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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Télévision Française 1 SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004

(Rechtssache T-144/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Télévision Française 1 SA mit Sitz in Boulogne (Frankreich) hat am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-Paul Hordies, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung C (2003) 4497 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 zwischen 1988 und 1994 für nichtig zu erklären, soweit die Beihilfen damit für nach Artikel 86 Absatz 2 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden;

-    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf eine Beschwerde der Klägerin hin beschloss die Kommision, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG über Investitionszuschüsse sowie Kapitalausstattungen zu eröffnen, die die französischen Fernsehsender France 2 und France 3 zwischen 1988 und 1994 erhalten hatten. Mit der angefochtenen Entscheidung stufte sie diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG ein, erklärte sie aber für nach Artikel 86 Absatz 2 mit dem EG-Vertrag vereinbar.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte eine fehlerhafte Begründung und verstoße gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und die Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Sie wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufgaben der beiden fraglichen Sender Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 entsprächen, und weist darauf hin, dass ihre eigenen Aufgaben fast deckungsgleich damit seien, ohne jedoch als im allgemeinem Interesse liegend angesehen zu werden. Sie stellt auch die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene finanzielle Analyse dieser Beihilfen in Frage.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Richtlinie 80/7231 fehlerhaft angewandt, als sie deren Anwendbarkeit auf die Rundfunktätigkeit öffentlich-rechtlicher Sender vor dem Jahr 2000 verneint habe. Auf der gleichen Grundlage beruft sie sich auf eine falsche Anwendung des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang des EG-Vertrags.

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1 - - Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195 vom 29.07.1980, S. 35).