Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2015 – Lidl Stiftung/HABM – Adveo Group International (UNITED OFFICE)

(Rechtssache T-391/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und S. Paul)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch und S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Adveo Group International, SA, vormals Unipapel Industria, Comercio y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juni 2012 (Sache R 745/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Adveo Group International, SA

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 355 vom 17.11.2012.