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Klage, eingereicht am 10. August 2021 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-489/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Centeno Huerta)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in abgelegenen und weniger verstädterten Gebieten (außer in Castilla La Mancha) gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Gründe geltend.

Verletzung des Anspruchs des Königreichs Spanien auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta1 ) und Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 2015/15892 , da dem Königreich Spanien die Beweislast für die Selektivität auferlegt worden sei.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da die Kommission bei der Durchführung des Urteils vom 20. Dezember 2017, C-70/16 P, ihre Befugnisse überschritten habe, und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, insbesondere gegen den Grundsatz „reformatio in peius“, sowie gegen Art. 47 der Charta.

Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta aufgrund der ungerechtfertigten Verzögerung von drei Jahren und sechs Monaten bei der Erfüllung der durch das Urteil auferlegten Pflicht zur Begründung der Selektivität.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Selektivität, die zur Umkehrung der Beweislast führe.

Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 durch Einstufung der Maßnahme als „Beihilferegelung“.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen der Einführung verwirrender und widersprüchlicher Quantifizierungskriterien in Bezug auf die Definition des Vorteils im Beschluss selbst.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV mangels eines Vorteils für die identifizierten Begünstigten und wegen eines Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung des Begünstigten.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV wegen eines Beurteilungsfehlers bei der Beurteilung der Vereinbarkeit.

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1     Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 389).

2     Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).