht angehört worden sei.

104    Zum einen bestreitet sie nämlich nicht, dass es ihr möglich war, dem Rat am 8. und 21. Juli sowie am 15. Oktober 2009, am 15. September 2010 und am 28. Juli 2011 schriftliche Erklärungen vorzulegen.

105    Zum anderen begründen, entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gibt, weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für diese einen Anspruch auf förmliche Anhörung (vgl. entsprechend Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), da die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, genügt.

106    Nach allem sind die Rügen einer Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

–       Zu den Fehlern, mit denen die Überprüfung durch den Rat behaftet sein soll

107    Nach Ansicht der Klägerin hat der Rat die Pflicht zur Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht ihrer Erklärungen verletzt. Insbesondere habe er diese Maßnahmen weder geändert noch diese Erklärungen im Detail beantwortet, sondern sich mit der Übersendung von Formschreiben begnügt. Auch habe er seine Überprüfung nicht auf schlüssige Informationen und Beweise gestützt.

108    Hierzu macht der Rat zum einen von der Klägerin unwidersprochen geltend, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten die von der Klägerin eingereichten Erklärungen vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte erhalten hätten. Daher hätten diese Erklärungen, die detaillierte Informationen über die Beziehungen der Klägerin zu den in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte erwähnten Einrichtungen nebst diese Informationen erhärtenden Beweisen enthalten hätten, berücksichtigt werden können.

109    Zum anderen geht aus den Schreiben des Rates vom 27. Juli und 18. November 2009, vom 28. Oktober 2010 und vom 5. Dezember 2011 hervor, dass er die erwähnten Erklärungen geprüft und sie beantwortet hat; dabei bestand er insbesondere darauf, dass die Klägerin Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt waren, Finanzdienstleistungen erbracht hatte.

110    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das aus dem Vorliegen von Fehlern, mit denen die Überprüfung der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen behaftet gewesen sein soll, abgeleitet wird, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

–       Zur unterbliebenen individuellen Mitteilung der Verordnung Nr. 267/2012 an die Klägerin

111    In der Sitzung hat die Klägerin vom Rat unwidersprochen behauptet, dass ihr die Verordnung Nr. 267/2012 nicht individuell mitgeteilt worden sei.

112    Zum einen muss zwar ein Rechtsakt, mit dem gegen eine Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, dieser mitgeteilt werden, und diese Mitteilung lässt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den in Rede stehenden Rechtsakt durch die betroffene Person oder Einrichtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beginnen, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung für sich allein die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigt.

113    Zum anderen beruft sich die Klägerin nicht auf Argumente, mit denen dargetan werden könnte, dass im vorliegenden Fall das Unterbleiben einer individuellen Mitteilung der Verordnung Nr. 267/2012 zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte geführt hätte, die die Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit sie betroffen ist, zur Folge hätte. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung geht auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die in der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Klägerin angeführt worden sind, mit den ihr bekannten, in den früheren Rechtsakten angeführten Gründen identisch sind; ferner konnte sie ihre Anträge in der Rechtssache T‑7/11 dahin anpassen, dass sie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 beantragt hat, und schließlich war sie in der Lage, durch eine andere Quelle von dieser Verordnung Kenntnis zu nehmen und dem Schriftsatz, mit dem sie ihre Anträge angepasst hat, eine Kopie von ihr beizufügen.

114    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin betreffend eine Verletzung der Pflicht des Rates, ihr die Verordnung Nr. 267/2012 mitzuteilen, zurückzuweisen, ohne dass dessen Zulässigkeit geprüft zu werden braucht.

–       Zu den anderen angeführten Verstößen

115    Nach Ansicht der Klägerin bedeutet die Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte und der Verpflichtung, die erlassenen restriktiven Maßnahmen zu überprüfen, ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, da der Rat nicht nach Treu und Glauben und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe.

116    Aus der oben vorgenommenen Prüfung geht hervor, dass die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und der Pflicht des Rates, die restriktiven Maßnahmen zu überprüfen, nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigen. Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, die nicht durch spezifische Argumente erhärtet wird und daher keine selbständige Bedeutung hat, ebenfalls zurückzuweisen.

