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Klage, eingereicht am 7. August 2021 – Haswani/Rat

(Rechtssache T-479/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabrud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die folgenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:

den Beschluss (GASP) 2021/855 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP;

die Durchführungsverordnung (GASP) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien;

daher

die Streichung seines Namens in den mit den genannten Rechtsakten verknüpften Anhängen anzuordnen;

den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen;

nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Verletzung der Verteidigungsrechte und des fairen Verfahrens. Der Kläger wirft dem Rat vor, seine Verteidigungsrechte verletzt zu haben, insbesondere sein Recht, gehört zu werden, bevor die Entscheidung über die Belassung seines Namens auf der Sanktionsliste getroffen werde.

Verletzung der Begründungspflicht. Der Rat habe sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen begnügt, ohne besondere und konkrete Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen. Die gegen den Kläger ergriffene Maßnahme stehe außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel und stelle einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht dar, da die genannte Maßnahme jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium betreffe.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Beweise. Der Kläger macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle u. a. erfordere, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüfe, die der Entscheidung zugrunde lägen, den Namen einer bestimmten Person in die Listen der Sanktionen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissere, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Behauptungen des Rates hinsichtlich der beim Kläger bestehenden „engen Verbindungen zum Regime“ und seiner angeblichen Rolle als Mittelsmann bei den Erdölgeschäften zwischen dem Regime und dem Islamischen Staat entbehrten jeder Grundlage und seien daher jedenfalls zurückzuweisen.

Schadenersatz als Entschädigung für die erlittenen Schäden.

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