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Klage, eingereicht am 5. September 2012 - Lidl Stiftung/HABM - Unipapel Industria Comercio y Servicios (UNITED OFFICE)

(Rechtssache T-391/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und S. Paul)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unipapel Industria Comercio y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juni 2012 in der Sache R 745/2011-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "UNITED OFFICE" für Waren der Klassen 9, 16 und 20 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7454606.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates aufgeführten Gründe und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1445832 der Wortmarke "UNIOFFICE" für Waren der Klasse 16 gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die beanstandete Gemeinschaftsmarke wurde hinsichtlich eines Teils der Waren für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und gegen Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission;

-    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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