117    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen Beurteilungsfehler gerügt werden, da der Rat angenommen habe, dass die Klägerin an der nuklearen Proliferation beteiligt sei

118    Die Klägerin führt aus, der Rat habe einen Beurteilungsfehler durch die Annahme begangen, sie müsse von den restriktiven Maßnahmen erfasst werden. Zum einen bestreitet sie, bestimmten, in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angegebenen Einrichtungen Finanzdienstleistungen erbracht zu haben. Zum anderen vertritt sie die Ansicht, dass die Dienstleistungen, die sie an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen tatsächlich erbracht habe, nicht den Erlass restriktiver Maßnahmen rechtfertigten, da sie insbesondere in keinem Zusammenhang mit dieser Proliferation stünden.

119    Ferner bedeute der Fehler des Rates einen Ermessensmissbrauch durch diesen.

120    Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission bestreiten die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin.

121    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, dass der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte einen anderen Zweck als den der Verhinderung der nuklearen Proliferation und ihrer Finanzierung verfolgt hätte. Daher ist das Argument eines angeblichen „Ermessensmissbrauchs“ des Rates von vornherein zurückzuweisen.

122    Was das übrige Vorbringen der Klägerin angeht, erstreckt sich nach der Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen worden sind, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung angeführt wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn. 37 und 107).

123    Hierzu wiederholen der Rat und das Vereinigte Königreich das oben in Randnr. 94 dargestellte Argument, dass der Rat nicht verpflichtet sein könne, Beweise und Informationen vorzulegen, die die Gründe für restriktive Maßnahmen stützten, wenn diese aus vertraulichen Quellen stammten und als solche von den Mitgliedstaaten, die sie besäßen, oder gar von Drittstaaten, mit denen diese zusammenarbeiteten, im Bestreben um Quellenschutz zurückgehalten würden. Unter diesen Umständen müsse die Nachprüfung durch das Gericht begrenzt sein. Daher – so der Rat – müsse sich das Gericht darauf beschränken, die „objektive Nachvollziehbarkeit“ der Behauptungen der Mitgliedstaaten zu prüfen, während nach Ansicht des Vereinigten Königreichs die Nachprüfung durch das Gericht nicht die sachliche Begründetheit der Rechtsakte betreffen dürfe, mit denen restriktive Maßnahmen erlassen würden.

124    Diese Argumentation kann keinen Erfolg haben.

125    Der Umstand, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage von Anhaltspunkten erlassen wurden, die ein Mitgliedstaats zusammengetragen hat, ändert nämlich nichts daran, dass die angefochtenen Rechtsakte solche des Rates sind, der sich daher vergewissern muss, dass ihr Erlass gerechtfertigt ist, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er den betreffenden Mitgliedstaat ersucht, ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Beweise und Informationen vorzulegen.

126    Außerdem kann sich der Rat nicht darauf berufen, dass die betreffenden Angaben aus vertraulichen Quellen stammten und daher nicht offengelegt werden könnten. Zwar könnte dieser Umstand nämlich eventuell Beschränkungen bei der Übermittlung dieser Angaben an die Klägerin oder ihre Anwälte rechtfertigen, doch muss der Unionsrichter angesichts der wesentlichen Rolle der gerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit dieser Maßnahmen kontrollieren können, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der vom Rat herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte. Ferner ist der Rat nicht berechtigt, einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, auf von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Informationen oder Aktenstücke zu stützen, wenn dieser Mitgliedstaat nicht gewillt ist, ihre Übermittlung an den Unionsrichter zu gestatten, dem die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses obliegt.

127    Daher ist die Stichhaltigkeit der Rechtfertigung der restriktiven Maßnahmen anhand der Informationen und Beweise zu prüfen, die sowohl der Klägerin als auch dem Gericht vorgelegt worden sind.

128    Die Begründung der angefochtenen Rechtsakte und die vom Rat am 1. Oktober und 18. November 2009 übermittelten Angaben beziehen sich auf insgesamt neun angeblich an der nuklearen Proliferation beteiligte Einrichtungen, denen die Klägerin Finanzdienstleistungen erbracht haben soll: die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO), die Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG), die Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG), die Atomenergie-Organisation Irans (AEOI), die Novin Energy Company, die Mesbah Energy Company, die Kalaye Electric Company, die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) und die Bank Sepah.

129    Die Klägerin bestreitet, der SHIG, der SBIG, der Novin Energy Company und der Kalaye Electric Company Finanzdienstleistungen erbracht zu haben. Da der Rat keine Beweise oder Informationen vorgelegt habe, um seine Behauptungen in Bezug auf die diesen vier Unternehmen angeblich erbrachten Dienstleistungen zu untermauern, könnten diese Behauptungen gemäß der oben in Randnr. 122 angeführten Rechtsprechung den Erlass und die Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertigen.

