Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 - Carrols/HABM - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL)
(Rechtssache T-291/09)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Carrols Corp. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Giulio Gambettola (Los Realejos, Spanien)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
die vorliegende Klage einschließlich ihrer Anlagen für zulässig zu erklären;
die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit sie sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 bezieht;
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden ist: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL" (Nr. 2 938 801) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 43.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Giulio Gambettola.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Nationale Bildmarke (Nr. 2 201 552) mit dem Wortbestandteil "Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL" und nationale Wortmarke "POLLO TROPICAL" (Nr. 2 201 543) für Dienstleistungen der Klasse 41 ("Restaurationsdienstleistungen").
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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