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Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 - EDF/Kommission

(Rechtssache T-389/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Elektrizitätsmarkt - Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses unter Vorbehalt der Erfüllung einiger Verpflichtungen - Weigerung, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgesetzte Frist zu verlängern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und S. Noë)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit der Entscheidung C (2012) 4617 final der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die Erfüllung einiger ihr in der Entscheidung C (2009) 9059 vom 12. November 2009, mit der der Zusammenschluss in Form des Erwerbs der ausschließlichen Kontrolle über die Aktiva des Unternehmens Segebel durch die Èlectricité de France SA genehmigt wurde (Sache COMP/M.5549 - EDF/Segebel), auferlegter Verpflichtungen verweigert wurde

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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