Klage, eingereicht am 4. September 2012 - Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-393/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2012 in der Sache R 1659/2011-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "KENZO" für Waren der Klasse 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6334544.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 720706 der Wortmarke "KENZO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe:
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates;
- Verstoß gegen Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
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