Language of document : ECLI:EU:C:2019:825

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. Oktober 2019(*)(i)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 17 Abs. 1 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine Broker-Gesellschaft tätigt – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) – Richtlinie 2004/39/EG – Begriff ‚Kleinanleger‘“

In der Rechtssache C‑208/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 13. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2018, in dem Verfahren

Jana Petruchová

gegen

FIBO Group Holdings Limited

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Petruchová, vertreten durch M. Hostinský, advokát,

–        der FIBO  Group Holdings Limited, vertreten durch J. Komárek, advokát,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Jana Petruchová und der FIBO Group Holdings Limited (im Folgenden: FIBO) wegen einer Klage auf Zahlung der Differenz des Betrags zwischen dem von Frau Petruchová erzielten Gewinn und dem Gewinn, den sie erzielt hätte, wenn ihre Order des Kaufs einer Devise von FIBO unverzüglich ausgeführt worden wäre.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1215/2012

3        In den Erwägungsgründen 15, 16 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. …

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. …

(18)      Bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

4        Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) in Kapitel II dieser Verordnung umfasst die Art. 17 bis 19. Art. 17 Abs. 1 und 3 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)      wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)      wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)      in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(3)      Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“

5        Art. 18 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

6        Art. 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.      wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.      wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

3.      wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

7        Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.“

 RomIVerordnung

8        In den Erwägungsgründen 7, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) heißt es:

„(7)      Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (‚Brüssel I‘) [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (‚Rom II‘) [(ABl. 2007, L 199, S. 40)] im Einklang stehen.

(28)      Es muss sichergestellt werden, dass Rechte und Verpflichtungen, die ein Finanzinstrument begründen, nicht der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen, da dies dazu führen könnte, dass für jedes der ausgegebenen Instrumente ein anderes Recht anzuwenden wäre, wodurch ihr Wesen verändert würde und ihr fungibler Handel und ihr fungibles Angebot verhindert würden. …

(30)      Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe ‚Finanzinstrumente‘ und ‚übertragbare Wertpapiere‘ diejenigen Instrumente, die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1)] genannt sind.“

9        Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Rom‑I‑Verordnung bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1:

„Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.“

10      Art. 6 („Verbraucherverträge“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a)      seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)      eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(4)      Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

d)      Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt.

...“

 Richtlinie 2004/39

11      Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/39 sah in seinem Abs. 1 vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.      Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt.

11.      Professioneller Kunde: einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt.

12.      Kleinanleger: einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist.

17.      Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente.

…“

12      In Abschnitt C („Finanzinstrumente“) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39 war eine Liste der von dieser Richtlinie erfassten Finanzinstrumente aufgeführt, unter denen in Nr. 9 dieses Abschnitts „finanzielle Differenzgeschäfte“ genannt waren.

13      Abschnitt I („Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden“) des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 bestimmte:

„Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

1.      Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: …

a)      Kreditinstitute

b)      Wertpapierfirmen

c)      sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute

2.      Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

–        Bilanzsumme:      20 000 000 EUR,

–        Nettoumsatz:      40 000 000 EUR,

–        Eigenmittel:      2 000 000 EUR.

3.      Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der [Internationale Währungsfonds (IWF)], die [Europäische Zentralbank (EZB)], die [Europäische Investitionsbank (EIB)] und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4.      Andere institutionelle Anleger …

Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. …

…“

14      Unter der Überschrift „Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können“ enthielt Abschnitt II des Anhangs II der Richtlinie eine Nr. II.1 („Einstufungskriterien“), in der vorgesehen war:

„…

Wertpapierfirmen sollte … gestattet werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und ‑erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind.

Eine Senkung des … Schutzniveaus ist nur … [bei angemessener Beurteilung] zulässig …

Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

–      Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.

–      Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR.

–      Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15      Frau Petruchová hat ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik. FIBO ist eine Broker-Gesellschaft zyprischen Rechts, die als Unternehmerin im Wertpapierhandel tätig ist.

