BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPAÏSCHEN UNION
10. Mai 2010 (*)
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache F-74/07
Stefan Meierhofer, wohnhaft in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Schiessl,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Eggers und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
1 Am 14. Oktober 2008 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst (1. Kammer) sein Urteil in der Rechtssache F-74/07 verkündet.
2 Nach Urteilsverkündung hat sich herausgestellt, dass die Fassung des Urteils in der Verfahrenssprache, also die deutsche Fassung, Unterschiede aufwies im Verhältnis zur französischen Fassung, welche dem Inhalt der Beratung der 1. Kammer entspricht.
3 Rdnr. 34, 2. Satz, der französischen Version des streitgegenständlichen Urteils lautet wie folgt: „Il ne peut en résulter pour autant que la communication au candidat d’une seule note individuelle éliminatoire constitue toujours une motivation suffisante, indépendamment des circonstances particulières de l’affaire concernée.“
4 Demgegenüber ist Rdnr. 34, 2. Satz, der deutschen Fassung wie folgt abgefasst: „Dies kann insoweit nur bedeuten, dass die Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote an den Bewerber unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls stets eine hinreichende Begründung darstellt.“
5 Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. April 2010 wurde den Parteien anheim gestellt, zu einer von dem Gericht beabsichtigten Urteilsberichtigung gemäß Artikel 84 der Verfahrensordnung Stellung zu nehmen. Die Parteien haben sich hierauf nicht geäußert.
6 Unter diesen Umständen ist es geboten, Rdnr. 34, 2. Satz, der Urteilsbegründung zu berichtigen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
Rdnr. 34, 2. Satz der Begründung des Urteils vom 14. Oktober 2010 Meierhofer/Kommission (F-74/07) wird in der deutschen Fassung durch folgenden Text ersetzt: „Dies kann insoweit jedoch nicht bedeuten, dass die Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote an den Bewerber unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls stets eine hinreichende Begründung darstellt.“
Luxemburg, den 10. Mai 2010
Der Kanzler | | Der Präsident |
W. Hakenberg | | S. Gervasoni |
Der Text dieser Entscheidung sowie der darin zitierten Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union sind auf der Internetseite www.curia.europa.eu verfügbar.