130    Dagegen bestreitet die Klägerin nicht, der AIO, der AEOI, der Mesbah Energy Company, der DIO und der Bank Sepah Finanzdienstleistungen erbracht zu haben. Daher ist zu prüfen, ob, wie der Rat geltend macht, diese Dienstleistungen eine Unterstützung der nuklearen Proliferation im Sinne des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 423/2007, der Verordnung Nr. 961 /2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 darstellen.

131    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 18 der Verordnung Nr. 423/2007, nach Art. 39 der Verordnung Nr. 961/2010 und nach Art. 49 der Verordnung Nr. 267/2012 diese Verordnungen im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen worden sind, sowie für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte gelten, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

132    Daher können die Verordnung Nr. 423/2007, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf außerhalb der Union durchgeführte Transaktionen keine rechtlichen Verpflichtungen für ein in einem Drittstaat ansässiges und nach dem Recht dieses Staates gegründetes Finanzinstitut (im Folgenden: fremdes Finanzinstitut) wie die Klägerin begründen. Ein solches Finanzinstitut ist daher nach diesen Verordnungen nicht verpflichtet, die Gelder von Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, einzufrieren.

133    Wenn allerdings ein fremdes Finanzinstitut an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt, können seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in der Union belegen sind, bei einem vollständig oder teilweise in der Union getätigten Geschäft eingesetzt werden oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, mit restriktiven Maßnahmen belegt werden, die aufgrund der Verordnung Nr. 423/2007, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 erlassen werden.

134    Demzufolge hat ein fremdes Finanzinstitut ein großes Interesse daran, sicherzustellen, dass es nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, nicht direkt damit in Verbindung steht und keine Unterstützung dafür u. a. dadurch bereitstellt, dass es für eine daran beteiligte Einrichtung Finanzdienstleistungen erbringt. Wenn ein solches Finanzinstitut folglich weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer seiner Kunden an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, muss es die Erbringung von Finanzdienstleistungen an diesen Kunden unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich einstellen und darf ihm keine neue Dienstleistung mehr erbringen.

135    Im vorliegenden Fall behauptet der Rat nicht, dass die streitigen Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 423/2007, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 fielen, wie oben in Randnr. 131 festgestellt worden ist. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin unverzüglich tätig geworden ist, um die Erbringung von Finanzdienstleistungen an jede einzelne der fünf oben in Randnr. 130 aufgeführten Einrichtungen einzustellen, als sie wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass diese an der nuklearen Proliferation beteiligt waren.

136    Hierzu führt die Klägerin erstens aus, sie habe nur eine Zahlung zugunsten der AIO am 14. März 2007, also vor dem Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen durch den Rat am 23. April 2007, vorgenommen.

137    Der Rat legt jedoch keine konkreten Beweise oder Informationen vor, sei es dafür, dass Dienstleistungen an die AIO von der Klägerin nach dem Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen erbracht worden seien, sei es dafür, dass die Klägerin wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass die AIO am 14. März 2007 an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen sei.

138    Unter diesen Umständen rechtfertigt die getätigte Zahlung zugunsten der AIO nicht die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin.

139    Zweitens räumt die Klägerin ein, Geschäfte für Rechnung der Bank Sepah, der Mesbah Energy Company und der DIO sowohl vor als auch nach dem Erlass gegen diese Einrichtungen gerichteter restriktiver Maßnahmen getätigt zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass alle getätigten Geschäfte auf vor dem Erlass dieser Maßnahmen eingegangenen Verpflichtungen beruhten und dass sie auf alle Fälle nicht in Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation gestanden hätten.

140    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 6 des Beschlusses 2010/413, Art. 9 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 18 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 25 der Verordnung Nr. 267/2012 sinngemäß die Freigabe der Gelder von Einrichtungen, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, zum Zwecke der Ausführungen von Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen erlauben, die die Einrichtungen vor ihrer Aufnahme in die Liste eingegangen sind, sofern diese Zahlungen nicht mit der nuklearen Proliferation in Zusammenhang stehen. Unter diesen Umständen kann von der Klägerin, die im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, die Gelder der Bank Sepah, der Mesbah Energy Company und der DIO nach den erwähnten Regelungen einzufrieren, wie aus den vorstehenden Randnrn. 132 und 135 hervorgeht, nicht verlangt werden, dass sie gegenüber den Letztgenannten eine strengere Regelung anwendet.