16      Am 2. Oktober 2014 schloss Frau Petruchová im Fernabsatz mit FIBO einen Rahmenvertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag), der ihr die Vornahme von Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX (Foreign Exchange) (im Folgenden: FOREX-Markt) ermöglichte, indem sie Ordern zum Kauf und Verkauf von Basiswährungen erteilte, die FIBO über ihre Online-Plattform ausführen musste.

17      Zu diesem Zweck sah der Rahmenvertrag vor, dass Frau Petruchová und FIBO als finanzielle Differenzgeschäfte (im Folgenden: Differenzgeschäfte) bezeichnete Einzelverträge abschlossen. Differenzgeschäfte stellen Finanzinstrumente dar, deren Zweck es ist, aus der Differenz der Wechselkurse, die für den Kauf bzw. den Verkauf der Basiswährung im Verhältnis zur Bezugswährung gelten, Gewinne zu erzielen.

18      Obwohl auf dem FOREX-Markt mit Eigenmitteln gehandelt werden kann, nahm Frau Petruchová die Möglichkeit in Anspruch, mit „Lots“ zu arbeiten, wobei ein „Lot“ einen Wert von 100 000 US‑Dollar (USD) (ca. 88 000 Euro) hat, indem sie den Hebeleffekt nutzte. Dieser Mechanismus erlaubte ihr, mit höheren Beträgen zu handeln, als sie zur Verfügung hatte. So nahm sie, wenn sie ihre Position durch Kauf der Basiswährung öffnete, ein Darlehen bei FIBO auf, dass sie bei Schließung ihrer Position durch Verkauf der Basiswährung zurückzahlte.

19      Art. 30 des Rahmenvertrags sah eine Begründung der Zuständigkeit der zyprischen Gerichte vor.

20      Am 3. Oktober 2014 schloss Frau Petruchová mit FIBO ein Differenzgeschäft, aufgrund dessen sie eine Order zum Kauf von 35 Lots zu einem im Verhältnis zum japanischen Yen (JPY) bestimmten Wechselkurs erteilte.

21      Aufgrund der Abwicklung einer Vielzahl von Aufträgen im Transaktionssystem von FIBO wurde die von Frau Petruchová erteilte Order von der Gesellschaft mit einer Verzögerung von 16 Sekunden ausgeführt, während deren eine Schwankung im Wechselkurs USD/JPY auf dem FOREX-Markt eintrat. Daher wurde der Kauf des Betrags an US-Dollar, für den Frau Petruchová eine Order erteilt hatte, zu einem anderen Wechselkurs von USD/JPY getätigt als dem, den Frau Petruchová bei Bestätigung ihrer Kauf-Order akzeptiert hatte.

22      Frau Petruchová ist der Auffassung, dass sie das Dreifache des Gewinns erzielt hätte, wenn ihre Kauf-Order rechtzeitig – und nicht verspätet – ausgeführt worden wäre.

23      Daher erhob Frau Petruchová am 12. Oktober 2015 Klage vor dem Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava, Tschechische Republik) gegen FIBO wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

24      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, erhob Frau Petruchová, die sich als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht, Klage am Gericht ihres Wohnsitzes. Sie vertrat auch die Auffassung, dass gemäß Art. 19 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung eine mit einem Verbraucher vor Entstehung der Streitigkeit geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei.

25      Mit Beschluss vom 29. September 2016 wies der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava) die Klage von Frau Petruchová ab. Dieses Gericht war der Ansicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 30 des Rahmenvertrags gültig sei und es daher für eine Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht international zuständig sei. Frau Petruchová sei nicht als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 einzustufen, da sie das fragliche Differenzgeschäft nicht zur Deckung ihres persönlichen Bedarfs geschlossen habe, sie über die für den Abschluss von Differenzgeschäften notwendigen Kenntnisse und die hierfür erforderliche Erfahrung verfüge, dass sie zu dem Zweck, einen Gewinn zu erzielen, gehandelt habe und dass sie auf die mit Differenzgeschäften verbundenen Risiken sowie darauf, dass diese Geschäfte für „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 nicht geeignet seien, aufmerksam gemacht worden sei. Hilfsweise führte der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava) aus, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ebenso wie Art. 6 der Rom‑I-Verordnung auszulegen sei, um die Einheitlichkeit der rechtlichen Regelungen über Kollisionsnormen und die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Verbraucherverträge zu wahren. Finanzinstrumente seien jedoch aus dem Geltungsbereich der letztgenannten Vorschrift ausgeschlossen.

