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Klage, eingereicht am 21. August 2021 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-516/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 (Ad-hoc-Beschluss Nr. 66), bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4118, aus den unten dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Fehlerhafte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1383/20151 (fünfter Erwägungsgrund) und von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/20142 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2015 geänderten Fassung sowie Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1383/2015 und die Grundsätze der Angemessenheit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Behandlung der verspäteten Mitteilungen an die elektronische Datenbank für die Maßnahmen, die einen Haltungszeitraum vorsehen

Fehlerhafte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1383/2015 (fünfter Erwägungsgrund) und von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2015 geänderten Fassung sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Angemessenheit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Behandlung der verspäteten Mitteilungen an die elektronische Datenbank für die Maßnahmen, die keinen Haltungszeitraum vorsehen

Fehlerhafte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1760/20001 (Art. 7) in Bezug auf die Frist für die Mitteilungen an die elektronische Datenbank

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1 ABl. 2021, L 218, S. 9.

1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2015, L 214, S. 1).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. 2000, L 204, S. 1).