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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Oktober 2023 – Mazepin/Rat

(Rechtssache T-743/22 R III)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seinem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt der Antragsteller u. a. erstens, die Vollziehung der angekündigten erneuten Aufnahme seines Namens in die Liste von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die sich die restriktiven Maßnahmen beziehen, unter den gleichen Bedingungen, wie sie im Beschluss vom 19. Juli 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:406, Nrn. 1 und 2 des Tenors) aufgeführt sind, bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache auszusetzen, zweitens, dem Rat der Europäischen Union aufzugeben, in demselben Amtsblatt der Europäischen Union wie demjenigen, in dem die Rechtsakte über die erneute Aufnahme seines Namens veröffentlicht werden, eine Anmerkung zu veröffentlichen, aus der klar hervorgeht, dass diese Rechtsakte unter den gleichen Bedingungen, wie sie im Beschluss vom 19. Juli 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:406, Nrn. 1 und 2 des Tenors) aufgeführt sind, bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt werden, und drittens, dem Rat aufzugeben, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten dem Beschluss vom 19. Juli 2023, Mazepin/Rat (T-743/22 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:406) uneingeschränkt und effektiv nachkommen und insbesondere damit das Visum, das ihm am 7. August 2023 erteilt wurde, und jedes weiteren Visum, das sich als erforderlich erweist, zumindest das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens sind, erfasst und während des Zeitraums gültig bleibt, der unerlässlich ist, um ihm die Ausübung der ihm durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte tatsächlich zu ermöglichen.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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