26      Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 bestätigte der Vrchní soud v Olomouci (Obergericht Olomouc, Tschechische Republik) den Beschluss des Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava).

27      Daher erhob Frau Petruchová beim vorlegenden Gericht, dem Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof, Tschechische Republik), Kassationsbeschwerde gegen den ersten Beschluss.

28      Das vorlegende Gericht führt aus, wenn Frau Petruchová als Verbraucherin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen sei, sei Art. 30 des Rahmenvertrags, wonach die zyprischen Gerichte ausschließlich zuständig seien, nicht wirksam.

29      Das vorlegende Gericht erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass nach Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung Gerichtsstandsvereinbarungen keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften des Art. 19 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Dieser letztgenannte Artikel erlaube eine Abweichung von den Vorschriften des Abschnitts 4 in Kapitel II dieser Verordnung über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nur, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sei, wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräume, andere als die in diesem Abschnitt 4 angeführten Gerichte anzurufen, oder wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat hätten, getroffen sei und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründe, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig sei.

30      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfüllt Art. 30 des Rahmenvertrags jedoch keine dieser Voraussetzungen, da erstens der Rahmenvertrag vor der Entstehung der Streitigkeit geschlossen worden sei, zweitens die Gerichtsstandsvereinbarung Frau Petruchová das Recht aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nehme, die Gerichte des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes anzurufen, und drittens die Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehabt hätten.

31      In diesem Kontext fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und danach, ob eine Person in der Situation von Frau Petruchová als Verbraucher eingestuft werden könne. Das vorlegende Gericht meint, die unteren tschechischen Instanzgerichte hätten diesen Begriff falsch ausgelegt.

32      Erstens sei ein „Kleinanleger“ nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 nämlich nicht notwendigerweise ein „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, da diese beiden Sekundärrechtsakte hinsichtlich ihrer Reichweite voneinander abwichen und ein „Kleinanleger“ im Sinne des ersten dieser Rechtsakte ein beruflich oder gewerblich Handelnder im Sinne des zweiten Rechtsakts sein könne.

33      Zweitens sei zwar auf die Wahrung der Einheitlichkeit der rechtlichen Regelungen über Kollisionsnormen und die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Verbrauchersachen zu achten, doch dürfe Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ebenso wie Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung ausgelegt werden, da diese Verordnungen nicht denselben Gegenstand hätten. Erstere regele nämlich verfahrensrechtliche Fragen, während Letztere die Problematik der Kollisionsnormen zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts behandele. Somit seien die Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Verträge über Finanz- und Investitionsinstrumente anwendbar, da nur bestimmte Beförderungsverträge vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen seien.

34      In diesem Zusammenhang ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37), dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Schutz der Verbraucher bei Finanz- und Investitionsinstrumenten nicht einschränke.

35      Schließlich sei es drittens für die Einstufung als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 unerheblich, dass sich die vorgenommenen Transaktionen auf einen hohen Betrag beliefen, die betroffene Person besondere Kenntnisse und besondere Erfahrung habe und dass der fragliche Vertrag komplex und atypisch sei oder für diese Person mit Risiken behaftet sei, auf die sie aufmerksam gemacht worden sei.

36      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass als Verbraucher gemäß dieser Bestimmung auch eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens anzusehen ist, die sich auf der Grundlage aktiver Tätigung eigener Ordern, aber über einen Dritten, der Gewerbetreibender ist, am Handel auf dem Devisenmarkt beteiligt?