141    Der Rat legt aber keine Beweise oder Informationen dafür vor, dass die Klägerin entweder wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass die Bank Sepah, die Mesbah Energy Company und die DIO vor dem Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen an der nuklearen Proliferation beteiligt waren oder dass sie Geschäfte auf der Grundlage nach dem Erlass dieser Maßnahmen erteilter Weisungen vorgenommen hat oder aber, dass die nach dem Erlass dieser Maßnahmen getätigten Geschäfte in Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation standen.

142    Unter diesen Umständen rechtfertigen auch die für Rechnung der Bank Sepah, der Mesbah Energy Company und der DIO getätigten Geschäfte nicht die Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen.

143    Drittens räumt die Klägerin ein, bis zum 18. April 2007 Geschäfte für Rechnung der AEOI im Zusammenhang mit der Zahlung von Stipendien und Ausbildungskosten in Beträgen, die 8 000 Euro nicht übersteigen, getätigt zu haben.

144    Gegen die AEOI richteten sich restriktive Maßnahmen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seit dem 23. Dezember 2006 erlassen hat. Damit hatte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt zumindest Grund zu der Annahme, dass die AEOI an der nuklearen Proliferation beteiligt war.

145    Außerdem behauptet die Klägerin nicht, dass die nach dem 23. Dezember 2006 getätigten Geschäfte auf vor diesem Zeitpunkt empfangenen Weisungen beruht hätten.

146    Auf alle Fälle ist, da die AEOI mit Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung im nuklearen Bereich betraut ist, die Annahme gerechtfertigt, dass die in ihrem Namen gewährten Stipendien im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und damit der nuklearen Proliferation stehen.

147    Deshalb sind die oben in Randnr. 140 dargelegten Erwägungen nicht auf die für Rechnung der AEOI getätigten Geschäfte anwendbar.

148    Im Übrigen beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die geringe Höhe der für Rechnung der AEOI gezahlten Beträge. Zum einen beläuft sich nämlich nach ihren eigenen Angaben der Gesamtbetrag dieser im Jahr 2007 vorgenommenen Zahlungen auf 17 768 Euro, 68 341 US-Dollar (USD) und 2 041 australische Dollar (AUD), also eine nicht unbeträchtliche Summe. Zum anderen stellt, da es für die Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung im nuklearen Bereich von außerordentlicher Bedeutung ist, über hochqualifiziertes Personal zu verfügen, die Zahlung von Stipendien zur Gewährleistung der Ausbildung in diesem Bereich eine Unterstützung für die in Rede stehenden Tätigkeiten und damit für die nukleare Proliferation dar.

149    Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Vornahme der Zahlungen von Stipendien und Ausbildungskosten für Rechnung der AEOI durch die Klägerin nach dem Erlass der gegen die AEOI gerichteten restriktiven Maßnahmen durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Unterstützung für die nukleare Proliferation darstellt, die die restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigt.

150    Infolgedessen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009, und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 sowie der Verordnung Nr. 961/2010 gerügt werden

151    Die Klägerin rügt Fehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage verschiedener Rechtsakte, mit denen die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen erlassen wurden.

152    Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission bestreiten die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin.

153    Als Erstes macht die Klägerin in der Rechtssache T‑35/10 geltend, dass der Rat wesentliche Formvorschriften verletzt und in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009 Rechtsfehler begangen habe. Diese Verordnung habe nämlich die Verordnung Nr. 423/2007 als Rechtsgrundlage, was rechtswidrig sei, da sie vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und nicht einstimmig erlassen worden sei, wie dies sowohl Art. 308 EG als auch der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 verlangten. Infolgedessen entbehre die Verordnung Nr. 1100/2009 der Rechtsgrundlage. Außerdem hätte diese Verordnung selbst vom Rat einstimmig und nicht mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden müssen, wie sich aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 ergebe, der ihre Rechtsgrundlage darstelle.

154    Hierzu ist erstens, was die Verordnung Nr. 423/2007 angeht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Art. 60 EG und 301 EG eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 423/2007 darstellten, so dass der Rückgriff auf Art. 308 EG nicht erforderlich war. Desgleichen ging aus Art. 301 EG, auf den Art. 60 EG verwies, hervor, dass der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 423/2007 und die Rechtsakte zu deren Durchführung wie die Verordnung Nr. 1100/2009 darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 66 bis 72).

