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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juli 2023 – Mazepin/Rat

(Rechtssache T-743/22 R II)

(„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seinem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag beantragt der Antragsteller zum einen die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 751, S. 134), der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 751, S. 1) und des Rechtsakts des Rates vom 14. März 2023, mit dem sein Name auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wird, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) in geänderter Fassung, unterliegen, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) in geänderter Fassung, soweit diese Rechtsakte ihn durch das Belassen seines Namens auf dieser Liste daran hindern, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, zu verhandeln und an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Motorsportmeisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden, teilzunehmen, und zum anderen den Erlass aller geeigneten einstweiligen Anordnungen, die es ihm ermöglichen, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften zu verhandeln, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, und als Fahrer zum Cockpit von Teams zu gehören, die an den fraglichen Meisterschaften teilnehmen, sowie seine Rechte daraus auszuüben und seinen Pflichten daraus nachzukommen, einschließlich der Teilnahme an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Meisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings des Motorsports, die im Unionsgebiet stattfinden.

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und des Rechtsakts des Rates vom 14. März 2023, mit dem der Name von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wird, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in geänderter Fassung, unterliegen, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in geänderter Fassung, soweit der Name von Herrn Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und lediglich soweit dies erforderlich ist, um es ihm zu ermöglichen, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, zu verhandeln und an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Motorsportmeisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings des Motorsports, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden, teilzunehmen. Zu diesem Zweck hat Herr Mazepin lediglich die Erlaubnis, erstens, in das Unionsgebiet einzureisen, um Verträge mit einem Rennteam oder mit Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen, die weder mit den Tätigkeiten von Herrn Dmitry Arkadievich Mazepin noch von natürlichen oder juristischen Personen, deren Name in der Liste der Anhänge des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, im Zusammenhang stehen, zweitens, in das Unionsgebiet einzureisen, um als Fahrer oder Ersatzfahrer an Formel-1-Meisterschaften des Internationalen Automobilverbands (FIA) oder an anderen Meisterschaften, Testfahrten, Trainings und freien Trainings, auch im Hinblick auf die Erneuerung seiner Superlizenz teilzunehmen, drittens, in das Unionsgebiet einzureisen, um sich den medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, die von der FIA oder seinem Rennteam vorgeschrieben sind, viertens, in das Unionsgebiet einzureisen, um ärztliche Untersuchungsprogramme und Trainingsprogramme (auch auf einem Simulator) zu absolvieren, fünftens, in das Unionsgebiet einzureisen, um an Renn-, Sponsoring- und Werbeaktivitäten auf Wunsch seines Rennteams oder seiner Sponsoren teilzunehmen, sechstens, ein Bankkonto zu eröffnen, auf das ihm ein Gehalt, Prämien, Vergünstigungen seines Rennteams und finanzielle Beiträge von Sponsoren, die von seinem Rennstall akzeptiert wurden, gezahlt werden können, siebtens, das Bankkonto und eine Kreditkarte ausschließlich zur Deckung der Kosten zu verwenden, die es einem professionellen Fahrer ermöglichen, im Gebiet der Europäischen Union zu reisen, Verträge mit einem Rennteam oder Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen und an Meisterschaften, Grand Prix, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilzunehmen sowie ein ärztliches Untersuchungsprogramm und ein Trainingsprogramm zu absolvieren.

Im Fall der Beschäftigung als Formel-1-Fahrer oder Fahrer anderer Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, muss sich Herr Mazepin verpflichten, unter neutraler Flagge zu fahren und die von der FIA dafür vorgesehene Verpflichtungserklärung der Fahrer zu unterschreiben.

Der Beschluss vom 5. April 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R II) wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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