Language of document :

Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 – DelSolar (Wujiang)/Kommission

(Rechtssache T-320/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: DelSolar (Wujiang) Ltd (Wujiang City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung findet;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass sie den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) (im Folgenden: Grundverordnung) ausgedehnt habe und dass sie vermeintliche nennenswerte Verzerrungen überprüft habe, die eindeutig nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung gefallen seien, da sie nicht aus dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System übertragen worden seien.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Produktionskosten und die finanzielle Gesamtlage der Klägerin infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt seien, wie es im dritten Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen sei.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen angesichts der Tatsache, dass weder die erhaltenen geringfügigen Subventionen noch das der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft Delta Greentech (China) Co. Ltd. (zusammen: „DelSolar Group“) gewährte steuerliche Vergünstigungssystem „aus dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System“ übertragen worden seien.

Vierter Klagegrund: Die Entscheidung der Europäischen Kommission, den Antrag auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens lediglich aufgrund eines steuerlichen Vergünstigungssystems und geringfügiger Subventionen abzulehnen, sei unverhältnismäßig und unnötig.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5).