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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Juli 2004

in der Rechtssache T-148/04 R: TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-148/04, TQ3 Travel Solutions Belgium SA mit Sitz in Mechelen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Ergec und K. Möric, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch die Wagon-Lits Travel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Herbert und H. van Peer sowie D. Harrison, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, das Los Nr. 1 des Auftrags für die Erbringung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Gegenstand der Ausschreibung Nr. 2003/S 143 129409 war, nicht an die Antragstellerin, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, sowie wegen Anordnung an die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags oder des unter Umständen aufgrund dieser Entscheidung geschlossenen Vertrages auszusetzen, hat der Präsident des Gerichts am 27. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen..

2.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 179 vom 10.7.2004.