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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 11. September 2008 - Mustang/HABM - Decathlon (Darstellung einer Wellenlinie)

(Rechtssache T-379/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mustang - Bekleidungswerke GmbH + Co. KG (Künzelsau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und K. Weimer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Decathlon SA (Villeneuve d'Ascq, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2008 in der Sache R 859/2007-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin in beiden Verfahren, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Darstellung einer Wellenlinie für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 - Anmeldung Nr. 4 081 352

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Decathlon SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die aus der Darstellung einer weißen Wellenlinie auf schwarzem Hintergrund bestehende nationale und internationale Bildmarke für Waren der Klassen 3, 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, die eine Verwechslungsgefahr begründen würde.

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