Language of document : ECLI:EU:T:2014:244

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. April 2014(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache T‑309/10 REC

Christoph Klein, wohnhaft in Großgmain (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlt und H.‑J. Ahlt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer auf Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 obliegenden Pflichten verletzt habe,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 21. Januar 2014 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T‑309/10 erlassen.

2        Mit Schreiben, das am 11. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Berichtigung der Rn. 16, 28 und 33 des Urteils beantragt.

3        Gemäß Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung ist nachdem den übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, Rn. 16 des Urteils zu berichtigen.

4        Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antrag des Klägers keine weiteren Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung betrifft.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

In Randnummer 16 des Urteils muss es heißen „zu Beginn der 1990er Jahre“ statt „zu Beginn der 1980er Jahre“.

Luxemburg, den 28. April 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


* Verfahrenssprache: Deutsch.