155    Infolgedessen sind sowohl die in Art. 308 EG genannte als auch die für die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 und dessen Änderung geltende Abstimmungsregel in Bezug auf die Verordnung Nr. 423/2007 unerheblich. Die Einhaltung der geeigneten Abstimmungsregel und der anderen Verfahrensvoraussetzungen ist daher allein anhand des Wortlauts von Art. 301 EG zu prüfen, auf den Art. 60 EG verweist.

156    Art. 301 EG bestimmt: „Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die … Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.“

157    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die Verordnung Nr. 423/2007 im Einklang mit Art. 301 EG mit qualifizierter Mehrheit erlassen wurde. Es ist auch unbestritten, dass dem Erlass der Verordnung Nr. 423/2007 die einstimmige Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 vorausging. Demnach ist davon auszugehen, dass die von Art. 301 EG aufgestellten Voraussetzungen in Bezug auf den Erlass der Verordnung Nr. 423/2007 beachtet wurden.

158    Zweitens ist, was die Verordnung Nr. 1100/2009 angeht, zu bemerken, dass zum einen die Klägerin nicht bestreitet, dass diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 mit qualifizierter Mehrheit und nach Aufnahme der Klägerin in die Liste in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 durch den gemäß Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 einstimmig angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2008/479 erlassen wurde. Zum anderen stellte, wie bereits oben in Randnr. 154 festgestellt worden ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 1100/2009 dar, so dass die in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Abstimmungsregel in Bezug auf den Erlass der letztgenannten Verordnung unerheblich ist.

159    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 1100/2009 zurückzuweisen.

160    Als Zweites hätten nach Ansicht der Klägerin der Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010, da sie restriktive Maßnahmen gegen nicht von den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erfasste Einrichtungen enthielten, nicht nach dem in Art. 215 AEUV, sondern nach dem in Art. 75 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen werden müssen. Alternativ hätten die angefochtenen Rechtsakte auf Art. 75 AEUV in Verbindung mit Art. 215 AEUV gestützt werden können.

161    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Art. 75 AEUV findet sich insoweit im Dritten Teil Titel V des AEU-Vertrags, der dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union gewidmet ist. Er erlaubt es, restriktive Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Titel festgelegten Ziele im Sinne von Art. 67 AEUV zu erlassen, und zwar nur in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundene Aktivitäten.

163    Art. 215 AEUV gehört wiederum zum Fünften Teil Titel IV AEU-Vertrag, der das auswärtige Handeln der Union betrifft. Er erlaubt den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Drittländer sowie natürliche und juristische Personen, Gruppen oder nichtstaatliche Einheiten, um einen gemäß Titel V Kapitel 2 EU-Vertrag erlassenen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP) durchzuführen.

164    Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Klägerin zu Unrecht geltend macht, dass der Beschluss 2010/644 auf Art. 75 AEUV zu stützen gewesen wäre, da es sich nicht um einen aufgrund des AEUV, sondern einen aufgrund des EU-Vertrags, insbesondere dessen Art. 29, erlassenen Rechtsakt handelt.

165    In Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 macht der Rat zu Recht geltend, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nicht die Ziele im Sinne von Art. 67 AEUV und erst recht nicht die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten beträfen. Sie beträfen die Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran, also eines Drittlands, im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation.

166    Zudem wurde die Verordnung Nr. 961/2010 zur Durchführung von Rechtsakten im Bereich der GASP, nämlich des Beschlusses 2010/413 und des Beschlusses 2010/644, erlassen.

167    Unter diesen Umständen stellt Art. 215 AEUV eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 dar, da die in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 75 AEUV fallen.

168    Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgingen, geht in diesem Zusammenhang ins Leere.

169    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Art. 60 EG und 301 EG keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die der Gemeinschaft mit diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn. 51, 52 und 64). Diese Feststellungen lassen sich auf die gemäß Art. 215 AEUV erlassenen Maßnahmen übertragen, der den Inhalt der Art. 60 EG und 301 EG wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 51).

170    Daher hat der Umstand, dass im Rahmen der GASP erlassene restriktive Maßnahmen über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgehen, keinen Einfluss darauf, dass Art. 215 AEUV als deren Rechtsgrundlage geeignet und ausreichend ist.

171    Ferner verhindern nach der Rechtsprechung die Unterschiede der nach den Art. 75 AEUV und 215 Abs. 1 AEUV anwendbaren Verfahren, dass diese beiden Bestimmungen kumuliert werden können, um als doppelte Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 961/2010 dienen zu können (vgl. entsprechend Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 49).

