Klage, eingereicht am 11. März 2011 - Guiai Bi Poin/Rat
(Rechtssache T-137/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Georges Guiai Bi Poin (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 und der Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011, die am 15. Januar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in Bezug auf den Kläger, Herrn Georges GUIAI BI POIN, sachlich nicht begründet sind;
folglich
die Verordnung Nr. 25/2011 und den Beschluss 2011/18/GASP für nichtig zu erklären;
hilfsweise, die Streichung des Namens von Georges GUIAI BI POIN von den Listen in den Anhängen der genannten Verordnung und des genannten Beschlusses anzuordnen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.
1. Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da für die Eintragung des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen eine stereotype Begründung angegeben sei, ohne dass ein genauer Tatumstand genannt sei, der die Beurteilung der Begründetheit dieser Eintragung erlaube.
2. Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, da
dem Kläger zur Last gelegt werde, dass er sich weigere, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten A. Ouattara zu unterstellen, obwohl der Kläger als Militärperson sich nicht dem Gehorsam gegenüber den Verfassungsorganen seines Landes entziehen könne, die L. Gbagbo zum gewählten Präsidenten ausgerufen hätten, und
dem Kläger zur Last gelegt werde, für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verantwortlich zu sein, obwohl er nicht vom Internationalen Strafgerichtshof, dessen Zuständigkeit von der Republik Côte d'Ivoire anerkannt worden sei, verfolgt werde.
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