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Klage, eingereicht am 31. März 2008 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-42/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Feststellung, dass die Delegation der Europäischen Kommission in Angola am 18. März 2002 ein vom selben Tag datiertes und an den Kläger gerichtetes Schreiben per Fax an einen Telefonanschluss außerhalb seiner Herrschafts- und Verfügungsgewalt gesandt hat, Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Sachverhalts und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung, mit der der Antrag vom 8. März 2007 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 10. September 2007 zurückgewiesen wurde, soweit erforderlich, aufzuheben;

das Schreiben vom 9. Januar 2008, soweit erforderlich, aufzuheben;

festzustellen, dass die Delegation der Europäischen Kommission in Angola am 18. März 2002 ein vom selben Tag datiertes und an den Kläger gerichtetes Schreiben per Fax an den Telefon- und Faxanschluss +39.0833.54xxxx gesandt hat, und festzustellen, dass dies rechtswidrig war;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehenden und von diesem verursachten gegenwärtigen und künftigen Schaden einen Betrag von 100 000 Euro bzw. einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zuzüglich jährlich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 10 % ab dem Tag der Stellung des Antrags vom 8. März 2007 bis zur Erfüllung zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten und Honorare einschließlich derjenigen eines Parteigutachtens zu erstatten, das gegebenenfalls erstellt wird, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der oben genannten Beträge an den Kläger sowie, allgemeiner, das Vorliegen aller für das in dieser Rechtssache zu ergehende Urteil maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen.

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