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Klage, eingereicht am 5. September 2012 - EDF/Kommission

(Rechtssache T-389/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K (2012) 4617 endg. der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die abschließende Investitionsentscheidung aufgrund einer der im Fusionskontrollverfahren (Sache COMP/M.5549 - EDF/SEGEBEL) auferlegten Verpflichtung bis 31. Dezember 2014 verweigert worden ist, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Rechtsfehler und falsche Anwendung der Nrn. 72 ff. der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen.

Zweiter Klagegrund:

Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der wesentlichen Tatsachen der Rechtssache.

Dritter Klagegrund:

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Vierter Klagegrund:

Befugnismissbrauch und/oder Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Fünfter Klagegrund:

Mangelnde Begründung, da die Kommission keinen Grund angegeben habe, der ihre Entscheidung stütze.

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1 - ABl. 2008, C 267, S. 1.