172    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass die Zugrundelegung von Art. 75 AEUV dank der Einschaltung des Europäischen Parlaments ein angemessenes Niveau demokratischer Kontrolle erlaube, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die Verfahren für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts maßgebend sind, sondern dass die Rechtsgrundlage für die beim Erlass des Rechtsakts anzuwendenden Verfahren maßgebend ist (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 80). Daher kann die Absicht, das Parlament in das Verfahren zum Erlass der restriktiven Maßnahmen einzubeziehen, nicht dazu führen, dass die betreffenden Rechtsakte auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden müssen, die – wie im vorliegenden Fall Art. 75 AEUV – von der Sache her nicht anwendbar ist.

173    Sodann resultiert der Unterschied zwischen den Art. 75 AEUV und 215 AEUV hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments aus einer Entscheidung der Verfasser des Vertrags von Lissabon, dem Parlament in Bezug auf das Handeln der Union im Rahmen der GASP eine begrenztere Rolle zu übertragen (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 82).

174    Schließlich müssen nach Art. 215 Abs. 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 83).

175    Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Rat keinen Fehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 begangen hat.

176    Nach alledem sind der dritte Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und zum fünften Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Eigentumsrechts der Klägerin gerügt werden, weil der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt hat

177    Die Klägerin führt aus, dass der Rat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihr Eigentumsrecht verletzt habe.

178    Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

179    Nach der Rechtsprechung hängt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 66).

180    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, gegen sie seien restriktive Maßnahmen erlassen worden, die über die in den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgesehenen hinausgingen, obwohl die angefochtenen Rechtsakte diese Resolutionen widerspiegeln sollten. Daher seien die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen unverhältnismäßig, denn der Rat habe keine objektive Rechtfertigung für diesen Unterschied gegeben.

181    Hierzu ist bereits oben in Randnr. 169 zum einen ausgeführt worden, dass nach der Rechtsprechung der Rat befugt war, nach den Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen zu erlassen, die über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen hinausgehen, und zum anderen, dass diese Feststellung auf gemäß Art. 215 AEUV erlassene restriktive Maßnahmen, wie sie in den Verordnungen Nr. 961/2010 und Nr. 267/2012 vorgesehen sind, übertragbar ist.

182    Das Gleiche gilt entsprechend für die nach Art. 29 EUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2010/413 und den zu seiner Durchführung erlassenen Beschlüssen vorgesehen sind. Art. 29 EUV begrenzt nämlich ebenfalls nicht die Befugnisse, die er dem Rat bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen verleiht.

183    Daher bedeutet der bloße Umstand, dass die gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgehen, nicht, dass der Rat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte.

184    Im Übrigen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, eine „objektive Rechtfertigung“ dafür zu geben, dass er selbständige restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen habe. Nach der Rechtsprechung wird nämlich mit selbständigen restriktiven Maßnahmen gegen die an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, das den mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgten Zielen entspricht, nämlich die Verhinderung der nuklearen Proliferation und ihrer Finanzierung. Sie sind im Übrigen angemessen und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn. 67 und 68). Unter diesen Umständen war der Rat nicht verpflichtet, der Klägerin eine „objektive Rechtfertigung“ zu geben, sondern nur dazu, die konkreten und spezifischen Gründe anzuführen, aus denen er der Ansicht war, dass die Kriterien für den Erlass der selbständigen restriktiven Maßnahmen auf sie Anwendung fänden. Wie oben aus den Randnrn. 86 bis 90 hervorgeht, hat der Rat diese Verpflichtung eingehalten.

185    Daher ist die Rüge, dass die gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen unverhältnismäßig seien, da sie über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgesehenen hinausgingen, als unbegründet zurückzuweisen.

186    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen nicht nur auf ihre eigenen Gelder, sondern auch auf die Gelder ihrer Anleger angewandt würden, was mit den in Rede stehenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unvereinbar sei.

187    Zum einen erlauben es, wie der Rat geltend macht, Art. 20 Abs. 6 des Beschlusses 2010/413, Art. 9 der Verordnung Nr. 493/2007, Art. 18 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 25 der Verordnung Nr. 267/2012 den Kunden der Klägerin, die nicht selbst von restriktiven Maßnahmen erfasst werden, unter bestimmten Voraussetzungen, die vor Erlass der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen bei ihr angelegten Gelder abzuheben. Daher entspricht das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Anleger, die nicht von restriktiven Maßnahmen erfasst werden, nicht den Tatsachen.

