Urteil des Gerichts vom 26. September 2013 – Pioneer Hi-Bred International/Kommission
(Rechtssache T-164/10)1
(Angleichung der Rechtsvorschriften – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt – Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen – Versäumnis der Kommission, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorzulegen – Untätigkeitsklage)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pioneer Hi-Bred International, Inc. (Johnston, Iowa, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Temple Lang, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Müller-Ibold)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, N. Yerell und C. Zadra)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie dem Rat nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet hat und keine anderen Maßnahmen getroffen hat, die sich im Lauf des Entscheidungsverfahrens als notwendig erweisen können, um den Erlass der in Art. 18 der genannten Richtlinie bezeichneten Entscheidung zu gewährleisten
Tenor
Die Europäische Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie dem Rat nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet hat.
Die Kommission trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 161 vom 19.6.2010.