 Zur Vorlagefrage

37      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines finanziellen Differenzgeschäfts, den sie mit einer Broker-Gesellschaft geschlossen hat, Transaktionen auf dem FOREX-Markt über diesen Vermittler tätigt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden kann und ob für diese Einstufung Faktoren relevant sind wie der Wert der aufgrund solcher Verträge getätigten Transaktionen, der Umfang der mit ihrem Abschluss verbundenen Risiken finanzieller Verluste, etwaige Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen sowie der Umstand, dass Finanzinstrumente nicht unter Art. 6 der Rom‑I-Verordnung fallen oder dass diese Person ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 ist.

38      Eingangs ist daran zu erinnern, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist insbesondere bei den Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 und den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall.

39      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C‑297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, betrifft die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegte Frage die erste dieser drei Voraussetzungen, d. h. die Verbrauchereigenschaft eines Vertragspartners.

41      Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević, C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im Licht dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob eine Person, die aufgrund eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem FOREX-Markt über diese Gesellschaft tätigt, als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden kann.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nichts in der Vorlageentscheidung oder den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, erkennen lässt, dass der Abschluss des Rahmenvertrags oder des fraglichen Differenzgeschäfts zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit von Frau Petruchová gehörte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat Frau Petruchová unwidersprochen erklärt, sie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge Studierende an der Universität gewesen und habe in Teilzeit gearbeitet. Ihren Ausführungen zufolge hat sie die Verträge außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen.

47      Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, wird der Gerichtshof danach gefragt, ob in einer Situation wie der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils beschriebenen einer natürlichen Person die Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgrund von Faktoren versagt werden kann, wie es die mit dem Abschluss von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften verbundenen Risiken, der Wert der Transaktionen, etwaige Kenntnisse oder eine etwaige Erfahrung auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder das aktive Handeln der Person auf dem FOREX-Markt sind.

48      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auf alle Vertragstypen erstreckt, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

49      Demnach fallen Finanzinstrumente wie Differenzgeschäfte in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012.

50      Zweitens hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass der Geltungsbereich der Vorschriften dieses Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf besondere Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

51      Wie der Generalanwalt nämlich in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre der Investor, falls die Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anwendbar wären, wenn höhere Beträge investiert würden, mangels eines ausdrücklichen Schwellenwerts nicht in der Lage, vorherzusehen, ob ihm der Schutz dieser Vorschriften zugutekommt. Dies liefe dem im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, wonach die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein sollen.

52      Die Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt aber gerade einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Daraus ergibt sich als logische Folge der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der Rn. 51 des vorliegenden Urteils, dass der in der Vorlageentscheidung angeführte Umstand, dass der Abschluss von Differenzgeschäften für einen Investor in Bezug auf finanzielle Verluste in hohem Maße risikobehaftet ist, für sich genommen für die Frage der Einstufung dieses Investors als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung nicht erheblich ist.

54      Zu drittens der Frage, ob der Umstand, dass eine Person über Kenntnisse und Erfahrung in dem Bereich, unter den der abgeschlossene Vertrag fällt, verfügt, wie sie Frau Petruchová in Bezug auf die Differenzgeschäfte im Ausgangsverfahren hat, dieser Person die Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu nehmen vermag, ist festzustellen, dass es für die Zuerkennung dieser Eigenschaft ausreicht, dass sie einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, abschließt.

55      Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

56      Die Annahme, dass die Verbrauchereigenschaft eines Vertragspartners von den Kenntnissen und Informationen, die dieser in einem bestimmten Bereich besitzt, abhängen kann und nicht davon, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag die Deckung seines persönlichen Bedarfs bezweckt, würde bedeuten, dass auf die subjektive Stellung dieses Vertragspartners abgestellt würde. Nach der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Verbrauchereigenschaft einer Person jedoch allein anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen.

57      Viertens ist zu präzisieren, dass das aktive Handeln einer Person auf dem FOREX-Markt, die über eine Broker-Gesellschaft ihre Ordern platziert und deshalb für den Ertrag ihrer Investitionen verantwortlich bleibt, für sich genommen keine Auswirkungen auf die Einstufung dieser Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat.