188    Dass es zum anderen Anlegern, die selbst von restriktiven Maßnahmen erfasst werden, nicht möglich ist, ihre bei der Klägerin angelegten und eingefrorenen Gelder abzuheben, ist nicht die Folge des Erlasses gegen die Klägerin gerichteter restriktiver Maßnahmen, sondern derjenigen, die gegen die betreffenden Einrichtungen gerichtet sind. Daher kann dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen nicht in Frage stellen.

189    Nach allem sind der vierte Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird

190    Die Klägerin macht in der Rechtssache T‑7/11 geltend, dass der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

191    Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

192    Erstens macht die Klägerin geltend, dass der im Rahmen der GASP erlassene Beschluss 2010/413, während Art. 215 Abs. 2 AEUV vorsehe, dass der Rat restriktive Maßnahmen erlassen „kann“, was bedeute, dass er dabei über Ermessen verfüge, den Rat verpflichtet habe, unter Verstoß gegen Art. 215 AEUV und infolgedessen gegen Art. 40 EUV restriktive Maßnahmen zu erlassen.

193    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar der vorherige Erlass eines Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 EU-Vertrag eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass der Rat aufgrund der ihm durch Art. 215 AEUV verliehenen Befugnisse restriktive Maßnahmen erlassen kann, doch kann das bloße Vorliegen eines solchen Beschlusses keine Verpflichtung des Rates begründen, solche Maßnahmen zu erlassen.

194    Es steht dem Rat nämlich frei, im Rahmen der Ausübung der ihm durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse die Einzelheiten der Durchführung der gemäß Titel V Kapitel 2 EU-Vertrag erlassenen Beschlüsse einschließlich des etwaigen Erlasses restriktiver Maßnahmen aufgrund von Art. 215 AEUV zu beurteilen.

195    Daher macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der Beschluss 2010/413 den Rat verpflichte, restriktive Maßnahmen zu erlassen. Somit ist kein Verstoß gegen Art. 215 AEUV oder gegen Art. 40 EUV festzustellen.

196    Zweitens bestimmt nach Ansicht der Klägerin der Beschluss 2010/413 – anders als in Art. 29 EUV vorgesehen – nicht den Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art, sondern er lege genaue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, fest. Infolgedessen entbehre dieser Beschluss der Rechtsgrundlage, und der Rat habe somit dadurch gegen Art. 215 Abs. 2 AEUV verstoßen, dass er sich beim Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 auf ihn gestützt habe.

197    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 29 EUV nichts enthält, was ausschlösse, dass die Bestimmung eines geografischen oder thematischen Standpunkts sich auch auf konkrete Maßnahmen bezieht, die in Anbetracht eines Ereignisses oder einer Entwicklung von sämtlichen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen.

198    Dies gilt umso mehr, als Art. 29 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den auf diese Weise bestimmten Standpunkten in Einklang steht. Die gleichzeitige genaue Bestimmung der zu ergreifenden Maßnahmen sowie der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die sich diese Maßnahmen richten, kann sich als erforderlich erweisen, um eine kohärente Durchführung des Standpunkts des Rates durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

199    Im vorliegenden Fall führt das dem Erlass des Beschlusses 2010/413 zugrunde liegende Ziel, das darin besteht, die nukleare Proliferation und ihre Finanzierung zu verhindern, insbesondere zum Einfrieren der Gelder bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt weitgehend von ihrer einheitlichen und gleichzeitigen Durchführung durch sämtliche Mitgliedstaaten ab, die eine genaue Festlegung sowohl ihres Inhalts als auch der erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen voraussetzt.

200    Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschluss 2010/413 mit Art. 29 EUV in Einklang steht. Infolgedessen konnte sich der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 auf diesen Beschluss berufen, ohne gegen Art. 215 AEUV zu verstoßen.

201    Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass in den Verordnungen Nr. 961/2010 und Nr. 267/2012 – anders als es Art. 215 Abs. 3 AEUV verlange – nicht die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen seien. Das Fehlen solcher Bestimmungen sowohl in den Verordnungen Nr. 961/2010 und Nr. 267/2012 als auch im Beschluss 2010/413 stelle im Übrigen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit Einrichtungen dar, die von den gemäß Art. 75 AEUV erlassenen, restriktive Maßnahmen vorsehenden Rechtsakten erfasst würden. In diesem Zusammenhang stellten die Bestimmungen des Art. 24 des Beschlusses 2010/413, des Art. 36 der Verordnung Nr. 961/2010 und des Art. 46 der Verordnung Nr. 267/2012 keine ausreichenden Bestimmungen über den Rechtsschutz dar, wenn zudem berücksichtigt werde, dass sie vom Rat nicht wirksam umgesetzt worden seien.

