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Klage, eingereicht am 4. September 2012 - Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T-393/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo SA (Paris, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2012 in der Sache R 1659/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "KENZO" für Waren der Klasse 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6334544.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 720706 der Wortmarke "KENZO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates;

-    Verstoß gegen Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

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