Klage, eingereicht am 5. September 2012 - Lidl Stiftung/HABM - Unipapel Industria Comercio y Servicios (UNITED OFFICE)
(Rechtssache T-391/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und S. Paul)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unipapel Industria Comercio y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juni 2012 in der Sache R 745/2011-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "UNITED OFFICE" für Waren der Klassen 9, 16 und 20 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7454606.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates aufgeführten Gründe und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1445832 der Wortmarke "UNIOFFICE" für Waren der Klasse 16 gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die beanstandete Gemeinschaftsmarke wurde hinsichtlich eines Teils der Waren für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
- Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und gegen Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission;
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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