Klage, eingereicht am 27. August 2021 – Shatrov/Rat
(Rechtssache T-523/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Alexander Evgenevich Shatrov (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
gemäß Art. 263 AEUV den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021 L 219I, S. 70) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021 L 219I, S. 3), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;
gemäß Art 134 Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Insbesondere habe der Rat seine Prüfpflichten dadurch verletzt, dass er keine konkreten Beweise vorgelegt habe, um die Gültigkeit der Aufnahme des Klägers in die Liste in den angefochtenen Rechtsakten zu rechtfertigen.
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