Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. Mai 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie – Polen) – KCB, MB/BNP Paribas Bank Polska S.A.
(Rechtssache C-348/231 , BNP Paribas Bank Polska)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Immobilienkredit in einer Fremdwährung – Missbräuchliche Klauseln, die die Umrechnung einer Währung betreffen – Nichtigkeit des Vertrags – Rechtswirkungen – Aufschiebende Bedingung – Erklärung des Verbrauchers)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: KCB, MB
Beklagte: BNP Paribas Bank Polska S.A.
Tenor
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
sind dahin auszulegen, dass
sie, wenn ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Immobilienkreditvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wird, weil er eine missbräuchliche Klausel enthält, ohne die er nicht weiter bestehen kann, einer gerichtlichen Auslegung nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Rechtswirkungen, die mit der Feststellung der vollumfänglichen Nichtigkeit dieses Vertrags zusammenhängen, unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass dieser Verbraucher vor einem nationalen Gericht in einer Erklärung bestätigt, dass er erstens der Aufrechterhaltung dieser Klausel nicht zustimme, zweitens zum einen davon Kenntnis habe, dass die Nichtigkeit dieser Klausel die Nichtigerklärung des Immobilienkreditvertrags bedeute, sowie zum anderen die Folgen dieser Nichtigerklärung kenne und drittens der Nichtigerklärung dieses Vertrags zustimme.
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1 ABl. C 321 vom 11.09.2023.