202    Insoweit entspricht das Vorbringen, in den betreffenden Rechtsakten fehle es an Bestimmungen über den Rechtsschutz, nicht den Tatsachen. Wie oben in Randnr. 93 ausgeführt worden ist, sehen nämlich Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 Bestimmungen vor, die die Verteidigungsrechte der Einrichtungen gewährleisten, die von den gemäß diesen Regelungen erlassenen restriktiven Maßnahmen erfasst werden, wobei die Einhaltung dieser Rechte im Übrigen Gegenstand der Nachprüfung durch den Unionsrichter ist.

203    In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Beschluss 2010/413, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 nach Art. 215 Abs. 3 AEUV erforderlichen Rechtsschutz vorsehen, von der Frage zu unterscheiden, ob dieser Rechtsschutz vom Rat beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen wirksam umgesetzt worden ist. Infolgedessen geht das Vorbringen, es fehle an einer wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 215 Abs. 3 AEUV und einer daraus resultierenden Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ins Leere. Zudem ist die Beachtung des im Beschluss 2010/413, in der Verordnung Nr. 961/2010 und in der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Rechtsschutzes im Rahmen des Erlasses und der Aufrechterhaltung der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen oben in den Randnrn. 76 bis 117 geprüft worden, und die Prüfung des Vorbringens der Klägerin hat nichts Rechtswidriges ergeben, was die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen rechtfertigte.

204    Nach alledem ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurückzuweisen, da sie auf der falschen tatsächlichen Annahme beruht, dass es im Beschluss 2010/413, in der Verordnung Nr. 961/2010 und in der Verordnung Nr. 267/2012 an Bestimmungen über den Rechtsschutz fehle.

205    Somit ist festzustellen, dass der Rat weder gegen Art. 215 Abs. 3 AEUV verstoßen noch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat.

206    Demnach ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 gerügt wird

207    Die Klägerin macht in der Rechtssache T‑7/11 geltend, dass Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, der ein Verbot vorsehe, Personen und Einrichtungen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten, spezielle Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu erbringen, rechtswidrig sei.

208    Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin bei ihrer Anpassung der Klageanträge in Bezug auf die Verordnung Nr. 267/2012, die am 30. Juli 2012 eingegangen ist, weder die Nichtigerklärung von Art. 23 Abs. 4 dieser Verordnung beantragt noch gegen diese förmlich eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV erhoben hat. In der Sitzung hat die Klägerin erklärt, dass die betreffende Bestimmung von ihr nur angeführt worden sei, um den Umstand zu erhellen, dass die Verordnung Nr. 267/2012 neue Beschränkungen für die Einrichtungen einführe, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten.

209    Daher ist festzustellen, dass, selbst unterstellt, der Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 wäre stichhaltig, dieser Umstand nicht dazu führen kann, dass den Anträgen der Klägerin stattgegeben wird.

210    Folglich ist der sechste Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

211    Nach alledem sind die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

212    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

213    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑35/10 und T‑7/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Bank Melli Iran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.      Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zu den Anpassungen der Klageanträge der Klägerin

Zum Klageantrag auf Nichtigerklärung aller zukünftigen Verordnungen oder Beschlüsse, die einen der angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gelten

Zur Begründetheit

Zur Möglichkeit für die Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen, gerügt wird

– Zur Begründungspflicht

– Zur Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte

– Zu den Fehlern, mit denen die Überprüfung durch den Rat behaftet sein soll

– Zur unterbliebenen individuellen Mitteilung der Verordnung Nr. 267/2012 an die Klägerin

– Zu den anderen angeführten Verstößen

Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen Beurteilungsfehler gerügt werden, da der Rat angenommen habe, dass die Klägerin an der nuklearen Proliferation beteiligt sei

Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009, und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 sowie der Verordnung Nr. 961/2010 gerügt werden

Zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑35/10 und zum fünften Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Eigentumsrechts der Klägerin gerügt werden, weil der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt hat

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird

Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T‑7/11, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 gerügt wird

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.