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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2010 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-37/10 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung;

Verurteilung zur Zahlung der Verfahrenskosten, der Zinsen und von Währungsausgleich auf den eingeräumten Kredit.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 30. November 2009. Mit diesem Urteil wurde eine Klage abgewiesen, die auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet war, mit der die Europäische Investitionsbank (EIB) den Antrag des Rechtsmittelführers auf zum einen Überprüfung seiner Beurteilung für das Jahr 2006 und zum anderen der Entscheidung der EIB über die Beförderungen im Jahr 2006, soweit er dabei nicht befördert worden ist, abgelehnt hat, auf Aufhebung seiner ausdrücklichen Beurteilung für das Jahr 2006, auf Feststellung, dass er ein Opfer von Mobbing sei, auf Verurteilung der EIB zum Ersatz der ihm durch dieses Mobbing entstandenen Schäden und schließlich auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt worden ist, bestimmte ärztliche Behandlungskosten für Lasertherapie zu übernehmen.

Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf folgende Gründe:

Das GöD habe es unterlassen, Stellung zu nehmen und den Gegenstand der Anfechtung entweder vollständig außer Acht gelassen (beispielsweise die zweite und die dritte Rüge der Aufhebungsklage, die Weigerung des Beschwerdeausschusses, eine Beurteilung in der Sache vorzunehmen usw.) oder absichtlich entschieden, nur einige der Rügen zu prüfen.

Das GöD habe nicht über den Antrag entschieden, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens seiner Dienstvorgesetzten im Licht der von der EIB gewählten Bewertungskriterien zu überprüfen. Ferner habe es fälschlicherweise angenommen, dass das vom Rechtsmittelführer gerügte Mobbing, das dieser unmittelbar und ausschließlich der EIB zur Last gelegt habe, ein Verhalten von Bediensteten dargestellt habe.

Ein Rechtsmittelgrund sei auch die Verweigerung der Aufklärung und die Umkehrung der Beweislast sowie die Unterlassung der Begründung betrachtet. In letztgenannter Hinsicht habe es das GöD unterlassen, seine zahlreichen und entscheidenden Argumente mit Gründen zu versehen, oder eine widersprüchliche und/oder unlogische und damit im Wesentlichen mangelhafte Begründung geliefert. Es gehe insbesondere um die Weigerung, Art. 41 der Personalordnung anzuwenden, und die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ausdrücklichen Beurteilung für das Jahr 2006.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, da es sich um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag handele, seien die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Bestimmungen und Verfahrensregeln für Gemeinschaftsbeamte mit öffentlich-rechtlichem Vertrag auf den Sachverhalt nicht gegeben.

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