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Klage, eingereicht am 23. Juli 2021 – Thomas und Julien/Rat

(Rechtssache T-442/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rhiannon Thomas (London, Vereinigtes Königreich), Michaël Julien (Weybridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

das am 30. Dezember 2020 vom Rat der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Handelsabkommen sowie den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2021 über die Unterzeichnung dieses Abkommens für nichtig zu erklären, soweit sie Art. COMPROV.16 bestätigen und die Freizügigkeit britischer Staatsbürger mit engen Familien- und Vermögensverbindungen zum Gebiet der Europäischen Union in Anwendung von Art. VSTV.1 nicht bewahren;

der Europäischen Union sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden: Abkommen). Die Kläger machen geltend, dass Art. COMPROV.16 des Abkommens die Anwendung nahezu aller Bestimmungen ausschließe, die eine Anfechtung vor einem Gericht und insbesondere vor dem Unionsrichter ermöglichen würden.

Verletzung der Grundrechte von Personen mit engen Familien- und Vermögensverbindungen in die Europäische Union. Dieser Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.

Der erste Teil bezieht sich auf eine Verletzung des Rechts der Kläger auf Rechtssicherheit, da die stabile Situation, die sie friedlich und uneingeschränkt über Jahrzehnte genossen hätten, durch eine instabile Situation ersetzt worden sei.

Der zweite Teil stützt sich auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da im Abkommen sehr unterschiedliche Situationen gleichgestellt würden, was zu Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit führe.

Mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, da das Abkommen die Auswirkungen der Visapflicht für längerfristige Aufenthalte auf die Situation der Kläger, insbesondere auf ihr Privat- und Familienleben, verkenne.

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