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Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 08. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07 Birkhoff/Kommission

(Rechtssache T-377/08 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland)

Anträge

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07, Birkhoff/Kommission aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07, durch welches die Entscheidung der Abrechnungsstelle in Gestalt der Beschwerdeentscheidung, die Neuanschaffung eines Rollstuhls zwei Jahre nach der letzten Neuanschaffung wegen fehlender Notwendigkeit nicht zu erstatten, aufgehoben wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels erstens geltend, dass das Urteil unter Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht den Beurteilungsspielraum des Vertrauensarztes und des Ärztebeirats neu definiere, indem ihm zufolge nur ärztliche Organe, die unabhängig sind, einen solchen Beurteilungsspielraum genießen könnten.

Zweitens spreche das Urteil den in der Praxis bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten wichtigen Stellungnahmen des Ärztebeirats jegliche Bedeutung ab, indem es darlege, dass dieses Organ lediglich beratend tätig sei und seine Stellungnahmen nicht veröffentlicht würden. Dies widerspreche der ständigen Rechtssprechung zur Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankenfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 22. März 2004. Die Stellungnahmen hätten des Weiteren den Status einer widerlegbaren Vermutung hinsichtlich der Notwendigkeit von Kosten.

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin die Verfälschung von Tatsachen, bzw. Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und des Streitgegenstandes sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Urteils, da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeentscheidung für nicht existent erklärt worden sei.

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