Klage, eingereicht am 5. September 2012 - EDF/Kommission
(Rechtssache T-389/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung K (2012) 4617 endg. der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die abschließende Investitionsentscheidung aufgrund einer der im Fusionskontrollverfahren (Sache COMP/M.5549 - EDF/SEGEBEL) auferlegten Verpflichtung bis 31. Dezember 2014 verweigert worden ist, für nichtig zu erklären;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund:
Rechtsfehler und falsche Anwendung der Nrn. 72 ff. der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen.
Zweiter Klagegrund:
Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der wesentlichen Tatsachen der Rechtssache.
Dritter Klagegrund:
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Vierter Klagegrund:
Befugnismissbrauch und/oder Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Fünfter Klagegrund:
Mangelnde Begründung, da die Kommission keinen Grund angegeben habe, der ihre Entscheidung stütze.
____________1 - ABl. 2008, C 267, S. 1.