58      Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, setzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich nicht voraus, dass der Verbraucher im Rahmen eines zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossenen Vertrags in einer bestimmten Weise handelt.

59      Folglich ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob Frau Petruchová im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen mit FIBO tatsächlich außerhalb und unabhängig jeglicher Tätigkeit beruflicher oder gewerblicher Art gehandelt hat, und daraus die Schlussfolgerungen in Bezug auf ihre Verbrauchereigenschaft zu ziehen. Es ist jedoch klarzustellen, dass Faktoren wie der Wert der aufgrund der von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften getätigten Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, die etwaigen Kenntnisse oder die etwaige Erfahrung von Frau Petruchová auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder aber ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich sind.

60      Nachdem dies klargestellt ist, ist für die Zwecke der Einstufung einer Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nun noch zu prüfen, ob der Ausschluss der Finanzinstrumente vom Geltungsbereich des Art. 6 der Rom‑I-Verordnung oder die Kleinanlegereigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 erheblich sind.

61      Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

62      Daher ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Definition des Verbraucherbegriffs in Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung zwar ihrem Wortlaut nach mit der des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nahezu identisch ist, soweit die erstgenannte Vorschrift vorsieht, dass sie für einen „Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“, gilt. Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Rom‑I-Verordnung, gelesen im Licht der Erwägungsgründe 28 und 30 dieser Verordnung, schließt jedoch von den in Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten, für Verbraucherverträge geltenden Regelungen „Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument“ aus. Wie aus dem 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, sind Finanzinstrumente für die Zwecke der Rom‑I-Verordnung diejenigen Instrumente, die in Art. 4 der Richtlinie 2004/39 genannt sind. Zu diesen gehören, wie in Nr. 9 des Abschnitts C des Anhangs I dieser Richtlinie vorgesehen ist, finanzielle Differenzgeschäfte.

63      Zwar ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001, an deren Stelle die Verordnung Nr. 1215/2012 getreten ist, kohärent sein sollten, doch ist daraus nicht abzuleiten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 im Licht der Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung auszulegen wären. Die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielen fremd ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C‑45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).

64      Es ist festzustellen, dass die Rom‑I‑Verordnung und die Verordnung Nr. 1215/2012 unterschiedliche Ziele verfolgen. Während die Rom‑I-Verordnung für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt, will die Verordnung Nr. 1215/2012 die Vorschriften festlegen, die das zuständige Gericht bestimmen, um einen Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen zu entscheiden, der sich insbesondere auf einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Person bezieht, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, um Letztere in diesem Fall zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

65      Dem Verbraucher einen verfahrensrechtlichen Schutz nur deshalb zu verwehren, weil dieser Schutz ihm kollisionsrechtlich nicht gewährt wird, stünde insoweit im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 1215/2012, da, wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Finanzinstrumente – wie Differenzgeschäfte – in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 dieser Verordnung fallen.

66      Daraus folgt, dass der Ausschluss der Finanzinstrumente vom Geltungsbereich des Art. 6 der Rom‑I-Verordnung sich nicht auf die Einstufung einer Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auswirkt.

67      Zu zweitens der Frage, ob es für diese Einstufung relevant ist, dass diese Person ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift den Kleinanleger als „einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist“, definiert. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 ist ein professioneller Kunde ein „Kund[e], der die in Anhang II [dieser Richtlinie] genannten Kriterien erfüllt“.

68      Gemäß Abschnitt I des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 werden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne dieser Richtlinie angesehen: 1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, 2. große Unternehmen, die zwei von drei Anforderungen, nämlich eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro, einen Nettoumsatz von 40 Mio. Euro und Eigenmittel von 2 Mio. Euro, erfüllen, 3. nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken oder die Weltbank und 4. andere institutionelle Anleger. Die Rechtspersönlichkeiten, die unter eine dieser vier Kategorien fallen, können eine Behandlung als nicht professioneller Kunde beantragen.

