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Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 - ABN AMRO Group/Kommission

(Rechtssache T-319/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABN AMRO Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2011 betreffend die vom niederländischen Staat zugunsten der ABN AMRO Group NV durchgeführten Maßnahmen, staatliche Beihilfe C 11/2009 (ex NN 53b/2008, NN 2/2010 und N 19/2010), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die in Art. 5 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Anordnungen zur Tragweite des Beteiligungsverbots wiesen folgende Rechtsfehler auf und müssten daher für nichtig erklärt werden:

einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und fehlerhafte Anwendung der Grundsätze und Richtlinien nach den Mitteilungen der Kommission1;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen von einem Beteiligungsverbot abhängig gemacht werde, das unangemessen und weder erforderlich noch verhältnismäßig sei;

einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Anordnung eines Beteiligungsverbots, das erheblich strikter sei als von der Kommission in anderen Fällen angeordnete Beteiligungsverbote;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da nicht sorgfältig und individuell alle erheblichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der Notwendigkeit und der Folgen des mit dem Beschluss angeordneten Beteiligungsverbots geprüft worden seien; ferner einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da der genannte Beschluss nicht ausreichend begründet worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die in Art. 5 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Anordnungen zur Dauer des Beteiligungsverbots wiesen folgende Rechts- und Beurteilungsfehler auf und müssten daher für nichtig erklärt werden:

einen Verstoß gegen Art. 345 AEUV, da die Dauer des Beteiligungsverbots an die Eigentümerstellung des Staates geknüpft worden sei;

einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und fehlerhafte Anwendung der Grundsätze und Richtlinien nach den Mitteilungen der Kommission2;

einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Anordnung eines Beteiligungsverbots für eine erheblich längere Dauer als in anderen Fällen, in denen die Kommission Beteiligungsverbote angeordnet habe;

einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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1 - Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. 2008, C 270, S. 8), Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. 2009, C 10, S. 2), Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. 2009, C 72, S. 1) und Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9).

2 - Siehe Fn. 1.