Language of document : ECLI:EU:T:2023:675

Klage, eingereicht am 15. März 2024 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-204/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Armati und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch, dass es Art. 2 Nr. 38, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e, i und l sowie die Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie) nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat,

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Wasserrahmenrichtlinie werde ein Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Ziel dieser Richtlinie sei es, Verschmutzung zu vermeiden und zu verringern, eine nachhaltige Wassernutzung zu fördern, die aquatische Umwelt zu schützen und zu verbessern sowie die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mindern. Das allgemeine Ziel bestehe darin, einen guten Umweltzustand für alle Gewässer zu erreichen. Die Mitgliedstaaten seien daher aufgefordert, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete auf der Grundlage natürlicher geografischer Einzugsgebiete sowie spezifische Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Ziele zu erstellen. Insbesondere zwei Bereiche gäben in Irland aufgrund ihrer zentralen Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Richtlinie als ganze weiterhin Anlass zur Besorgnis: Erstens der anhaltende Mangel an Klarheit im irischen Recht in Bezug auf die Frage, ob die Kostendeckung für alle Wasserdienstleistungen, d. h. auch für diejenigen, die nicht von Irish Water erbracht würden, sachgerecht als Instrument der Wasserbewirtschaftung angesehen werde, und zweitens die Unzulänglichkeit der Kontrollen von Wasserentnahmen und hydromorphologischen Eingriffen, mit denen sichergestellt werde, dass die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der betreffenden Wasserkörper kontinuierlich überwacht würden. Zum ersten Punkt beanstandet die Kommission die Umsetzung von Art. 2 Nr. 38, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie. Zum zweiten Punkt beanstandet sie, dass einem strukturierten Rahmen für die Überwachung und Kontrolle von Tätigkeiten, die den ökologischen Zustand von Wasserkörpern beeinträchtigen könnten, der sowohl durch Entnahmen als auch durch hydromorphologische Veränderungen beeinflusst werde, im irischen Recht weiterhin keine hinreichende Bedeutung beigemessen werde. Damit ein Mitgliedstaat die vollständige und wirksame Umsetzung der Richtlinie gewährleiste, müssten die einschlägigen Umweltziele angemessen umgrenzt werden (Art. 4), die für die Entnahme genutzten Gewässer ordnungsgemäß ermittelt werden (Art. 7) und ein Maßnahmenprogramm vorhanden sein, um sicherzustellen, dass die festgelegten Ziele erreicht würden (Art. 11). Ohne diesen Rahmen bestehe die Gefahr einer unvollständigen Überwachung des ökologischen Zustands von Wasserkörpern.

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1 ABl. 2000, L 327, S. 1.