Language of document :

Klage, eingereicht am 16. August 2021 – Saure/Kommission

(Rechtssache T-506/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: C. Partsch, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission vom 9. Juni 2021 durch Erstellung von Kopien in sämtliche Protokolle, Zusammenfassungen, Aktenvermerke, Notizen, Akten zu Sitzungen, Verhandlungen, Beschlüssen, Vorschlägen, Niederschriften, Mailverkehr, Briefverkehr, Telefonprotokolle – insbesondere zu Advance Purchase Agreements – und konkreten Verträgen mit Pharmaunternehmen über die Lieferung von Covid19-Impfstoffen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie des sogenannten “Steering Committees” sowie des “Joint Negotiations Teams”. Unter Advance Purchase Agreements verstehen wir jeden Vertrag für den Ankauf, die Lieferung, die Sicherung, die Reservierung, oder die Entwicklung von Covid19-Impfstoffen für EU Mitgliedstaaten durch die Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 1 . Die Ablehnung der Kommission verletze diese Bestimmung.

Zweiter Klagegrund: Dem Zugangsanspruch des Klägers ständen keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere stehe dem Antrag des Klägers der Ausschlussgrund aus Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht entgegen. Die Übermittlung der begehrten Information sei für zahlreiche im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke erforderlich. Daher sei ein eventueller Eingriff in die Privatsphäre und in die Integrität des Einzelnen zulässig. Ferner müsse die Gefahr einer Beeinträchtigung konkret und tatsächlich dargelegt werden. Die Beklagte sei jedoch dieser Darlegungslast nicht nachgekommen.

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).