Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2023 –
Gusachenka/Rat
(Rechtssache T-579/21)(1)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Freiheit der Meinungsäußerung“
1. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Umfang der Kontrolle – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Tatsachengrundlage – Konkrete, präzise und übereinstimmende Informationen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Anhang; Verordnungen Nr. 765/2006 und 2021/997 des Rates, Anhang)
(vgl. Rn. 19-22)
2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Funktionen, aus denen sich eine Verantwortlichkeit für die Verbreitung falscher Informationen über Wahlergebnisse, Veranstaltungen und Repressionen durch staatliche Behörden ergibt – Einbeziehung – Beurteilungsfehler – Fehlen
(Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Anhang; Verordnungen Nr. 765/2006, Art. 2 Abs. 5, und 2021/997, Anhang, des Rates)
(vgl. Rn. 25-27, 33-37, 40-42, 52, 56, 57, 65)
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Kein Erlass von Maßnahmen des Rates über das Einfrieren von Geldern gegen andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen
(Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Verordnungen Nr. 765/2006 und 2021/997 des Rates, Anhang)
(vgl. Rn. 60, 61)
4. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Einschränkung der Meinungsfreiheit – Restriktive Maßnahmen, mit denen ein legitimes Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt wird – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 und 52 Abs. 1; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 6, 5 und 8; Verordnungen des Rates Nr. 765/2006, Art. 3 und 8a, und 2021/997)
(vgl. Rn. 71-92)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Siarhei Gusachenka trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rats der Europäischen Union. |