Language of document : ECLI:EU:T:2015:45





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2015
Tsujimoto/HABM
Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T‑393/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KENZO – Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO – Relatives Eintragungshindernis – Bekanntheit – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 18, 19)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Benutzung der angemeldeten Marke in unlauterer Weise – Vor‑ oder Nachname des Antragstellers – Fehlen eines rechtfertigenden Grundes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 20, 21)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1) (vgl. Rn. 26‑28, 35)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 52)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarken KENZO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 53‑58)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2012 (Sache R 1659/2011‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Kenzo Tsujimoto

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.