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Klage, eingereicht am 3. August 2021 – MCO (IP)/EUIPO – C8 (C2)

(Rechtssache T-461/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: MCO (IP) Holdings Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: A. Roughton, Barrister-at-law)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C8 (Issy-les-Moulineaux, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke C2 – Anmeldung Nr. 17 867 689.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2021 in der Sache R 909/2020-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Marke (Nummer der Anmeldung beim EUIPO: 017867689) zur Eintragung zuzulassen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten aufzuerlegen;

C 8 ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO die der MCO(IP) Holdings Limited entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung, was dazu geführt habe, dass die Eintragung des Zeichens zu Unrecht verweigert worden sei;

fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung, was dazu geführt habe, dass die Beschwerde von der Beschwerdekammer zu Unrecht zurückgewiesen worden sei;

fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung dadurch, dass dem Widerspruch stattgegeben worden sei und folglich die Eintragung des Zeichens zu Unrecht verweigert worden sei.

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