69      Nach Abschnitt II des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 können andere als die in Abschnitt I genannten Kunden auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden. Um als professioneller Kunde behandelt werden zu können, muss der Kunde, bei dem nicht davon ausgegangen werden darf, dass er über Marktkenntnisse und ‑erfahrungen verfügt, die denen professioneller Kunden vergleichbar sind, vorab einer angemessenen Beurteilung unterzogen werden. Die Zuerkennung der Eigenschaft eines professionellen Kunden setzt daher voraus, dass für ihn mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sind, zu denen gehören: 1. dass während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt worden sind, 2. dass sein Finanzinstrument-Portfolio 500 000 Euro übersteigt oder 3. dass er mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor tätig war.

70      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass unter einem „Kunden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2004/39, unabhängig von seiner Eigenschaft als „professioneller Kunde“ oder „Kleinanleger“, „jede natürliche oder juristische Person“ zu verstehen ist, „für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen erbringt“.

71      Im Unterschied zum „Verbraucher“, der, wie aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, eine natürliche Person ist, kann der „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 sonach auch eine juristische Person sein.

72      Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können Kleinanleger insbesondere Rechtspersönlichkeiten sein, die zwei der drei Voraussetzungen für die Gleichstellung mit professionellen Kunden und die Behandlung als solche nach Abschnitt II des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 nicht erfüllen, oder Rechtspersönlichkeiten, die, obwohl sie als professionelle Kunden angesehen werden, nach Abschnitt I des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 eine Behandlung als nicht professioneller Kunde beantragt haben.

73      Hieraus folgt auch, dass die Einstufung als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nrn. 10 und 12 der Richtlinie 2004/39 – im Unterschied zur Einstufung als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – nicht voraussetzt, dass die betroffene Person nicht gewerblich tätig ist.

74      Darüber hinaus können die Einstufung als „Verbraucher“ und die Einstufung als „Kleinanleger“, die in diesen Vorschriften vorgesehen sind, unterschiedliche Ziele haben.

75      Denn mit der Einstufung als Verbraucher wird, wie sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, ein Schutz bei der Bestimmung des zur Entscheidung über einen Rechtsstreit in Zivil- und Handelssachen zuständigen Gerichts gewährt, während die Einstufung als Kleinanleger, wie aus den Bestimmungen des Abschnitts I des Anhangs II der Richtlinie 2004/39 hervorgeht, einen Anlegerschutz insbesondere in Bezug auf den Umfang der von der Wertpapierfirma zu liefernden Informationen gewährleisten soll.

76      Obschon sich nicht ausschließen lässt, dass ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann, sofern er eine natürliche Person ist, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, decken sich diese beiden Begriffe somit nicht vollständig, da sie sich hinsichtlich ihres Umfangs und der Ziele unterscheiden, die in den Vorschriften, in denen sie enthalten sind, vorgesehen sind.

77      Folglich hat die Einstufung einer Person als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012.

78      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem FOREX-Markt über diese Gesellschaft tätigt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In Bezug auf diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie der Wert der aufgrund von Verträgen wie Differenzgeschäften vorgenommenen Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, etwaige Kenntnisse oder eine etwaige Erfahrung der Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich und hat zum anderen für sich genommen grundsätzlich der Umstand keine Auswirkungen, dass Finanzinstrumente nicht unter Art. 6 der Rom‑I-Verordnung fallen oder dass diese Person ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 ist.

 Kosten

79      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX (Foreign Exchange) über diese Gesellschaft tätigt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In Bezug auf diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie der Wert der aufgrund von Verträgen wie Differenzgeschäften vorgenommenen Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, etwaige Kenntnisse oder eine etwaige Erfahrung der Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich und hat zum anderen für sich genommen der Umstand grundsätzlich keine Auswirkungen, dass Finanzinstrumente nicht unter Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) fallen oder dass diese Person ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Tschechisch.


i      Randnummer 62 der vorliegenden Sprachfassung ist gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.